22.05.2026

Restriktive Maßnahmen: Einfrieren von Trust-Vermögenswerten mit Unionsrecht vereinbar

Das Einfrieren von Vermögenswerten (Restriktive Maßnahmen), die von einem Trust gehalten werden, ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Vermögensgegenstände können als Eigentum des Settlors bzw. des Begünstigten eines Trusts oder unter deren Kontrolle stehend angesehen werden, wenn diese Personen über die Befugnis verfügen, diese Ressourcen zu verwenden, Nutzen daraus zu ziehen, darüber zu verfügen oder darauf sowie auf die Entscheidungen, die der Trustee ihnen gegenüber trifft, Einfluss zu nehmen.

EuGH v. 21.5.2026 - C-483/23 u.a.
Der Sachverhalt:
Die drei vorliegenden Rechtssachen betreffen das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die über Trust-Strukturen indirekt mit Personen verbunden sind, die restriktiven Maßnahmen der EU angesichts der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine unterliegen.

Die Rechtssache C-483/23 betrifft die Gesellschaften B, A, C und D, die von einer Gesellschaft mit Sitz auf den Bermudas kontrolliert werden, die ihrerseits von einem dem Recht der Bermudas unterliegenden Trust gehalten wird, dessen Trustee eine schweizerische Gesellschaft ist. Der Settlor des Trusts wurde von der Liste der Begünstigten gestrichen, bevor er im Jahr 2022 mit einer Sanktion belegt wurde. Gleichwohl haben die italienischen Behörden die Vermögenswerte dieser Gesellschaften eingefroren, da sie der Ansicht waren, dass sie im Wesentlichen dem Settlor zuzurechnen seien.

In den verbundenen Rechtssachen C-428/24 und C-476/24 betrifft der erste Fall die italienische Gesellschaft FZ AR, die zu einer internationalen Unternehmensgruppe gehört und mittelbar von einem auf den Bermudas ansässigen Trust gehalten wird. Ursprünglicher wirtschaftlicher Eigentümer war ZU, der insoweit später durch seine Ehefrau TU ersetzt wurde; beide wurden im Jahr 2022 mit Sanktionen belegt. Im zweiten Fall geht es um die Yacht "Sailing", die in Italien liegt und der Gesellschaft SX gehört, die von einem Trust kontrolliert wird, dessen alleinige Begünstigte TU ist. In beiden Fällen haben die Behörden ungeachtet der Trust-Klauseln, die jegliche Übertragung von Vermögensgegenständen zugunsten von mit Sanktionen belegten Personen sowie jegliche Form der Kontrolle durch solche Personen ausschließen, die Vermögenswerte der Gesellschaft FZ AR und die Yacht als Vermögenswert eingefroren, da sie der Ansicht waren, dass diese praktisch weiterhin dem Begünstigten des Trusts zuzurechnen seien.

Die betroffenen Gesellschaften fochten diese Entscheidungen vor einem italienischen Verwaltungsgericht an und machten geltend, dass die von den Sanktionen betroffenen Personen keine Verfügungsbefugnis hinsichtlich der eingefrorenen Vermögensgegenstände oder Kontrolle über deren Verwaltung hätten. Das italienische Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH angerufen, um festzustellen, ob sich die Begriffe "Eigentum" und "Kontrolle" an bzw. über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, was restriktive Maßnahmen der Union anbelangt, auch dann auf den Settlor und den Begünstigten eines Trusts erstrecken können, wenn die Trustees nicht die Möglichkeit haben, über diese Vermögensgegenstände zu verfügen.

Die Gründe:
Das Unionsrecht bezieht sich in den verschiedenen Sprachfassungen der maßgeblichen Verordnung auf eine Vielzahl von Rechtsbeziehungen zwischen der mit einer Sanktion belegten Person oder Einrichtung auf der einen und den betreffenden Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf der anderen Seite, die vom umfassendsten Rechtsverhältnis, d.h. dem des Eigentums, bis zu Situationen reichen, in denen die Person oder Einrichtung eine tatsächliche Befugnis bezüglich dieser Gelder oder Ressourcen ausüben kann. Um die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, sind die Begriffe "Eigentum" und "Kontrolle" daher so auszulegen, dass sie jede Form der Befugnis bzw. des Einflusses in Bezug auf diese Vermögensgegenstände umfassen, auch wenn keine unmittelbare rechtliche Beziehung zu ihnen besteht.

Daraus folgt, dass die Vermögensgegenstände als Eigentum des Settlors bzw. des Begünstigten eines Trusts oder unter deren Kontrolle stehend angesehen werden können, wenn diese Personen über die Befugnis verfügen, diese Ressourcen zu verwenden, Nutzen daraus zu ziehen, darüber zu verfügen oder darauf sowie auf die Entscheidungen, die der Trustee ihnen gegenüber trifft, Einfluss zu nehmen.

Diese Auslegung steht im Einklang zum einen mit dem Zweck des "Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen", nämlich Transaktionen, die mit den betreffenden Vermögensgegenständen abgeschlossen werden können, soweit wie möglich zu beschränken, und zum anderen mit dem Ziel der restriktiven Maßnahmen, nämlich dem Schutz der territorialen Unversehrtheit der Ukraine sowie der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit, die es erfordern, jegliche Umgehung dieser Maßnahmen zu verhindern.

Indizien für das Eigentum an den Vermögenswerten oder die Kontrolle über diese seitens des Begünstigten oder des Settlors können insoweit aus tatsächlichen Umständen oder aus dem Vorliegen unnötig komplexer rechtlicher Strukturen abgeleitet werden.

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