Russland-Sanktionen: Sparkasse durfte Auszahlung nicht verweigern
OLG Frankfurt a.M. v. 22.9.2025 - 3 U 111/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rd. 37.000 €. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem zuständigen AG hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen.
Das LG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Freigabe des hinterlegten Geldes. Das OLG teilte der Beklagten im vorliegenden Hinweisbeschluss mit, dass es die hiergegen gerichtete Berufung für unbegründet hält. Die Beklagte nahm die Berufung daraufhin zurück.
Die Gründe:
Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Klägerin abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung liegen nicht vor. Es fehlt jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund.
Es liegen keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vor. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe sind nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfällt nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 "über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen". Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Klägerin gehört nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasst auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland.
Die Ausführung der Überweisung verstößt auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 "über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren". Hier ist keine mit der Verordnung verbotene "Finanzhilfe" zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gilt ausweislich der Erwägungsgründe nicht als Finanzmittel oder Finanzhilfe i.S.d. Sanktionsverordnung.
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Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rd. 37.000 €. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem zuständigen AG hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen.
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Es liegen keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vor. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe sind nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfällt nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 "über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen". Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Klägerin gehört nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasst auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland.
Die Ausführung der Überweisung verstößt auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 "über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren". Hier ist keine mit der Verordnung verbotene "Finanzhilfe" zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gilt ausweislich der Erwägungsgründe nicht als Finanzmittel oder Finanzhilfe i.S.d. Sanktionsverordnung.
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