13.01.2016

Riester-Verträge: Zur Unwirksamkeit zweier Klauseln betreffend die Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer

Der BGH hat zwei Teilklauseln in den Bedingungen von Riester-Rentenversicherungsverträgen eines deutschen Versicherungsunternehmens, welche die Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer betreffen, für intransparent und deshalb unwirksam erklärt. Die beanstandeten Textstellen wecken bei dem Versicherungsinteressenten zu Unrecht die Erwartung, in jedem Falle an den Kostenüberschüssen beteiligt zu werden.

BGH 13.1.2016, IV ZR 38/14
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft zwei Teilklauseln in den Bedingungen von Riester-Rentenversicherungsverträgen des beklagten deutschen Versicherungsunternehmens, die die Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer betreffen.

Die Textstellen lauten

"Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen"

Sowie - speziell zur Verteilung u.a. von Überschüssen aus Kosteneinsparungen

"Auch von diesen Überschüssen erhalten die Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit 50 Prozent)."

Die beiden klagenden Verbraucherschutzverbände halten die Teilklauseln für intransparent.

Das OLG gab den Klagen statt und sprach gegenüber der Beklagten das Verbot aus, diese Klauseln weiterhin zu verwenden. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die beanstandeten Klauseln sind intransparent und deshalb unwirksam.

Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt vom Verwender von AGB, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Eine Regelung hält deshalb einer Transparenzkontrolle u.a. dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird.

Die beanstandeten Textstellen wecken bei dem Versicherungsinteressenten die Erwartung, in jedem Falle an den Kostenüberschüssen beteiligt zu werden, während ihm entgegen der insoweit scheinbar uneingeschränkten Zusage nicht ausreichend verdeutlicht wird, dass Rentenversicherungsverträge, deren Garantiekapital ein von der Beklagten in ihrem Geschäftsbericht festzusetzendes Volumen (derzeit 40.000 €) unterschreitet, aufgrund weiterer, an anderer Stelle getroffener Regelungen von der Beteiligung an Kostenüberschüssen von vornherein ausgeschlossen sind. Einen so weitgehenden und grundsätzlichen Ausschluss kann der durchschnittliche Vertragsinteressent, auf dessen Sicht es insoweit maßgeblich ankommt, dem Bedingungswerk nicht ausreichend entnehmen.

Die Bedingungen enthalten keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass Verträge mit geringem Garantiekapital, die unstreitig 30 bis 50 % des Riester-Rentenversicherungsverträge-Bestandes der Beklagten ausmachen, von der Beteiligung an den Kostenüberschüssen gänzlich ausgeschlossen werden sollen. Das erschließt sich erst über eine Kette von komplizierten Verweisungen, die bis zum jährlichen Geschäftsbericht des beklagten Versicherers führen, wo an nicht hervorgehobener Stelle darüber informiert wird, dass der für die Kostenüberschussbeteiligung maßgebliche Zusatzüberschussanteil nur bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung und - bei sog. Grundbausteinen - bestimmten Garantiekapitalgrenzen gewährt wird.

Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, ihr Verteilungssystem sei sachgerecht und entspreche inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben, ist das OLG dem nicht entgegengetreten. Darauf kommt es hier auch nicht an. Maßgebend ist vielmehr, dass die von den Klägern angegriffenen Klauseln beim durchschnittlichen Versicherungsinteressenten die Erwartung erweckten, in jedem Falle immerhin mit einer Mindestbeteiligung auch an den Kostenüberschüssen zu partizipieren. Der Versicherer hat aber die Pflicht, den Versicherungsinteressenten das Nachteilsrisiko - mag es auch systembedingt zwangsläufig sein und wirtschaftlich nicht schwer wiegen (nach der Behauptung der Beklagten wären beispielsweise bei gleichmäßiger Verteilung des im Jahr 2012 insgesamt für die Kostenüberschussbeteiligung verwendeten Betrages von 300.000 € auf jeden Vertrag rechnerisch lediglich 60 Cent entfallen) - aufzuzeigen, weil es geeignet ist, deren Anlageentscheidung zu beeinflussen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 5 vom 13.1.2016
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