25.04.2012

Richtlinienwidrige Förderung ist nicht zwingend rechtswidrig

Eine Verwaltungspraxis, die entgegen bestehenden Förderrichtlinien Folgekosten für Straßenbaumaßnahmen subventioniert, berechtigt nicht zur Rückforderung, wenn die Abweichung keinen Gesetzesverstoß bewirkt und nicht willkürlich ist. Die Bewilligungspraxis kann nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.

BVerwG 25.4.2012, 8 C 18.11
Der Sachverhalt:
Der klagenden Stadt waren 1996 für ein Straßenbauvorhaben aus Bundesmitteln (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG) und aus Landesmitteln (Finanzausgleichsgesetz - FAG) nach Förderrichtlinien des beklagten Landes Zuschüsse in Höhe von 75 % der zuwendungsfähigen Kosten bewilligt und bis zum Jahr 2005 ausgezahlt. Gefördert wurden auch sog. Folgekosten, die im Zuge der Straßenbaumaßnahmen für die Änderung an Versorgungsleitungen der zum Verfahren beigeladenen Stadtwerke entstanden waren.

Nach den in Anlehnung an das GVFG formulierten Förderrichtlinien sind diese Kosten nicht förderfähig, wenn jemand anderes als der Träger des Vorhabens sie zu tragen verpflichtet ist. Die Klägerin hatte mit der beigeladenen AG, deren Anteile ausschließlich von ihr selbst gehalten werden, vereinbart, dass Änderungen an Versorgungsleitungen stets auf deren Kosten erfolgen. Nur soweit diese von Dritten getragen werden, sollte die Beigeladene freigestellt sein.

Nach der mit dem Rechnungshof abgestimmten Verwaltungspraxis wurden seit 1980 auch Folgekosten eines Versorgungsunternehmens subventioniert, wenn dieses zu 100 % eine Eigengesellschaft der Kommune war. 2006 beanstandete der Rechnungshof diese Verwaltungspraxis, woraufhin der Beklagte die frühere Bewilligung i.H.d. geförderten Leitungsverlegungskosten aufhob und 12.253 € nebst Zinsen von der Klägerin zurückforderte.

Das VG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das OVG lediglich die Verzinsungsanordnung auf. Die Revision der Klägerin vor dem BVerwG war hingegen erfolgreich.

Die Gründe:
Die angegriffenen Bescheide des Beklagten waren vollständig aufzuheben.

Die Bewilligung von Fördermitteln für Folgekosten stand zwar im Widerspruch zu den Förderrichtlinien des Beklagten. Danach hätte die Beigeladene die Folgekosten tragen müssen. Sie ist als juristische Person des Privatrechts "Andere" i.S.d. Förderrichtlinien, auch wenn die Klägerin alle Anteile hält.

Der Beklagte hatte allerdings die Folgekosten kommunaler Eigengesellschaften seit 1980 gleichwohl als förderfähig anerkannt. Von dieser Verwaltungspraxis konnte er nur für die Zukunft abweichen; eine rückwirkende Korrektur kommt nur bei einer zugleich gesetzwidrigen Förderung in Betracht.

Die Praxis verstieß aber nicht gegen ein Gesetz, sondern nur gegen verwaltungsinterne Richtlinien. Das GVFG regelt nicht die Gewährung von Finanzhilfen der Länder an die Gemeinden, sondern nur das Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern.

Linkhinweis:

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BVerwG PM Nr. 38 vom 25.4.2012
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