04.02.2026

Russisch-usbekischer Unternehmer und Investor mit Unterlassungsansprüchen gegen FAZ

Die FAZ darf in ihrer Berichterstattung über einen russisch-usbekischen Unternehmer und internationalen Investor u.a. nicht behaupten, dieser habe "viele Jahre als Putins informeller Beauftragter für Usbekistan" gegolten und "immer wieder sein Geld im Interesse - und mutmaßlich auch Auftrag - des Kremls eingesetzt". Auch die Aussage "Der 'K.' durfte zwar lange seine relativ liberale Ausrichtung behalten, aber U. machte der Redaktion schon wenige Wochen nach der Übernahme klar, wo nun ihre Grenzen waren: Ein gut recherchierter Artikel über hochdotierte Posten von Kindern prominenter Politiker bei staatlichen Unternehmen hatte sofort personelle Konsequenzen zur Folge" ist zu unterlassen.

LG Hamburg v. 23.1.2026 - 324 O 43/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Der Kläger war ein russisch-usbekischer Unternehmer und internationaler Investor. Die Beklagte verlegt die FAZ. Die Beklagte veröffentlichte am 3.4.2023 sowohl online wie in ihrer Printausgabe einen Artikel über den Kläger, der die streitgegenständlichen Äußerungen enthält. Die Beklagte hat den Kläger zu den in dem Artikel aufgestellten Behauptungen vor dessen Veröffentlichung nicht angehört. Nach der Veröffentlichung gab es Verhandlungen zwischen den Parteien um Formulierungen. Mit Schreiben vom 21.4.2023 mahnte der Kläger die Beklagte ab, worauf die Beklagte abschlägig reagierte.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehen Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu. Die Beklagte behaupte, der Kläger habe viele Jahre als "Putins informeller Beauftragter für Usbekistan" gegolten. Das sei unzutreffend. Weder sei der Kläger ein "informeller Beauftragter" gewesen noch habe er als solcher gegolten. In der Antwort der Beklagten würden sich lediglich unsubstantiierte Behauptungen befinden, aber keinerlei Belege. Die Tatsachenbehauptung, der Kläger habe "sein Geld im Auftrag des Kremls eingesetzt", sei ebenfalls unwahr. Eine Erwiderung zu diesem Punkt finde sich in dem Schreiben der Beklagten nicht.

Ferner soll die Tatsachenbehauptung verboten werden, der Kläger habe nach dem Erwerb von Anteilen an einem Medienunternehmen aufgrund eines Artikels über hochdotierte Posten von Kindern prominenter Politiker bei staatlichen Unternehmen personelle Konsequenzen veranlasst. Dies stimme nicht. Zudem richtet sich die Klage gegen die Verbreitung des Gerüchts, der Kläger habe D. M. eine Immobilie als Gegenleistung dafür geschenkt, dass M. rechtswidrige Geschäfte des Klägers zu Lasten von G. gedeckt habe. Schließlich wendet sich der Kläger gegen die Behauptung, er habe im Jahre 2002 staatliches Eigentum an sich selbst verkauft. Diese Behauptung sei frei erfunden.

Das LG gab der Klage ganz überwiegend (bis auf den Zinsanspruch) statt. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 GG. Die hieraus ersichtlichen Äußerungen verletzen bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch rechtswidrig. Für die der einzelner Äußerungen gilt Folgendes:

"Viele Jahre galt er als Putins informeller Beauftragter für Usbekistan"
Dies stellt eine prozessual unwahre Tatsachenbehauptung dar. Der Durchschnittsleser versteht die Aussage dahingehend, dass die Einschätzung der Beklagten, dass der Kläger als inoffizieller Beauftragter Putins für Usbekistan angesehen wurde, von maßgeblichen Akteuren geteilt wurde ("galt als"). Hierfür ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht hinreichend davon überzeugt, dass die Einschätzung des Klägers als inoffizieller Beauftragter von mehreren mit den russisch-usbekischen Beziehungen vertrauten Akteuren geteilt wurde.

"Und immer wieder hat er sein Geld im Interesse - und mutmaßlich auch Auftrag - des Kremls eingesetzt"
Die streitgegenständliche Äußerung ist als Meinungsäußerung einzuordnen, die einen konkreten, prozessual unwahren Tatsachenkern enthält, der isoliert angreifbar ist. Das unvoreingenommene und verständige Durchschnittspublikum versteht die Äußerung der Kläger handele "i.A.d.K." dahingehend, dass es eine Art von direkter oder indirekter Kommunikation zwischen dem Kläger und "dem Kreml" gegeben habe, die wiederum nicht die hohen Voraussetzungen eines förmlichen Auftrags erfüllen muss. Der so ermittelte Aussagehalt eines direkten oder indirekt kommunikativen Einwirkens auf den Kläger durch den Kreml stellte einen prozessual unwahren Tatsachenkern dar. Die dahingehend darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat ein solches kommunikative Einwirken auf die Beklagte nicht dargelegt.

"Der, K. durfte zwar lange seine relativ liberale Ausrichtung behalten, aber U. machte der Redaktion schon wenige Wochen nach der Übernahme klar, wo nun ihre Grenzen waren: Ein gut recherchierter Artikel über hochdotierte Posten von Kindern prominenter Politiker bei staatlichen Unternehmen hatte sofort personelle Konsequenzen zur Folge"
Hierbei handelt es sich um eine unzulässige Tatsachenbehauptung. Der Durchschnittsleser versteht die Aussage der "personellen Konsequenzen" im Gesamtzusammenhang des Artikels dahingehend, dass jemand entlassen oder zumindest von seinem Posten entfernt oder degradiert wurde. Hierfür ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Die Berufung auf russischsprachige Artikel, die dies berichtet hätten, reicht nicht aus, gerade da der Kläger die Veranlassung personeller Konsequenzen in Abrede nimmt.

"Er habe eine Luxusimmobilie der M. zugeschriebenen, 'Stiftung zur Unterstützung gesellschaftlich bedeutender staatlicher Projekte' geschenkt, berichtete N. unter Berufung auf einen offiziellen Registerauszug. Er sah darin eine Gegenleistung dafür, dass M. U Geschäfte zulasten von G. gedeckt habe"
Auch hierbei handelt es sich um eine prozessual unwahre Tatsachenbehauptung. Diese macht sich die Beklagte auch zu eigen, da sie sie in den "roten Faden" des Artikels - der Darstellung von Fällen von Korruption - einfügt. Dies macht die Beklagte auch deutlich durch die Darstellung der Entscheidung russischer Gerichte, die "wenig überraschend" seien. Die Beklagte ist beweisfällig geblieben. Die Berufung auf die Recherchen von A. N. reichen zur Darlegung der Wahrheit der Aussage nicht aus.

Dem Kläger steht bei einem Gegenstandswert von 50.000 € ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. rd. 1.100 € zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Kläger hat einen Zinsanspruch schon im Ansatz nicht begründet.

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