Rechtsmissbrauch beim Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO und Ausschluss von Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
AG Arnsberg v. 1.7.2026 - 42 C 434/23
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten nach übereinstimmender Erledigung der Klage nur noch im Rahmen der Widerklage über Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO und einen immateriellen Schadensersatzanspruch des Beklagten. Die Klägerin ist ein familiengeführtes Optikunternehmen mit verschiedenen Filialen und einem auf Deutschland beschränkten Onlinehandel. Auf ihrer Homepage bietet sie einen Newsletter mit Informationen zu Sonderaktionen an. Für die Anmeldung ist nur die Angabe der E‑Mail-Adresse erforderlich. Der Nutzer muss der Datenverarbeitung zustimmen und wird per Link auf die Datenschutzerklärung verwiesen.
Der in Österreich wohnende Beklagte hatte sich am 13.3.2023 mit E‑Mail-Adresse und Namen zum Newsletter angemeldet und dann am 29.3.2023 per Fax ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO gestellt. Die Klägerin verweigerte mit Schreiben vom 26.4.2023 die Auskunft unter Hinweis auf Rechtsmissbrauch, gestützt auf Medienberichte über ein angebliches dreistufiges "Geschäftsmodell" des Beklagten (Newsletter-Anmeldung, Auskunftsersuchen, Schadensersatzforderung) und dessen Anmeldung zu einem regionalen Newsletter trotz Auslandswohnsitz.
Der Beklagte wies den Rechtsmissbrauchsvorwurf zurück und verlangte u.a. 1.000 € immateriellen Schadensersatz wegen Kontrollverlusts, Einschränkung weiterer Betroffenenrechte und emotionalen Ungemachs. Widerklagend begehrte er umfassende Auskunft und Datenkopie nach Art. 15 DSGVO sowie eine Geldentschädigung von mind. 1.000 €. Die Klägerin beantragte Klageabweisung und hielt die Verweigerung der Auskunft wegen rechtsmissbräuchlicher Absicht für gerechtfertigt.
Das AG hat das Verfahren mit Beschluss vom 31.7.2024 dem EuGH vorgelegt; dieser hat mit Urteil vom 19.3.2026 (C‑526/24) entschieden. Das AG hat die Widerklage daraufhin abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klage war ursprünglich zulässig und begründet, die Widerklage jedoch unbegründet. Die Klägerin durfte das Auskunftsersuchen nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO gem. Art. 12 Abs. 5 lit. b DSGVO wegen Exzessivität ablehnen. Nach EuGH, Urt. v. 19.3.2026 - C‑526/24, kann auch ein erster Antrag rechtsmissbräuchlich sein. Erforderlich sind objektive Umstände, die trotz formaler Einhaltung das Ziel der Regelung verfehlen, und die Absicht, sich durch künstliches Schaffen der Voraussetzungen einen Vorteil (insb. Schadensersatz) zu verschaffen.
Unter Würdigung aller Umstände stand hier ein Missbrauch fest: Der Beklagte hatte seine Daten freiwillig und überobligatorisch zur Verfügung gestellt (voller Name, Briefkopf im Fax), ein nachvollziehbares Interesse an einem regionalen Newsletter eines nur in Deutschland tätigen Optikers war angesichts seines Wohnsitzes und der nicht belegten Deutschlandaufenthalte nicht erkennbar. Der sehr kurze Zeitraum von neun Tagen zwischen Anmeldung und Auskunftsersuchen sprach zudem gegen ein echtes Kontrollinteresse und stattdessen für das gezielte Schaffen eines Anspruchs.
Hinzu traten das Ausbleiben einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, die im Internet dokumentierten massenhaften gleichgelagerten Vorgänge sowie das widersprüchliche Verhalten eines angeblich "datensensiblen" Betroffenen, der sich vielfach zu Newslettern anmeldet und jeweils mehr Daten preisgibt als erforderlich. Der Einwand formeller Fehler der Ablehnung konnte nicht durchgreifen. Selbst unterstellt führten sie nur zu Sekundäransprüchen, nicht zur Beseitigung der materiellen Einrede aus Art. 12 Abs. 5 DSGVO.
Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO bestand hier mangels Verstoßes gegen die DSGVO nicht. Unabhängig davon wäre ein etwaiger Schaden nicht kausal, da der behauptete Kontrollverlust allein auf dem Verhalten des Beklagten beruhte. Formelle Fehler des Weigerungsschreibens (Frist, Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung) lagen nicht vor.
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Aufsatz
Susan Lipeyko / Alexander Schmalenberger
Exzessiver Erstantrag, Art. 82 DSGVO, Kausalität und Autounfälle: Das Urteil "Brillen Rottler"
DB 2026, 1122
Beratermodul IT-Recht
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Justiz NRW
Die Parteien stritten nach übereinstimmender Erledigung der Klage nur noch im Rahmen der Widerklage über Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO und einen immateriellen Schadensersatzanspruch des Beklagten. Die Klägerin ist ein familiengeführtes Optikunternehmen mit verschiedenen Filialen und einem auf Deutschland beschränkten Onlinehandel. Auf ihrer Homepage bietet sie einen Newsletter mit Informationen zu Sonderaktionen an. Für die Anmeldung ist nur die Angabe der E‑Mail-Adresse erforderlich. Der Nutzer muss der Datenverarbeitung zustimmen und wird per Link auf die Datenschutzerklärung verwiesen.
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Der Beklagte wies den Rechtsmissbrauchsvorwurf zurück und verlangte u.a. 1.000 € immateriellen Schadensersatz wegen Kontrollverlusts, Einschränkung weiterer Betroffenenrechte und emotionalen Ungemachs. Widerklagend begehrte er umfassende Auskunft und Datenkopie nach Art. 15 DSGVO sowie eine Geldentschädigung von mind. 1.000 €. Die Klägerin beantragte Klageabweisung und hielt die Verweigerung der Auskunft wegen rechtsmissbräuchlicher Absicht für gerechtfertigt.
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Unter Würdigung aller Umstände stand hier ein Missbrauch fest: Der Beklagte hatte seine Daten freiwillig und überobligatorisch zur Verfügung gestellt (voller Name, Briefkopf im Fax), ein nachvollziehbares Interesse an einem regionalen Newsletter eines nur in Deutschland tätigen Optikers war angesichts seines Wohnsitzes und der nicht belegten Deutschlandaufenthalte nicht erkennbar. Der sehr kurze Zeitraum von neun Tagen zwischen Anmeldung und Auskunftsersuchen sprach zudem gegen ein echtes Kontrollinteresse und stattdessen für das gezielte Schaffen eines Anspruchs.
Hinzu traten das Ausbleiben einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, die im Internet dokumentierten massenhaften gleichgelagerten Vorgänge sowie das widersprüchliche Verhalten eines angeblich "datensensiblen" Betroffenen, der sich vielfach zu Newslettern anmeldet und jeweils mehr Daten preisgibt als erforderlich. Der Einwand formeller Fehler der Ablehnung konnte nicht durchgreifen. Selbst unterstellt führten sie nur zu Sekundäransprüchen, nicht zur Beseitigung der materiellen Einrede aus Art. 12 Abs. 5 DSGVO.
Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO bestand hier mangels Verstoßes gegen die DSGVO nicht. Unabhängig davon wäre ein etwaiger Schaden nicht kausal, da der behauptete Kontrollverlust allein auf dem Verhalten des Beklagten beruhte. Formelle Fehler des Weigerungsschreibens (Frist, Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung) lagen nicht vor.
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