22.04.2026

Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen Verfassungsrecht

Der VGH Baden-Württemberg hat sieben Berufungsverfahren zur Frage entschieden, ob der Rundfunkbeitrag mit Blick auf die Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit Verfassungsrecht im Einklang steht. Er hat die Berufungen zurückgewiesen und damit die Urteile der Verwaltungsgerichte bestätigt. Der Rundfunkbeitrag verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Äquiva­lenzprinzip. Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms seien nicht feststellbar.

VGH Baden-Württemberg v. 14.4.2026 - 2 S 2523/25 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger wenden sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Sie sind im Wesentlichen der Auffassung, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, weil das Gesamtprogrammange­bot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die ge­genständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt habe und auch weiterhin verfehle. Dies be­treffe nahezu sämtliche gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen, zu de­nen in den letzten Jahren insbesondere die Corona-Pandemie, der Krieg in der Ukraine und auch die Berichterstattung über den amerikanischen Präsidenten Donald Trump zählten. Im Kern bevorzuge der Rundfunk einseitig "linke" Par­teien und "progressive" Positionen.

Darüber hinaus verletze der Rundfunk systematisch die Grundsätze einer spar­samen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Rundfunkbeiträge würden für überhöhte Ver­gütungen und Pensionen für die Intendanten und das sonstige Führungsperso­nal der Rundfunkanstalten verwendet, wie der Fall der früheren Intendantin des Rundfunks Berlin-Brandenburg Patricia Schlesinger beispielhaft zeige. Auch im Rahmen unterschiedlichster Sendeformate zahle der Rundfunk weit überhöhte Gagen bzw. Jahresgehälter.

Der VGH hat die Berufungen der Klägerinnen und Kläger zurückgewiesen und damit die Urteile der Verwaltungsgerichte bestätigt. Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile Beschwerde eingelegt werden (2 S 2523/25, 2 S 2524/25, 2 S 2526/25, 2 S 2527/25, 2 S 2528/25, 2 S 2529/25 und 2 S 2530/25).

Die Gründe:
Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Äquiva­lenzprinzip. Ein solcher Verstoß liegt nach der Rechtsprechung des BVerwG vor, wenn das Gesamtprogrammangebot des Rundfunks in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist und der verfassungsrechtliche Funktionsauftrag des Rundfunks gröblich verfehlt wird (BVerwG v. 15.10.2025 - 6 C 5.24).

Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind nicht feststellbar. Der Rund­funk deckt durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab. Die von den Klägern gerügten Defizite bei der Berichterstattung zur im weitesten Sinne "politischen" Meinungsbildung rechtfertigen für sich genommen keine abweichende Ein­schätzung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG sind die Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten mit ihrer binnenplura­listischen Organisation am besten geeignet, die meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots zu gewährleisten. Im Übrigen ist es Aufgabe des Gesetzgebers, die Frage, ob der Rundfunk die Meinungs­vielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise herstellt, regelmäßig zu evaluieren und - soweit erforderlich - gesetzgeberisch nachzusteuern.

Soweit das BVerwG in seiner Entscheidung vom 15.10.2025 die Forderung aufgestellt hat, der rundfunkbeitragspflichtige Bürger habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zunächst ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Sachverständigengutachten zur Frage, ob der Rundfunk seinen Funktionsauftrag gröblich verfehlt, vorzulegen, ist dem nicht zu folgen. Eine Obliegenheit des Beitragspflichtigen, zunächst ein sol­ches Parteigutachten, das mit ganz erheblichen Kosten verbunden ist, vorzu­legen, begegnet im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durchgreifenden Bedenken. Ein von der Rechtsord­nung eröffneter Rechtsbehelf darf für den Bürger nicht ineffektiv ausgestaltet werden und ein mögli­cher Erfolg nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rundfunkbeitragspflichtigen abhängig gemacht werden.

Ebenfalls ohne Erfolg blieb die weitere Rüge der Kläger, der Rundfunk verletze systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushalts­führung. Diese Frage ist auf Grundlage der Systematik der gegenwärtigen Rundfunkfinanzierung, die maßgeblich auf der ständigen Rechtsprechung des BVerfG beruht, einer Beurteilung und Kontrolle der Ver­waltungsgerichte im Rundfunkbeitragsverfahren entzogen. Deshalb hat der Einzelne keine Möglichkeit, entsprechende Einwen­dungen gegen seine Beitragspflicht zu erheben.

Mehr zum Thema:

Kurzbeitrag:
Rundfunkbeitragsrechtliche Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
von RA Steffen U. Micheel,
AfP 2026, 26

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VGH Baden-Württemberg PM vom 21.4.2026