21.05.2012

Registersache: Zur Statthaftigkeit der Beschwerde eines nicht antragsbefugten Vereinsmitglieds

Leitet das Registergericht auf Anregung eines nicht antragsbefugten Vereinsmitglieds ein Löschungsverfahren ein und lehnt es darin durch Beschluss die Löschung der beanstandeten Eintragung ab, so findet gegen diese Entscheidung die Beschwerde statt. Der § 24 Abs. 2 FamFG bestimmt diesbezüglich nichts anderes.

BGH 24.4.2012, II ZB 8/10
Der Sachverhalt:
Der Rechtsbeschwerdeführer ist ordentliches Mitglied eines im Vereinsregister eingetragenen Vereins, dem weit über 100.000 Mitglieder angehören. Der Verein gliedert sich in Bezirksvereine und Landesverbände. Zu seinen Organen gehören gemäß der Satzung u.a. das Präsidium und die Vorstandsversammlung, die als Vertretung aller Mitglieder und als höchstes willensbildendes Organ auch für deren Änderungen zuständig ist. Die Vorstandsversammlung setzt sich im Wesentlichen aus den bevollmächtigten Vertretern der Bezirksvereine, der Landesverbände und der weiteren Gliederungen zusammen. Die persönlichen Mitglieder des Vereins haben laut Satzung Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung ihres Bezirksvereins.

Im November 2008 beschloss die Vorstandsversammlung des Vereins eine Satzungsänderung, die in das Vereinsregister eingetragen wurde. Der Rechtsbeschwerdeführer beantragte im September und Oktober 2009, die Eintragung zu "annullieren", weil die Vorstandsversammlung keine Mitgliederversammlung sei und ihr deshalb keine Kompetenz für eine Änderung der Satzung zukomme; diese liege allein bei den Mitgliederversammlungen der Bezirksvereine.

Das Registergericht teilte daraufhin mit, dass die Vorstandsversammlung die beanstandete Satzungsänderung nach Gesetz und Satzung habe beschließen können. Es setzte den Rechtsbeschwerdeführer davon in Kenntnis, dass im Hinblick auf die von ihm "beantragte" Löschung der eingetragenen Neufassung der Satzung nunmehr ein Verfahren gem. § 24 FamFG eingeleitet werde. Im Dezember 2009 wies das AG den "Antrag gem. § 24 FamFG" mit der Begründung zurück, die Eintragung sei auf der Grundlage eines wirksamen, der Satzung entsprechenden Beschlusses ordnungsgemäß erfolgt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde sowie die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers blieben erfolglos.

Die Gründe:
Der Beschwerdeführer war nicht beschwerdeberechtigt i.S.v. § 59 Abs. 1 FamFG.

Zwar war die Beschwerde - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Denn die Entscheidung des Registergerichts, die Eintragung der beschlossenen Neufassung der Vereinssatzung nicht zu löschen, stellte eine beschwerdefähige Endentscheidung i.S.v. § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG dar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bestimmt § 24 FamFG nichts anderes. Bei dem Schreiben des Gerichts handelte es sich nicht nur um eine Unterrichtung nach § 24 Abs. 2 FamFG, sondern um eine abschließende Endentscheidung.

Letztlich war der Beschwerdeführer jedoch nicht beschwerdeberechtigt. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht demjenigen die Beschwerde zu, der durch einen gerichtlichen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Es muss sich um die unmittelbare Beeinträchtigung eines eigenen materiellen Rechts handeln. Die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchtigung, bei denen es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, sind schlüssig vorzutragen. Dies war dem Beschwerdeführer hier allerdings nicht gelungen.

Die Vereinssatzung bestimmt, dass die Vorstandsversammlung für Änderungen der Satzung zuständig ist. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers um die Kompetenz, satzungsändernde Beschlüsse zu fassen. Es bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass damit wie der Beschwerdeführer offenbar meinte nur die Kompetenz geregelt ist, den Ablauf der von den Mitgliedsversammlungen der Bezirksvereine beschlossenen Satzungsänderungen zu steuern oder zu koordinieren.

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