30.03.2026

Rechtmäßige restriktive Maßnahmen gegen in Russland tätige Geschäftsleute

Das Einfrieren von Geldern von fünf führenden Geschäftsmännern, die in Russland tätig sind, ist nicht zu beanstanden. Der Begriff des "Einflusses" von Geschäftsleuten ist im Hinblick auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zu verstehen, in dem diese Personen tätig sind, unabhängig von etwaigen Verbindungen, die sie zur russischen Regierung unterhalten. Aufgrund ihrer erheblichen Bedeutung für die russische Wirtschaft können solche Personen mittelbar die Finanzierung der destabilisierenden Handlungen gegen die Ukraine begünstigen, indem sie zur Erhaltung der Rentabilität der Wirtschaftssektoren, in denen sie tätig sind, oder gar zu deren Prosperität beitragen.

EuGH v. 26.3.2026 - C-696/23 P u.a.
Der Sachverhalt:
Seit Beginn des Krieges Russlands gegen die Ukraine im Februar 2022 erließ der Rat der EU restriktive Maßnahmen gegen führende Geschäftsleute, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die russische Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstellen. Vor diesem Hintergrund reichten die Kläger (Dmitry Alexandrovich Pumpyanskiy (C-696/23 P), Tigran Khudaverdyan (C-704/23 P), Viktor Filippovich Rashnikov (C-711/23 P), Dmitry Arkadievich Mazepin (C-35/24 P) und German Khan (C-111/24 P)), gegen die solche Maßnahmen verhängt wurden, Klagen beim EuG ein.

Das EuG wies die Klagen ab. Die Rechtsmittel der Kläger hatten vor dem EuGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die "Wirtschaftssektoren" müssen für die russische Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstellen, nicht die einflussreichen Geschäftsleute, die in diesen Sektoren tätig sind. Der Begriff des "Einflusses" von Geschäftsleuten ist im Hinblick auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zu verstehen, in dem diese Personen tätig sind, unabhängig von etwaigen Verbindungen, die sie zur russischen Regierung unterhalten. Aufgrund ihrer erheblichen Bedeutung für die russische Wirtschaft können solche Personen mittelbar die Finanzierung der destabilisierenden Handlungen gegen die Ukraine begünstigen, indem sie zur Erhaltung der Rentabilität der Wirtschaftssektoren, in denen sie tätig sind, oder gar zu deren Prosperität beitragen.

Ein Kriterium, das als Grundlage für die Verhängung restriktiver Maßnahmen dient, kann nur dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn es offensichtlich ungeeignet ist. Ein solches Kriterium kann nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn es auf Kategorien von Personen abstellt, die - wenn auch nur indirekt und sogar unabhängig von jeglichem persönlichen Verhalten -eine objektive Verbindung zu dem Drittland unterhalten, gegen das die EU mit Sanktionen vorgehen will. Vorliegend besteht eine objektive Verbindung zwischen einerseits den führenden Geschäftsleuten, die in für Russland lukrativen Wirtschaftssektoren tätig sind, und andererseits dem Ziel, den auf dieses Land ausgeübten Druck und die Kosten seiner destabilisierenden Handlungen in der Ukraine zu erhöhen.

Für die Feststellung, ob die restriktiven Maßnahmen verhältnismäßig sind, ist lediglich zu prüfen, ob sie zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels nicht offensichtlich ungeeignet sind und ob sie nicht offensichtlich über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Dies ist hier der Fall.

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