Rechtswidrigkeit der Feststellung der Sitzverteilung im Verwaltungsrat des Sparkassenzweckverbandes
Hessischer VGH v. 16.3.2026 - 8 A 775/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Kassel über die Sitzverteilung und die Feststellung des Ergebnisses der Sitzverteilung hinsichtlich der Wahl der vier Mitglieder des Verwaltungsrates aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel wählbaren Personen vom 1.9.2016.
Der Kläger ist Mitglied der Sparkassenzweckverbandsversammlung und seit 2021 auch Mitglied im Verwaltungsrat der Kasseler Sparkasse. Am 1.9.2016 wählte die Zweckverbandsversammlung einen neuen Verwaltungsrat, der nach § 31 der Satzung der Kasseler Sparkasse aus vier Mitgliedern aus dem Kreis der zum Kreistag des Landkreises Kassel wählbaren Personen und vier Mitgliedern aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel wählbaren Personen bestehen soll. Die Wahlen wurden nach § 55 HGO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt.
Zur Feststellung des Ergebnisses dieser Sitzverteilung führte die Wahlleiterin ergänzend aus, dass der gemeinsame Wahlvorschlag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen eine absolute Mehrheit der Stimmen erhalten habe. Bei Anwendung der Mehrheitsklausel nach § 22 Abs. 4 KWG sei die absolute Mehrheit der erhaltenen Stimmen auch bei den zu vergebenden Sitzen zu berücksichtigen. Im Ergebnis erhalte somit der gemeinsame Wahlvorschlag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen drei anstelle von zwei Sitzen. Der Losentscheid für einen Sitz zwischen AfD und Kasseler Linke entfalle. Hiergegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein.
Das VG gab der Wahlanfechtungsklage des Klägers - beschränkt auf die Feststellung des Wahlergebnisses hinsichtlich der Wahl der vier Mitglieder aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel wählbaren Personen - statt. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem VGH keinen Erfolg. Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Klage ist als Feststellungsklage gem. § 43 VwGO zulässig.
Zwar ist die ursprünglich nach § 55 Abs. 6 Satz 3 HGO i.V.m. § 7 Abs. 2 KGG erhobene Wahlanfechtungsklage - bei der es sich mangels Verwaltungsaktcharakters des Wahlbeschlusses ihrer Art nach um eine allgemeine Feststellungsklage i.S.d. § 43 VwGO handelt - durch den Ablauf der Wahlperiode des Verwaltungsrates zum 1.9.2021 unzulässig geworden. Das ursprünglich in den Streit gestellte Rechtsverhältnis einer "laufenden" Wahlperiode, für die die angegriffene Feststellung bzw. der angegriffene Wahlbeschluss sowie der bestätigende Widerspruchsbescheid des Beklagten unmittelbare Geltung beanspruchten, hat sich erledigt. Diesem Umstand hat der Kläger aber in zulässiger Weise dadurch Rechnung getragen, dass er seinen erstinstanzlichen Klageantrag im Berufungsverfahren entsprechend umgestellt und den Feststellungsantrag an den bereits abgeschlossenen Lebenssachverhalt angepasst hat.
Das für die Zulässigkeit eines derartigen Begehrens vorausgesetzte berechtigte Feststellunginteresse ist gegeben. Streiten die Beteiligten - wie hier - um ein vergangenes Rechtsverhältnis, kommt in einem Wahlprüfungsverfahren ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht. Ein Feststellungsinteresse ist dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der konkreten Wiederholungsgefahr zuzuerkennen. Bei der Wahl zum Verwaltungsrat im Jahr 2021 gab es erneut - wie auch schon in der hier streitgegenständlichen Wahlperiode - eine überparteiliche Listenbindung und es ist nicht auszuschließen, dass eine solche überparteiliche Listenbindung auch in den kommenden Wahlperioden auftreten wird.
Die Klage ist auch begründet. Die Feststellung des Ergebnisses der Sitzverteilung hinsichtlich der Wahl der vier Mitglieder des Verwaltungsrates aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel wählbaren Personen vom 1.9.2016 war rechtswidrig, sodass das VG zutreffend die Feststellung des Ergebnisses der Sitzverteilung aufgehoben hat. Bei der nach der Stimmauszählung erfolgten Verteilung der Sitze wurde entgegen der gesetzlichen Vorgaben die sog. "Mehrheitsklausel" des § 22 Abs. 4 KWG mit der Folge angewandt, dass der gemeinsame Wahlvorschlag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen aufgrund der absoluten Mehrheit der erhaltenen Stimmen drei anstelle von zwei Sitzen erhielt und der Losentscheid für einen Sitz zwischen AfD und Kasseler Linke nach § 22 Abs. 3 Satz 4 KWG entfiel. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5b Abs. 1 Satz 3 HSparkG findet für die Verhältniswahl der Mitglieder des Verwaltungsrates nur § 22 Abs. 3 KWG als Ausprägung des Hare-Niemeyer-Verfahrens entsprechende Anwendung; die sog. "Mehrheitsklausel" des § 22 Abs. 4 KWG wird durch den Verweis nicht erfasst.
