15.03.2021

Regierungsentwurf zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz im Bundestag

Der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) wird am 26.3.2021 in Bundestag und Bundesrat diskutiert. Der Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung von mehreren Rechtsakten der Europäischen Union. Die Rechtsakte müssen entweder bis Mitte Juni 2021 umgesetzt sein oder kommen ab Ende 2021 oder Anfang 2022 erstmals zur Anwendung, so dass die nationalen Rechtsvorschriften bis dahin angepasst werden müssen.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs:

1. Umsetzung der VO (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleistungen

In den Anwendungsbereich der EU-Verordnung fallen folgende Crowdinvesting-Dienstleistungen:
  • die Vermittlung und das individuelle Portfoliomanagement von Krediten,
  • die Anlagevermittlung und das Platzierungsgeschäft in Bezug auf übertragbare Wertpapiere im Sinne von MiFID II.

Der wesentliche Teil der gesetzlichen Änderungen findet sich im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Weiter wird eine Regelung zur zivilrechtlichen Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt eingeführt. Auch werden mit der Umsetzung der VO (EU) 2020/1503 zahlreiche neue Bußgeldtatbestände für den Fall von Verstößen gegen die Vorschriften der Verordnung eingeführt. Für den Fall, dass Dienstleistungen von Schwarmfinanzierern ohne eine Zulassung nach der Verordnung erbracht werden, wird ein Straftatbestand eingeführt. Im Übrigen sind die wesentlichen inhaltlichen Anforderungen in der EU-Verordnung selbst enthalten und gelten daher unmittelbar auch im Inland.

2. Umsetzung der VO (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt ("PEPP") (PEPP-VO)

Die PEPP-VO fordert von den Mitgliedstaaten, bestimmte Sachverhalte auf nationaler Ebene zu regeln. Diese umfassen u.a. die Festlegung der zuständigen Aufsichtsbehörde und die Regelung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und andere Maßnahmen.

Zur Ausführung der PEPP-VO wird in Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), Kreditwesengesetz (KWG), Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sowie Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zuständige Behörde für die Aufsicht benannt. Zudem werden Bußgeldtatbestände bei Verstößen gegen die PEPP-VO sowie Befugnisse zur Abberufung von Geschäftsleitern in alle Aufsichtsgesetze aufgenommen, und jeweils in WpHG und KAGB eine Befugnis für Maßnahmen zur Aufklärung, ob Verstöße gegen die PEPP-VO vorliegen.

3. Umsetzung der Verordnung zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien

Die Verordnung schafft auf EU Ebene einheitliche Regelungen für die Sanierung und Abwicklung von Zentralen Gegenparteien (Central Counterparties, CCPs). CCPs nehmen eine Schlüsselfunktion auf den Finanzmärkten ein, indem sie bei Transaktionen mit verschiedenen Finanzinstrumenten zwischen die Vertragsparteien treten und somit sowohl Käufer für jeden Verkäufer als auch Verkäufer für jeden Käufer sind.

Die Vorschriften der EU-Verordnung treten im Wesentlichen an die Stelle der mit dem Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der VO (EU) Nr. 648/2012 vom 27. März 2020 (BGBl. I 2020 S. 529) in das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) eingefügten Regelungen.

4. Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2177

Durch die Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) werden neue Berichtspflichten der Aufsichtsbehörden für nach dem GwG Verpflichtete bei Erfüllung ihrer grenzüberschreitenden Gruppenpflichten sowie eine Rolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als nationaler Kontaktstelle ggü. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) begründet. Diese Regelungen sind durch die zuletzt erfolgten Erweiterungen der EBA-Kompetenzen im Geldwäschebereich bedingt.

Weiter werden die Vorschriften für Datenbereitstellungsdienste aus der Richtlinie 2014/65/EU (MIFID II) geändert. Wesentliche Vorgaben für die Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdiensten ergeben sich künftig aus der VO (EU) Nr. 600/2014. Die Zuständigkeit für die Aufsicht über Datenbereitstellungsdienste liegt künftig weitgehend bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA. Die erforderlichen Änderungen sind im WpHG und im KWG vorzunehmen.

5. Wertpapierübernahmegesetz (WpÜG)

Die vorgesehenen Änderungen im Wertpapierübernahmerecht dienen im Wesentlichen dem Bürokratieabbau bzw. der Verwaltungsvereinfachung. Der Beirat nach § 5 WpÜG und der Widerspruchsausschuss nach § 6 WpÜG werden abgeschafft. Durch die Abschaffung beider Gremien wird der Übernahmeschutz nicht geschwächt.

Weiter wird das Veröffentlichungsrecht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bezüglich ihrer Verfügungen nach dem WpÜG dahingehend angepasst, dass statt der bisher vorgeschriebenen Veröffentlichung im Bundesanzeiger die Veröffentlichung künftig ausschließlich auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgen kann.

6. Stärkung der Factoring- und Leasingaufsicht

Vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus der Insolvenz des Factoringinstitute AvP Deutschland GmbH (AvP) sollen folgende drei Regelungen, die u.a. für Kreditinstitute gelten, auch für Leasing- und Factoringinstitute angewendet werden:

  •  4-Augen-Prinzip (2 Geschäftsleiter) und 
  • die Erweiterung des aufsichtlichen Instrumentenkastens zur Gefahrenabwehr.


Ziel der Vorschläge ist die Stärkung der Factoringaufsicht, um Schadensfälle wie bei AvP zukünftig früher zu erkennen und Gefahren besser abzuwehren.

BMF PM vom 13.1.2021
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