02.11.2011

Registergerichte dürfen Gesellschafterlisten mit lediglich angekündigten Veränderungen zurückweisen

Ein Registergericht ist berechtigt, eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die entgegen § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GmbHG keine Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ausweist, sondern solche nur ankündigt. Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile zu ergänzen.

BGH 20.9.2011, II ZB 17/10
Der Sachverhalt:
Der Rechtsbeschwerdeführer ist Notar und hatte in dieser Eigenschaft eine Liste der Gesellschafter einer GmbH zum Handelsregister eingereicht. In einer Spalte "Veränderungen" war bei dem Gesellschaftsanteil einer der beiden Gesellschafterinnen vermerkt: "aufschiebend bedingt abgetreten". Der Rechtsbeschwerdeführer bescheinigte zugleich, dass sich die Veränderung aufgrund einer seiner Urkunden ergeben habe und die Liste im Übrigen mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimme.

Das Registergericht lehnte die Aufnahme der Liste in das Handelsregister ab. Es war der Ansicht, dass sie keine bereits eingetretene Veränderung enthalte. Das OLG wies die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück. Auch die Rechtsbeschwerde vor dem BGH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Das Registergericht hat zu Recht die Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister abgelehnt, weil in diese keine bereits eingetretene Veränderung im Gesellschafterbestand eingetragen war, sondern nur auf eine eventuelle Veränderung in der Zukunft hingewiesen wurde.

Das Registergericht ist berechtigt, eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die entgegen § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GmbHG keine Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ausweist, sondern solche nur ankündigt. Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile zu ergänzen. Dem steht der auch insoweit geltende Grundsatz der Registerklarheit entgegen.

Ein Teil des Schrifttums hält es zwar für zulässig, dass der Notar unmittelbar nach einer aufschiebend bedingten Anteilsabtretung eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen darf, die der dort bisher eingestellten Liste entspricht, jedoch zusätzlich einen Hinweis auf die bedingte Anteilsabtretung enthält (sog. Zwei-Listen-Modell). Allerdings kann dahinstehen, ob ein derartiges praktisches Bedürfnis, wenn es bestünde, eine Auslegung der Vorschrift des § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GmbHG gegen ihren Wortlaut rechtfertigen könnte. Denn ein aufschiebend bedingt abgetretener Geschäftsanteil kann nicht nach § 161 Abs. 3 BGB i.V.m. § 16 Abs. 3 GmbHG vor Bedingungseintritt von einem Zweiterwerber gutgläubig erworben werden.

Es entspricht der überwiegenden Auffassung, dass § 16 Abs. 3 GmbHG keinen gutgläubigen lastenfreien Erwerb in Bezug auf Pfandrechte oder Nießbrauchrechte an Geschäftsanteilen ermöglicht. Diese Fallgestaltungen unterscheiden sich von der hier zu beurteilenden zwar dadurch, dass Verfügungsbeschränkungen, die sich im Zusammenhang mit einem gutgläubig bedingungsfreien Zweiterwerb ergeben, anders als dingliche Belastungen nicht den Geschäftsanteil als solchen betreffen, sondern lediglich die Verfügungsmacht des Veräußerers. Es besteht aber Einigkeit darüber, dass u.a. der gute Glaube an die freie Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen nicht geschützt ist. Die bei der GmbH häufig anzutreffende Vinkulierung von Geschäftsanteilen nach § 15 Abs. 5 GmbHG kann nicht mit Hilfe der Gesellschafterliste, aus der diese Verfügungsbeschränkung nicht ersichtlich ist, überwunden werden.

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