15.11.2023

Rechtsstreit um die Marke DIEGO MARADONA

Das Gericht der Europäischen Union bestätigt die Entscheidung, mit der das EUIPO es abgelehnt hat, den Übergang der Rechte an der Marke DIEGO MARADONA auf die argentinische Gesellschaft Sattvica einzutragen.

EuG v. 7.11.2023 - T-299/22
Der Sachverhalt:
Sattvica ist eine Gesellschaft mit Sitz in Buenos Aires (Argentinien), die dem ehemaligen Anwalt des Fußballspielers Diego Armando Maradona gehört.

Im Juli 2001 meldete Maradona beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen DIEGO MARADONA als Unionsmarke an. Die Eintragung wurde für mehrere Körperpflege- und Drogeriewaren sowie für Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, einschließlich Sportbekleidung und Sportschuhe, beantragt. Die Anmeldung umfasste auch ein breites und vielfältiges Dienstleistungsspektrum, von Restaurant- und Hoteldienstleistungen bis hin zu Dienstleistungen im Bereich der IT und der Verwertung von Urheberrechten. Die Marke wurde im Januar 2008 eingetragen.

Maradona verstarb im November 2020. Im Januar 2021 beantragte Sattvica beim EUIPO in der Annahme, die Marke sei auf sie übergegangen, diesen Rechtsübergang auf der Grundlage von zwei Dokumenten einzutragen, die Maradona zu ihren Gunsten ausgestellt habe: eine Genehmigung für die geschäftliche Verwertung von Marken vom 26.12.2015 und eine undatierte Ermächtigungsvereinbarung über die Benutzung der Marke. Das EUIPO trug den Rechtsübergang zunächst in das Register ein.

Die Erben von Maradona ließen in weiterer Folge die Eintragung des Übergangs der Rechte an der Marke für ungültig erklären. In einer im März 2022 getroffenen Entscheidung stellte das EUIPO fest, dass Sattvica keine Nachweise eingereicht habe, aus denen sich der Übergang der Rechte an der Marke auf sie ergebe.

Das EuG hat die Klage von Sattvica abgewiesen.

Die Gründe:
Die zur Stützung des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs eingereichten Unterlagen weisen eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Marke auf diese Gesellschaft nicht nach. Die Einschätzung des EUIPO war daher zu bestätigen. Die von der Gesellschaft Sattvica vorgelegten Unterlagen weisen formal keine rechtsgeschäftliche Übertragung der Marke auf sie im Rahmen eines von beiden Parteien (Sattvica und Maradona) unterzeichneten Vertrags nach.

Da Maradona vor Stellung des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs zudem verstarb, konnte Sattvica die festgestellten Mängel nicht beheben. Sie war auch nicht in der Lage, andere Nachweise vorzulegen.

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EuGH PM Nr. 165 vom 7.11.2023
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