19.05.2026

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Bulgarien: Extreme negative stereotype Äußerungen im Parlament

Mit zwei Urteilen gegen Bulgarien stellt der EGMR Konventionsverletzungen wegen unzureichenden Rechtsschutzes gegen diskriminierende Äußerungen fest. (Asen Asenov gegen Bulgarien/Budinova und Isaev gegen Bulgarien)

EGMR v. 12.5.2026 - 38741/19 u. 60342/19
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer in der Rs. 38741/19 gehört der ethnischen Gruppe der Roma an und ist Aktivist für die Rechte der Roma. Nach im bulgarischen Parlament getätigten Äußerungen von S., dem Vorsitzenden einer politischen Partei, über Roma im Land machte der Beschwerdeführer eine Beschwerde bei der Kommission für den Schutz vor Diskriminierung geltend. Die Kommission gab der Beschwerde statt und stellte fest, dass Teile der Rede eine Belästigung des Beschwerdeführers dargestellt hatten. Nach einem Antrag von S. auf gerichtliche Überprüfung wurde diese Entscheidung jedoch vom Obersten Verwaltungsgericht aufgehoben.

Die Beschwerdeführer in der Rs. 60342/19 gehören der ethnischen Gruppe der Roma an, sind freiberufliche Journalisten und setzen sich für die Rechte der Roma ein. Sie hatten gegen S. Zivilklage wegen der oben genannten Äußerungen angestrengt. Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage teilweise statt und stellte fest, dass Teile der Rede eine Belästigung der Beschwerdeführer dargestellt hatten. Dieses Urteil wurde jedoch vom Berufungsgericht aufgehoben, was wiederum vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurde.

Vor dem EGMR beriefen sich die Beschwerdeführer insbesondere auf Art. 8 und 14 (Diskriminierungsverbot).

Die Gründe:
Der EGMR befasste sich in beiden Urteilen zunächst ausführlich mit der Zulässigkeit der Beschwerden. Ein Opferstatus liege bei allen Beschwerdeführern vor: Der Beschwerdegegenstand sei nämlich nicht die Äußerungen von S. als solche, sondern ausschließlich die endgültige Weigerung der bulgarischen Gerichte, den Beschwerdeführern hinsichtlich dieser Äußerungen Abhilfe zu gewähren. Es stehe außer Zweifel, dass sie persönlich und unmittelbar von den einschlägigen Urteilen betroffen waren. Auch seien die beschwerdegegenständlichen Äußerungen geeignet gewesen, das Identitätsgefühl der Roma in Bulgarien sowie ihr Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen in einem hinreichenden Maße zu beeinträchtigen, um das erforderliche Ausmaß einer Beeinträchtigung des Privatlebens der Beschwerdeführer zu erreichen. Art. 8 und damit auch Art. 14 EMRK seien somit anwendbar.

Mit Blick auf die Begründetheit der Beschwerden stellte der Gerichtshof fest, dass die bulgarischen Gerichte es abgelehnt hatten anzuerkennen, dass die Äußerungen von S. die Beschwerdeführer beeinträchtigt hatten. Die Gerichte hätten festgehalten, dass nur tatsächliche und erkennbare Auswirkungen der Äußerungen auf ihre unmittelbare Rechtslage eine solche Beeinträchtigung belegen könnten. Sie hätten daher die Notwendigkeit, die Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer gemäß Art. 8 EMRK zu gewährleisten, nicht berücksichtigt und folglich nicht einmal die Phase erreicht, in der eine Abwägung zwischen den beiden konkurrierenden Konventionsrechten, um die es im Fall ging, vorgenommen wurde, nämlich den Rechten der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK und dem Recht von S. aus Art. 10 EMRK.

Der EGMR bejahte in beiden Rs. einstimmig eine Verletzung von Art. 8 iVm. 14 EMRK.
Sebastian Ramelli, LL.M. (Institut für Europäisches Medienrecht e.V. Saarbrücken)