17.04.2026

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Georgien: Verleumdung durch Geistlichen in live übertragenem TV-Interview

Georgische Gerichte haben es versäumt zu ermitteln, ob eine hinreichende Tatsachengrundlage für live im TV geäußerte Vorwürfe eines Geistlichen gegenüber einem prominenten Strafverteidiger bestand. (Ramishvili gegen Georgien)

EGMR v. 3.2.2026 - 4100/24
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist als Strafverteidiger in verschiedenen aufsehenerregenden Straffällen in Georgien bekannt. Im Jahr 2017 verteidigte er den des versuchten Mordes an dem persönlichen Sekretär eines hohen Geistlichen Angeklagten und wurde zur Teilnahme an einer Live-Fernsehsendung eingeladen. Während dieser schaltete der Moderator einen prominenten Geistlichen der georgisch-orthodoxen Kirche, Pater I., hinzu, der zugleich Zeuge der Anklage im genannten Verfahren war. Dieser führte aus, dass der Beschwerdeführer ein "Informant" und "Provokateur" sei, der Informationen an die Geheimdienste weitergebe.

Der Beschwerdeführer strengte daraufhin eine Zivilklage wegen Verleumdung gegen den Geistlichen an und machte geltend, dass dessen Äußerungen seinen guten Ruf geschädigt hätten. Das erstinstanzliche Urteil erging zu seinen Gunsten, wurde jedoch vom Berufungsgericht aufgehoben. Dieses Urteil wurde letztinstanzlich bestätigt.

Die Gründe:
Der EGMR stellte zunächst fest, dass die Äußerungen von Pater I. im Rahmen einer Debatte über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse getätigt worden seien, nämlich einem laufenden, viel beachteten Mordfall, der eine Diskussion über die georgisch-orthodoxe Kirche im Allgemeinen und über Probleme innerhalb des Patriarchats im Besonderen ausgelöst hatte.

Der Beschwerdeführer selbst sei überdies eine Person des öffentlichen Lebens gewesen. Er habe sich als Verteidiger in aufsehenerregenden Strafverfahren freiwillig der öffentlichen Kontrolle ausgesetzt. Somit habe er ein höheres Maß an Toleranz aufbringen müsse, als es von einer Person, die nicht im öffentlichen Leben steht, erwartet werde.

Pater I. habe dem Beschwerdeführer Fehlverhalten oder zumindest einen Verstoß gegen rechtlich-ethische Normen vorgeworfen. Dies seien schwerwiegende Vorwürfe, und nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs müsse die Tatsachengrundlage umso solider sein, je schwerwiegender ein Vorwurf sei. Die innerstaatlichen Rechtsmittelgerichte hätten jedoch nicht geprüft, ob eine hinreichende Tatsachengrundlage vorlag, um den Beschwerdeführer im fraglichen Mordfall als "eingeschleusten Provokateur" zu bezeichnen. Die Gerichte seien lediglich zu dem Schluss gekommen, dass jede Meinung nach nationalem Recht absoluten Schutz genieße.

Ebenso wenig hätten die Gerichte festgestellt, ob eine hinreichende Tatsachengrundlage für den Vorwurf vorlag, der Beschwerdeführer habe in einem anderen aufsehenerregenden Mordprozess Informationen an die Geheimdienste weitergegeben. Der Beschwerdeführer habe vor Gericht Beweise vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass er in dem betreffenden Verfahren professionell gehandelt hatte, während Pater I. seine Anschuldigungen in keiner Weise untermauert habe.

Der Oberste Gerichtshof als letztinstanzliches Gericht habe dem Beschwerdeführer die Beweislast auferlegt, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu widerlegen, und zwar ungeachtet seiner Einwendungen, der Schwere der Anschuldigungen und des Fehlens jeglicher festgestellter Tatsachengrundlage für diese.

Somit hätten es die georgischen Gerichte versäumt, ein faires Gleichgewicht zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Würde und seines guten Rufs einerseits und dem Recht auf freie Meinungsäußerung von Pater I. andererseits herzustellen, was einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK dargestellt habe.

Der EGMR bejahte einstimmig eine Verletzung von Art. 8 EMRK.
Sebastian Ramelli, LL.M. (Institut für Europäisches Medienrecht e.V. Saarbrücken)