18.03.2026

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Spanien: Vorwurf der religiösen Indoktrination in Zeitungsartikel

Es ist legitim, in Medien ein allgemeines Problem anhand eines konkreten Beispiels zu verdeutlichen. (Tafzi El Hadri und El Idrissi Mouch gegen Spanien)

EGMR v. 8.1.2026 - 7557/23
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer waren zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt Sozialpädagogen in einem von einer privaten Stiftung betriebenen Wohnheim für Minderjährige in Barcelona tätig. Im September 2011 veröffentlichte ABC, eine der auflagenstärksten spanischen Tageszeitungen, einen Artikel in ihrer Online- und auf Seite 26 ihrer Printausgabe. Der Artikel suggerierte, dass neben anderen in dem betreffenden Wohnheim Minderjährige radikalisiert und zu Islamisten, die im Dschihad kämpfen sollen, erzogen würden. Dabei wurden die beiden namentlich genannten Beschwerdeführer solcher Tätigkeiten bezichtigt.

Ein vom Betreiber des Wohnheims gegen einen der Beschwerdeführer daraufhin eingeleitetes Disziplinarverfahren wurde schnell wieder eingestellt. Zahlreiche Mitarbeiter des Wohnheims veröffentlichten ein Kommuniqué, in dem sie den Artikel als inhaltlich falsch ablehnten; der Direktor des Wohnheims wendete sich an die zuständige Aufsichtsbehörde. Das Wohnheim wurde im Folgejahr geschlossen.

Eine durch die Beschwerdeführer gegen ABC und den Verfasser des Artikels gestellte Strafanzeige zog mangels Straftat kein Verfahren nach sich. Eine Zivilklage der Beschwerdeführer gegen ABC wegen Verletzung ihres guten Rufs wurde in allen Instanzen, ebenso wie eine von ihnen eingereichte Verfassungsbeschwerde, zurückgewiesen.

Der Artikel schien zum Zeitpunkt des Urteil des EGMR in der digitalen Ausgabe der ABC weiterhin zugänglich und über Suchmaschinen und Stichwörter wie den vollständigen Namen des Wohnheims zu finden gewesen sein, jedoch offenbar nicht durch eine namentliche Suche nach den Beschwerdeführern.

Die Gründe:
Der EGMR berief sich auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der Schutz, den die in der EMRK verankerte Meinungsfreiheit Journalisten gewährt, der Voraussetzung unterliegt, dass diese in redlicher Absicht handeln, um genaue und zuverlässige Informationen im Einklang mit den Grundsätzen des verantwortungsvollen Journalismus zu vermitteln. Zudem erinnerte er an die Wichtigkeit, strittige Äußerungen im Kontext zu betrachten und die geltend gemachte Beeinträchtigung im Lichte des Gesamtkontexts des Falls zu betrachten, anstatt sich auf aus dem Zusammenhang gerissene Sätze oder Satzteile zu berufen.

Das Argument der Beschwerdeführer, wonach der beschwerdegegenständliche Artikel in einem Maße zur Entstehung von Hassreden habe beitragen können, dass seine Veröffentlichung vom Schutz des Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit) ausgeschlossen sei, wies der EGMR zurück. Weder habe er offensichtlich beleidigende oder verletzende Äußerungen noch Gewalt- oder Hassäußerungen gegenüber den Beschwerdeführern enthalten. Auch umfasse er nichts, was einen öffentlichen Angriff auf Muslime in Spanien darstellen würde, indem die Religionsgemeinschaft als Ganzes mit Terrorismus in Verbindung gebracht würde.

Auch konnte der EGMR im Text keine Angriffe auf Personen durch Beleidigung, Lächerlichmachen oder Verleumdung bestimmter Bevölkerungsgruppen erkennen. Einzelne möglicherweise als kontrovers anzusehende Äußerungen und die auch in den Überschriften des Artikels verwendete drastische Wortwahl seien mit Blick auf die angesprochene Materie, eine Angelegenheit von ernsthaftem öffentlichem Interesse, unbedenklich.

Zwar seien die Beschwerdeführer keine Personen des öffentlichen Lebens gewesen. Allerdings sei es legitim, einzelne spezifische Fälle heranzuziehen, um ein allgemeineres Problem zu verdeutlichen. Zudem gebe es keinen Grund, von der Feststellung der innerstaatlichen Gerichte abzuweichen, dass der Verfasser des Artikels seine Behauptungen auf Informationen stützte, die er aus zuverlässigen offiziellen Quellen erhalten hatte. Versäumnisse des Verfassers, sich umfassend und ausgewogen Informationen zu beschaffen, seien nicht ersichtlich. Er habe die erforderliche Sorgfalt bei der Überprüfung der Informationen über die Beschwerdeführer vor deren Veröffentlichung walten lassen.

Abschließend vermochte der EGMR die behaupteten nachteiligen Auswirkungen des Artikels auf berufliche Perspektiven und guten Ruf der Beschwerdeführer angesichts der ihm vorliegenden Informationen, wonach beide auch nach Veröffentlichung in ihrem Tätigkeitsbereich beschäftigt blieben, nicht nachzuvollziehen.

Der EGMR verneinte einstimmig eine Verletzung von Art. 8 EMRK.
Sebastian Ramelli, LL.M. (Institut für Europäisches Medienrecht e.V. Saarbrücken)