Mehr zum Thema:
Beratermodul WM / WuB Wirtschafts- und Bankrecht
WM und WuB in einem Modul: Die WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht informiert wöchentlich aktuell und umfassend im Rechtsprechungsteil über Urteile und Beschlüsse der Gerichte.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Beratermodul STAUDINGER BGB Bankrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Im Bankrecht kompetent beraten durch J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
LaReDa
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Kassel über die Sitzverteilung und die Feststellung des Ergebnisses der Sitzverteilung hinsichtlich der Wahl der vier Mitglieder des Verwaltungsrates aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel wählbaren Personen vom 1.9.2016.
Der Kläger ist Mitglied der Sparkassenzweckverbandsversammlung und seit 2021 auch Mitglied im Verwaltungsrat der Kasseler Sparkasse. Am 1.9.2016 wählte die Zweckverbandsversammlung einen neuen Verwaltungsrat, der nach § 31 der Satzung der Kasseler Sparkasse aus vier Mitgliedern aus dem Kreis der zum Kreistag des Landkreises Kassel wählbaren Personen und vier Mitgliedern aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel wählbaren Personen bestehen soll. Die Wahlen wurden nach § 55 HGO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt.
Zur Feststellung des Ergebnisses dieser Sitzverteilung führte die Wahlleiterin ergänzend aus, dass der gemeinsame Wahlvorschlag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen eine absolute Mehrheit der Stimmen erhalten habe. Bei Anwendung der Mehrheitsklausel nach § 22 Abs. 4 KWG sei die absolute Mehrheit der erhaltenen Stimmen auch bei den zu vergebenden Sitzen zu berücksichtigen. Im Ergebnis erhalte somit der gemeinsame Wahlvorschlag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen drei anstelle von zwei Sitzen. Der Losentscheid für einen Sitz zwischen AfD und Kasseler Linke entfalle. Hiergegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein.
Das VG gab der Wahlanfechtungsklage des Klägers - beschränkt auf die Feststellung des Wahlergebnisses hinsichtlich der Wahl der vier Mitglieder aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel wählbaren Personen - statt. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem VGH keinen Erfolg. Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Klage ist als Feststellungsklage gem. § 43 VwGO zulässig.
Zwar ist die ursprünglich nach § 55 Abs. 6 Satz 3 HGO i.V.m. § 7 Abs. 2 KGG erhobene Wahlanfechtungsklage - bei der es sich mangels Verwaltungsaktcharakters des Wahlbeschlusses ihrer Art nach um eine allgemeine Feststellungsklage i.S.d. § 43 VwGO handelt - durch den Ablauf der Wahlperiode des Verwaltungsrates zum 1.9.2021 unzulässig geworden. Das ursprünglich in den Streit gestellte Rechtsverhältnis einer "laufenden" Wahlperiode, für die die angegriffene Feststellung bzw. der angegriffene Wahlbeschluss sowie der bestätigende Widerspruchsbescheid des Beklagten unmittelbare Geltung beanspruchten, hat sich erledigt. Diesem Umstand hat der Kläger aber in zulässiger Weise dadurch Rechnung getragen, dass er seinen erstinstanzlichen Klageantrag im Berufungsverfahren entsprechend umgestellt und den Feststellungsantrag an den bereits abgeschlossenen Lebenssachverhalt angepasst hat.
Das für die Zulässigkeit eines derartigen Begehrens vorausgesetzte berechtigte Feststellunginteresse ist gegeben. Streiten die Beteiligten - wie hier - um ein vergangenes Rechtsverhältnis, kommt in einem Wahlprüfungsverfahren ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht. Ein Feststellungsinteresse ist dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der konkreten Wiederholungsgefahr zuzuerkennen. Bei der Wahl zum Verwaltungsrat im Jahr 2021 gab es erneut - wie auch schon in der hier streitgegenständlichen Wahlperiode - eine überparteiliche Listenbindung und es ist nicht auszuschließen, dass eine solche überparteiliche Listenbindung auch in den kommenden Wahlperioden auftreten wird.
Die Klage ist auch begründet. Die Feststellung des Ergebnisses der Sitzverteilung hinsichtlich der Wahl der vier Mitglieder des Verwaltungsrates aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel wählbaren Personen vom 1.9.2016 war rechtswidrig, sodass das VG zutreffend die Feststellung des Ergebnisses der Sitzverteilung aufgehoben hat. Bei der nach der Stimmauszählung erfolgten Verteilung der Sitze wurde entgegen der gesetzlichen Vorgaben die sog. "Mehrheitsklausel" des § 22 Abs. 4 KWG mit der Folge angewandt, dass der gemeinsame Wahlvorschlag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen aufgrund der absoluten Mehrheit der erhaltenen Stimmen drei anstelle von zwei Sitzen erhielt und der Losentscheid für einen Sitz zwischen AfD und Kasseler Linke nach § 22 Abs. 3 Satz 4 KWG entfiel. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5b Abs. 1 Satz 3 HSparkG findet für die Verhältniswahl der Mitglieder des Verwaltungsrates nur § 22 Abs. 3 KWG als Ausprägung des Hare-Niemeyer-Verfahrens entsprechende Anwendung; die sog. "Mehrheitsklausel" des § 22 Abs. 4 KWG wird durch den Verweis nicht erfasst.
Beratermodul WM / WuB Wirtschafts- und Bankrecht
WM und WuB in einem Modul: Die WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht informiert wöchentlich aktuell und umfassend im Rechtsprechungsteil über Urteile und Beschlüsse der Gerichte.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Beratermodul STAUDINGER BGB Bankrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Im Bankrecht kompetent beraten durch J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.