06.07.2026

Reichweite des Verbots des Senders Russia Today

Das Verbot, Inhalte des Senders Russia Today zu verbreiten, gilt auch für eine Website, die der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich ist. Die Anwendbarkeit dieses Verbots hängt weder von einer Gewinnerzielungsabsicht noch vom Umfang oder der Dauer der Verbreitung ab. Der Begriff "Betreiber" umfasst alle Personen, die direkt oder indirekt für die Bereitstellung verbotener Inhalte verantwortlich sind, auch wenn dies im Rahmen einer nicht gegen Entgelt erbrachten Tätigkeit oder des Betriebs einer Website geschieht.

EuGH v. 2.7.2026 - C-67/25
Der Sachverhalt:
In Deutschland werden drei Personen strafrechtlich verfolgt, weil sie mehrfach auf einer für die Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website Videos des Senders RT - Russia Today Germany - veröffentlicht haben sollen. Aufgrund der restriktiven Maßnahmen, die gegen diesen Sender angesichts der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine ergriffen wurden, ist es "Betreibern" in der gesamten EU verboten, seine Inhalte zu verbreiten.

Das mit dem Strafverfahren befasste deutsche Gericht hat jedoch Zweifel hinsichtlich der Reichweite dieses Verbots. Es fragt sich, ob die drei Betroffenen als "Betreiber" eingestuft werden können, obwohl die fragliche Website unentgeltlich zugänglich war und ausschließlich durch Zuwendungen der Nutzer finanziert wurde. Es hat daher den Gerichtshof hierzu befragt.

Der EuGH hat geantwortet, dass das Verbot, Inhalte des Senders Russia Today zu verbreiten, auch für eine Website gilt, die der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich ist.

Die Gründe:
Es ist ohne Bedeutung, ob die Verbreitung verbotener Inhalte im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Der Begriff "Betreiber" umfasst im vorliegenden Kontext alle Personen, die direkt oder indirekt für die Bereitstellung verbotener Inhalte verantwortlich sind, auch wenn dies im Rahmen einer nicht gegen Entgelt erbrachten Tätigkeit oder des Betriebs einer Website geschieht, die durch freiwillige Zuwendungen Dritter finanziert wird. Diese Einstufung hängt zudem weder vom Umfang noch von der Dauer der Verbreitung ab.

Nur diese Auslegung erlaubt es - wie vom Unionsgesetzgeber beabsichtigt -, die Verbreitung der Propaganda der Russischen Föderation zu verhindern und so die öffentliche Ordnung und Sicherheit der EU zu schützen.

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EuGH PM Nr. 94 vom 2.7.2026