07.09.2026

Restriktive Maßnahmen der EU - Umfang der gerichtlichen Kontrolle

Die Existenz der Kontrolle über eine Gesellschaft durch eine von restriktiven Maßnahmen der Union betroffene Person muss objektiv und hinreichend gesichert erwiesen sein. Der autokratische Charakter des politischen Regimes in Russland stellt für sich genommen keinen hinreichend gesicherten Beweis dar, um zu belegen, dass der russische Präsident eine Gesellschaft kontrolliert.

EuGH v. 3.9.2026 - C-147/25
Der Sachverhalt:
Die Gesellschaft Inter Rao Lietuva war in Litauen als Stromimporteur und unabhängiger Stromversorger tätig. Im Jahr 2022 wurden ihre Gelder eingefroren, nachdem sie auf eine Liste von Personen aufgenommen worden war, die mit Personen in Verbindung stehen, die restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, hier mit dem russischen Präsidenten. Diese Aufnahme durch die zuständige litauische Behörde beruhte insbesondere darauf, dass diese Gesellschaft mittelbar Inter Rao, einer Gesellschaft russischen Rechts, gehöre, bei deren Hauptaktionären es sich um Unternehmen handele, die mittelbar von Russland gehalten würden.

Inter Rao Lietuva ging gegen das Einfrieren der Gelder vor. Das Oberste Verwaltungsgericht Litauens, bei dem der Rechtsstreit in letzter Instanz anhängig ist, beschloss, den EuGH zu befragen. Es möchte wissen, ob dieses Einfrieren von Geldern angeordnet werden kann, ohne dass das Unternehmen angehört worden war. Es stellt ebenfalls Fragen hinsichtlich seiner Überprüfungsbefugnis im Kontext von Bedrohungen für die nationale Sicherheit, vorliegend der unmittelbaren oder mittelbaren russischen Einflussnahme auf den litauischen Energiesektor. Schließlich fragt es sich, welches Beweismaß erforderlich ist, um das Bestehen von Verbindungen zu Personen zu belegen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen.

Der EuGH hat geantwortet, dass die Existenz der Kontrolle über eine Gesellschaft durch eine von restriktiven Maßnahmen der Union betroffene Person objektiv und hinreichend gesichert erwiesen sein muss. Der autokratische Charakter des politischen Regimes in Russland stellt für sich genommen keinen hinreichend gesicherten Beweis dar, um zu belegen, dass der russische Präsident eine Gesellschaft kontrolliert.

Die Gründe:
Die durch eine Verordnung der Union verhängten restriktiven Maßnahmen gelten in jedem Mitgliedstaat unmittelbar und erfordern keine nationale Umsetzungsmaßnahme. Die Maßnahme des Einfrierens von Geldern von juristischen Personen insbesondere aufgrund dessen, dass sie im Besitz oder unter der Kontrolle von restriktiven Maßnahmen der Union unterliegenden Personen sind, stellt mithin weder eine verhängte nationale Sanktion noch eine zusätzliche Sanktion ggü. den vom Rat verhängten restriktiven Maßnahmen dar, sondern deren Durchführung. Dabei ist die nationale Behörde verpflichtet, die durch die Charta der Grundrechte der EU garantierten Grundrechte zu achten.

Die Anforderungen, die sich aus dem allgemeinen Grundsatz des Rechts auf eine gute Verwaltung ergeben, müssen in gleicher Weise für die nationalen Behörden gelten. So könnte eine vorherige Mitteilung die Wirksamkeit des Einfrierens von Geldern beeinträchtigen. Aus denselben Gründen besteht auch kein Anlass, die Person oder Einrichtung, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, vorher anzuhören. Dagegen ist die Begründung so bald wie möglich danach mitzuteilen, um den Betroffenen die Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen.

Außerdem muss sich das nationale Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle der nationalen Maßnahme vergewissern, dass diese auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der Begründung angeführt werden. Gleichwohl braucht das nationale Gericht nicht zu beurteilen, ob eine Bedrohung für die nationale Sicherheit vorliegt, wenn es die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern kontrolliert, mit der vom Unionsrecht verhängte restriktive Maßnahmen durchgeführt werden.

In den Fällen, in denen die nationale Maßnahme darauf beruht, dass eine restriktiven Maßnahmen der Union unterliegende Person die Kontrolle über eine Gesellschaft innehat, muss sich das nationale Gericht vergewissern, dass die zuständige nationale Behörde diese Kontrolle durch unmittelbare Beweise oder durch ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien objektiv und hinreichend gesichert belegt hat. Im vorliegenden Fall haben die nationalen Behörden geltend gemacht, dass sich Inter Rao Lietuva in einer Situation befindet, in der der russische Präsident auf ihre Entscheidungen Einfluss nehmen kann und zwar ggf. ohne dass Beziehungen in rechtlicher Hinsicht, in Bezug auf das Eigentum oder einer Beteiligung an ihrem Kapital bestehen.

Insoweit stellt der Umstand, dass das politische Regime Russlands "autokratischen und oligarchischen Charakter habe, der in einer effektiven und tatsächlichen, aber informellen Kontrolle über die ... Wirtschaftsteilnehmer dieses Staates zum Ausdruck komme", so dass "der Schluss geboten ist, dass der Präsident [Russlands] aufgrund seiner unbegrenzten tatsächlichen Befugnisse in der Lage ist, eine tatsächliche und effektive Kontrolle über die in Russland tätigen Personen und Unternehmen auszuüben", kein hinreichend gesichertes Beweismittel dar, um nachzuweisen, dass eine Kontrolle über diese Gesellschaft gegeben ist. Das vorlegende Gericht kann jedoch alle Informationen oder Umstände berücksichtigen, die sich auf die tatsächliche Existenz und die Wirksamkeit einer - auch informellen - Kontrolle beziehen, die durch diese Person über die Gesellschaft russischen Rechts ausgeübt wird, sofern diese Informationen oder Umstände objektiv und hinreichend gesichert erwiesen sind.

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EuGH PM Nr. 116 vom 3.9.2026