18.08.2026

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Schweiz: Aufnahme eines ehemaligen ukrainischen Abgeordneten in öffentlich zugängliche Sanktionsliste

Die Aufnahme des Namens einer Person in eine für jedermann zugänglich Sanktionsliste stellt einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Rufs dar. (Ivanyushchenko gegen Schweiz)

EGMR v. 2.7.2026 - 54708/20
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist ein in der Schweiz lebendes ehemaliges Mitglied des ukrainischen Parlaments. Er gehörte zum Umfeld des früheren prorussischen ukrainischen Präsidenten Viktor Janukowitsch. Nach dessen Absetzung im Februar 2014 ließ die Schweizer Bundesregierung wegen starken Korruptionsverdachts die Vermögenswerte Janukowitsch" und seines Umfelds, insbesondere jene des Beschwerdeführers (damals über 100 Millionen Schweizer Franken), in der Schweiz sperren. Die zugrundeliegende Sanktionsliste war öffentlich online einsehbar.

Kurz darauf ergriff auch die EU entsprechende Maßnahmen, die jedoch 2017 vom Gericht der Europäischen Union (Rs. T-246/15) für nichtig erklärt wurden.

Ein darauf folgender Antrag des Beschwerdeführers auf Streichung seines Namens von der Schweizer Sanktionsliste wurde zurückgewiesen; Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos. Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in der Ukraine, der Schweiz und Monaco insbesondere wegen Geldwäsche und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation wurden mit Ausnahme eines Verfahrens in der Ukraine eingestellt. In der Schweiz ist nunmehr die endgültige Einziehung der eingefrorenen Vermögenswerte beabsichtigt.

Unter Berufung auf Art. 8 EMRK machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass die Aufnahme seines Namens in die Schweizer Sanktionsliste sowie die fortdauernde Sperrung seines gesamten Vermögens in der Schweiz seinen Ruf schwer beeinträchtigten.

Die Gründe:
Unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung war der EGMR der Ansicht, dass der Beschwerdeführer durch die Aufnahme seines Namens in die Sanktionsliste, die für jedermann online zugänglich war und über einen beträchtlichen Zeitraum hinweg geführt wurde, tatsächlich einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Rufs erlitten hatte. Der Eingriff sei gesetzlich vorgesehen gewesen und habe darauf abgezielt, Straftaten zu verhüten und die Rechte Dritter zu schützen.

Die Maßnahme sei auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen: Ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem öffentlichen Interesse daran zu verhindern, dass die fraglichen Gelder aus dem Schweizer Finanzplatz abgezogen werden, und - im Falle der Unrechtmäßigkeit dieser Vermögenswerte - eine Rückgabe an die rechtmäßigen Berechtigten zu ermöglichen, sowie dem Eigeninteresse der Schweiz, den Zufluss von Vermögenswerten zweifelhafter Herkunft in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, und andererseits dem Interesse des Beschwerdeführers an der Wahrung seines Rufs, sei gewahrt worden.

Es habe ein bis heute fortbestehendes erhebliches öffentliches Interesse bestanden, dass das ehemalige, allgemein als korrupt angesehene, Regime in der Ukraine mit Verfahren und Sanktionen konfrontiert wurde, die auf die Einziehung der von den betroffenen Personen unrechtmäßig erworbenen Vermögenswerte abzielten. Darüber hinaus habe die Schweiz auch ein eigenes Interesse an der Aufrechterhaltung der streitigen Maßnahme, die legitimerweise darauf abgezielt habe, den Zufluss von Vermögenswerten zweifelhafter Herkunft in ihr Hoheitsgebiet sowie die organisierte Kriminalität zu bekämpfen.

Was das Interesse des Beschwerdeführers an der Wahrung seines Rufs betrifft, habe weniger die Aufnahme seines Namens in die Sanktionsliste seinen Ruf geschädigt, sondern vielmehr die verschiedenen gegen ihn gerichteten Straf- und Rechtshilfeverfahren, die zur Beschlagnahme seines Vermögens führten und öffentlich gemacht wurden, sodass die Streichung seines Namens aus der fraglichen Liste seinen Ruf nicht automatisch wiederhergestellt hätte. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen nachzuweisen, dass er bis zur Aufnahme seines Namens in die streitige Liste einen guten Ruf genoss, da er zum Umfeld des ehemaligen ukrainischen Regimes gehört habe, das auf den ersten Blick als korrupt galt.

Bei den beschwerdegegenständlichen Informationen ("Yuriy IVANYUSHCHENKO, geb. 21. Februar 1959, Abgeordneter, Viktor Janukowitsch nahestehend") habe es sich um solche gehandelt, die im Internet relativ leicht zugänglich seien, da der Beschwerdeführer zumindest in der Ukraine eine bekannte Persönlichkeit sei. Vor diesem Hintergrund sei der streitige Eingriff weniger schwerwiegender Natur gewesen. Angesichts der Umstände des Falles sei auch die Dauer der Aufnahme des Namens des Beschwerdeführers in die Sanktionsliste nicht zu beanstanden. Die Schweiz sei auch nicht an gegenläufige Entscheidungen anderer Staaten oder der EU gebunden gewesen. Ob sich überhaupt viele Personen für die in der Schweizer Liste veröffentlichten Namen interessiert und diese zur Kenntnis genommen haben, sei unbekannt. Zu berücksichtigen seien jedenfalls die Rechtschutzmöglichkeiten, die dem Beschwerdeführer zur Verfügung standen und in deren Rahmen er mögliche Verletzungen seiner Rechte aus der EMRK habe rügen können. Letztlich habe der Beschwerdeführer weder vor den innerstaatlichen Gerichten noch vor dem EGMR nachgewiesen, dass die mit den streitigen Maßnahmen verfolgten Ziele durch weniger einschneidende Maßnahmen hätten erreicht werden können und insbesondere, dass es nicht unerlässlich gewesen sei, dass sein Name öffentlich zugänglich war.

Der EGMR verneinte einstimmig eine Verletzung von Art. 8 EMRK.
Sebastian Ramelli, LL.M. (Institut für Europäisches Medienrecht e.V. Saarbrücken)