Recht auf ein Zahlungskonto trotz Eintragung in eine Sanktionsliste der USA
EuGH v. 11.6.2026 - C-81/24
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2022 lehnte die beklagte slowenische Bank den Antrag des klagenden Verbrauchers auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ab, weil dieser auf einer Sanktionsliste des US-amerikanischen Amtes zur Kontrolle von Auslandsvermögen (OFAC) aufgeführt war. Damit wollte die Beklagte den Verpflichtungen nachkommen, die in den slowenischen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgesehen sind.
Der Kläger war jedoch nie wegen der Straftat verurteilt worden, die seiner Eintragung in die OFAC-Liste zugrunde lag. Er unterliegt auch keinen Sanktionen der Vereinten Nationen, der EU oder Sloweniens. Daher wandte er sich an die slowenische Justiz, um die Beklagte dazu anzuhalten, ein solches Konto für ihn zu eröffnen.
Das mit der Sache befasste slowenische Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es möchte insbesondere wissen, ob die durch die beklagte Bank erfolgte Ablehnung nach dem Unionsrecht (Richtlinie 2014/92 und Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.) gerechtfertigt war.
Die Gründe:
Jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union hat das Recht, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen. Dieses Recht steht jedoch unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Verhinderung der Geldwäsche und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Die bloße Eintragung in eine OFAC-Liste - oder in jegliche andere von einem Drittland erstellte Liste gleicher Art - zieht es nicht automatisch nach sich, dass eine Bank keine Geschäftsbeziehung mit einem Kunden begründen darf, dessen Name auf einer solchen Liste aufgeführt ist. Eine solche Eintragung kann jedoch einer der relevanten Faktoren sein, den die Bank bei einer Einzelfallbewertung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu berücksichtigen hat.
Obwohl die begrenzten Einsatzmöglichkeiten eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen dieses Risiko verringern, ist nicht ausgeschlossen, dass die Bank am Ende einer konkreten Bewertung zu dem Schluss kommt, dass sie nicht in der Lage ist, das Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, das mit einer Geschäftsbeziehung zu einer Person verbunden ist, die Gegenstand einer solchen Eintragung ist, durch Schritte, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Art und Größe stehen, wirksam zu steuern. Nur in einem derartigen Fall könnte die Ablehnung der Eröffnung eines solchen Kontos nach dem Unionsrecht gerechtfertigt sein.
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EuGH PM Nr. 84 vom 11.6.2026
Im Jahr 2022 lehnte die beklagte slowenische Bank den Antrag des klagenden Verbrauchers auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ab, weil dieser auf einer Sanktionsliste des US-amerikanischen Amtes zur Kontrolle von Auslandsvermögen (OFAC) aufgeführt war. Damit wollte die Beklagte den Verpflichtungen nachkommen, die in den slowenischen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgesehen sind.
Der Kläger war jedoch nie wegen der Straftat verurteilt worden, die seiner Eintragung in die OFAC-Liste zugrunde lag. Er unterliegt auch keinen Sanktionen der Vereinten Nationen, der EU oder Sloweniens. Daher wandte er sich an die slowenische Justiz, um die Beklagte dazu anzuhalten, ein solches Konto für ihn zu eröffnen.
Das mit der Sache befasste slowenische Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es möchte insbesondere wissen, ob die durch die beklagte Bank erfolgte Ablehnung nach dem Unionsrecht (Richtlinie 2014/92 und Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.) gerechtfertigt war.
Die Gründe:
Jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union hat das Recht, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen. Dieses Recht steht jedoch unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Verhinderung der Geldwäsche und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Die bloße Eintragung in eine OFAC-Liste - oder in jegliche andere von einem Drittland erstellte Liste gleicher Art - zieht es nicht automatisch nach sich, dass eine Bank keine Geschäftsbeziehung mit einem Kunden begründen darf, dessen Name auf einer solchen Liste aufgeführt ist. Eine solche Eintragung kann jedoch einer der relevanten Faktoren sein, den die Bank bei einer Einzelfallbewertung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu berücksichtigen hat.
Obwohl die begrenzten Einsatzmöglichkeiten eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen dieses Risiko verringern, ist nicht ausgeschlossen, dass die Bank am Ende einer konkreten Bewertung zu dem Schluss kommt, dass sie nicht in der Lage ist, das Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, das mit einer Geschäftsbeziehung zu einer Person verbunden ist, die Gegenstand einer solchen Eintragung ist, durch Schritte, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Art und Größe stehen, wirksam zu steuern. Nur in einem derartigen Fall könnte die Ablehnung der Eröffnung eines solchen Kontos nach dem Unionsrecht gerechtfertigt sein.
Aufsatz
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Lukas Böffel, WM 2026, 749
Rz. 1 - 9
WM0090021
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