19.01.2026

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Moldau: Öffentliche Anschuldigungen beruflichen Fehlverhaltens im Justizwesen

Justizbehörden sind verpflichtet, äußerste Zurückhaltung zu üben, und diese Zurückhaltung soll sie davon abhalten, sich der Presse zu bedienen. (Roșca gegen Moldau)

EGMR v. 11.12.2025 - 60943/15
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin war zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt Richterin. Im Zuge der Kontrolle und Beurteilung ihrer beruflichen Tätigkeit wurden ihr Unregelmäßigkeiten vorgeworfen, was ein Disziplinarverfahren wegen angeblicher Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtspflege und der beruflichen Pflichten nach sich zog. Das Verfahren wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin zum wiederholten Male einer Prüfung mit Blick auf ihre Qualifikationen unterzogen, was die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Druck, dem sie sich ausgesetzt sah, zum Rücktritt von ihrem Amt veranlasste. Im Zuge einer öffentlichen Sitzung des Obersten Richterrates äußerte sich dessen Präsident, C., in Anwesenheit von Medienvertretern negativ über die Beschwerdeführerin, unterstellte ihr, "Unsinn" zu reden und warf ihr unter anderem vor, regelmäßig nicht zur Arbeit erschienen zu sein. Dies zog mediale Berichterstattung nach sich.

Eine von der Beschwerdeführerin angestrengte Zivilklage wegen Verleumdung blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe:
Unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung erinnerte der Gerichtshof daran, dass eine Verletzung des guten Rufs einer Person ein gewisses Maß an Schwere erreichen und in einer Weise erfolgen muss, die die persönliche Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens beeinträchtigt, damit Art. 8 EMRK Anwendung finden kann. Eine Person könne sich nicht die EMRK berufen, um einen Verlust des guten Rufs geltend zu machen, der die vorhersehbare Folge ihrer eigenen Handlungen ist.

Vorliegend habe C. öffentlich in Anwesenheit der Presse und außerhalb offizieller Verfahren schwerwiegende Äußerungen getätigt, die den Eindruck vermittelten, dass die Beschwerdeführerin eine unprofessionelle, unqualifizierte und undisziplinierte Richterin gewesen sei, und die von verschiedenen Medien verbreitet wurden. Die Äußerungen hätten zwangsläufig ihren guten Ruf als Juristin und ehemalige Richterin beeinträchtigt und in ihrem beruflichen und sozialen Umfeld zu Nachteilen führen können.

Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und die Professionalität von Richtern im Allgemeinen seien Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit in einem solchen Maße betreffen, dass sie sich berechtigterweise dafür interessieren könne und diese Themen eine breite Medienberichterstattung finden könnten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund einer Justizreform in Moldau im beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Vorliegend hätten die Äußerungen darauf abgezielt, Zweifel an der Leistungsfähigkeit, der Aufrichtigkeit und der Disziplin der Beschwerdeführerin, die keine Person des öffentlichen Lebens gewesen sei, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Richterin hervorzurufen. Es sei zu beachten, dass Richter in ihrer amtlichen Eigenschaft innerhalb der zulässigen Grenzen persönlicher Kritik ausgesetzt sein können, und dass diese Grenzen akzeptabler Kritik unter Umständen weiter gefasst sein könnten.

Die beschwerdegegenständlichen Äußerungen seien durch den Präsidenten des Richterrates getätigt wurden, womit sie eindeutig geeignet gewesen seien, dem guten Ruf als ehemalige Richterin größeren Schaden zuzufügen, indem sie ihre Laufbahn zum Gegenstand von Spott machten und ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigten. Der EGMR erinnerte in diesem Zusammenhang an seine Rechtsprechung, mit der er die Bedeutung der Meinungsfreiheit für hochrangige Amtsträger hervorgehoben, aber zugleich anerkannt hatte, dass deren Äußerungen mehr Gewicht hätten. Einzelpersonen müssten es nicht hinnehmen, von Regierungsbeamten, von denen die Öffentlichkeit erwartet, dass sie über nachprüfbare Informationen zu geäußerten Anschuldigungen verfügen, öffentlich des Fehlverhaltens bezichtigt zu werden, ohne dass solche Aussagen auch durch Tatsachen gestützt werden. Von in der Justiz tätigen Beamten könne erwartet werden, dass sie bei der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit in allen Fällen äußerste Zurückhaltung üben, in denen die Autorität und Unparteilichkeit der Justiz in Frage gestellt werden könnte, was sie davon abhalten solle, sich der Presse zu bedienen. Diese Pflicht ergebe sich aus den höheren Anforderungen der Justiz und dem erhöhten Ansehen des Richteramtes.

Vorliegend habe C. die Beschwerdeführerin zudem in herabwürdigender und respektloser Weise diskreditiert und sie persönlich beleidigt. Indem impliziert wurde, dass sie der Arbeit ferngeblieben sei, über ihre Arbeitsbelastung nicht wahrheitsgemäß berichtet und Hunderte von Fällen unrechtmäßig erledigt habe, als handele es sich dabei um feststehende Tatsachen, obwohl es sich vielmehr allein um reine Spekulationen seitens C. handelte, überschritten die Äußerungen die Grenze des akzeptablen Kommentars.

Der EGMR bejahte einstimmig eine Verletzung von Art. 8 EMRK.
Sebastian Ramelli, LL.M. (Institut für Europäisches Medienrecht e.V. Saarbrücken)