26.11.2014

Reisebüros müssen Insolvenzsicherung für Reiseveranstalter aus der EU nachweisen

Ein Reisevermittler muss gem. § 651k Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 S. 2 BGB das Bestehen einer für den Insolvenzfall greifenden Kundengeldabsicherung auch hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalters nachweisen, bevor er den Reisepreis entgegen nimmt. Die Wiedergabe einer dahingehenden Erklärung des Reiseveranstalters reicht dagegen nicht aus.

BGH 25.11.2014, X ZR 105/13 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger hatte im Oktober 2011 über die Beklagte, die als Internet-Reisebüro tätig ist, bei einem niederländischen Reiseveranstalter eine viertägige Flusskreuzfahrt gebucht. Nach Erhalt der Rechnung und Reisebestätigung zahlten die Kläger den auf sie entfallenden Reisepreis an die Beklagte. Den Klägern wurde ein als Sicherungsschein bezeichnetes Dokument eines niederländischen Kundengeldabsicherers in Kopie vorgelegt.

Außerdem hatte sich die Beklagte beim Reiseveranstalter über das Bestehen einer Kundengeldabsicherung erkundigt. Wegen finanzieller Schwierigkeiten des niederländischen Reiseveranstalters fand die Kreuzfahrt dann aber nicht statt. Der Reiseveranstalter, der später Insolvenz anmeldete, zahlte den Reisepreis nicht zurück. Der niederländische Kundengeldabsicherer lehnte eine Erstattung des Reisepreises mit der Begründung ab, dass seine Haftung auf die auf dem niederländischen Markt angebotenen und abgeschlossenen Reisen beschränkt sei, wozu die Reise der Kläger nicht zähle.

Das AG und LG gaben der auf Rückzahlung des Reisepreises gerichteten Klage statt. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes hätte sich die Beklagte vor Forderung oder Annahme des Reisepreises vergewissern müssen, dass den Klägern eine zweifelsfrei bestehende Absicherung des von ihnen gezahlten Reisepreises positiv nachgewiesen ist. Das Wissen um die Existenz eines Sicherungsscheins ersetze nicht die Prüfung seiner räumlich uneingeschränkten Geltung.

Die Revision der Beklagten vor dem BGH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Ein Reisevermittler - im vorliegenden Fall die Beklagte - muss gem. § 651k Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 S. 2 BGB das Bestehen einer für den Insolvenzfall greifenden Kundengeldabsicherung auch hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalters nachweisen, bevor er den Reisepreis entgegen nimmt. Er muss in einem solchen Fall zwar keinen Sicherungsschein vorlegen, wie er von inländischen Reiseveranstaltern gefordert wird. Gleichwohl muss sich der Nachweis für einen im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter auf die konkreten Reisenden und die von ihnen gebuchten Reise beziehen.

Die Wiedergabe einer dahingehenden Erklärung des Reiseveranstalters reicht dafür nicht aus. Diese Anforderungen hatte die Beklagte im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Linkhinweise:


  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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BGH PM Nr. 174 vom 25.11.2014
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