17.07.2014

Schadenersatzklage eines Verlegers gegen die vormalige Treuhandanstalt wegen des Verkaufs zweier DDR-Verlage erfolglos

Das OLG Frankfurt a.M. hat die Klage eines früheren Verlegers gegen die vormalige Treuhandanstalt (heute Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) abgewiesen. Der Kläger hatte u.a. die Feststellung begehrt, dass die Treuhandanstalt wegen zweier von ihr verkaufter Verlage zum Schadenersatz verpflichtet und das hierüber geschlossene Vertragswerk nichtig sei.

OLG Frankfurt a.M. 30.6.2014, 1 U 253/11
Der Sachverhalt:
Die Treuhandanstalt verkaufte 1991 der GmbH des Klägers und weiteren Personen die Geschäftsanteile an zwei Verlagen aus der ehemaligen DDR. Wegen Unstimmigkeiten unter den Vertragsparteien kam es 1992 zum Abschluss eines sog. Vergleichsvertrages. Grundlage des Anteilskaufs war die Annahme, dass die beiden Verlage auf die Treuhandanstalt übergegangen waren, weil sie nach dem Treuhandgesetz (TreuhG) 1990 aus volkseigenen Betrieben in Kapitalgesellschaften "im Aufbau" umgewandelt worden waren. Wegen der - aus Sicht des Klägers - unsicheren Eigentumslage kaufte er sodann 1995 die Geschäftsanteile an einem der beiden Verlage auch vom Rechtsnachfolger derjenigen Organisation, welche jedenfalls bis 1955 Eigentümer dieses Verlages gewesen war und geltend machte, das Eigentum nicht verloren zu haben.

Der Kläger stützt seine Schadenersatzansprüche darauf, dass die Treuhandanstalt die von ihr geschlossenen Verträge nie habe erfüllen können. Denn sie sei zu keiner Zeit Eigentümerin der verkauften Verlage gewesen und habe demzufolge nicht rechtlich wirksam über die Geschäftsanteile und das Vermögen der Verlage verfügen können. An dem einen Verlag hätten die durch das NS-Regime verfolgten Gesellschafter, welche 1936 den Verlag hätten zwangsverkaufen müssen, ihr Eigentum niemals verloren. Jedenfalls hätten beide Verlage 1990 nicht in Volkseigentum gestanden, sondern es habe sich um sog. Organisationseigentum gehandelt. Nur bei Volkseigentum sei aber das TreuhG anwendbar und die Treuhandanstalt berechtigt gewesen, über die Verlage zu verfügen.

Dass es sich nicht um Volkseigentum gehandelt habe, welches auf die Treuhandanstalt habe übergehen können, leitet der Kläger aus einer historischen Betrachtung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der beiden Verlage ab. Die mit der Treuhandanstalt geschlossenen Verträge hält der Kläger für nichtig und hat sie überdies wegen arglistiger Täuschung angefochten. Er meint, die Treuhandanstalt habe ihm gegenüber bestehende Aufklärungspflichten verletzt, was sie zu Schadenersatz verpflichte. Darüber hinaus fordert er die Feststellung, dass die Treuhandanstalt verpflichtet sei, den Schaden zu ersetzen, der daraus folge, dass Verlags- und sonstige Vermögenswerte des einen der Verlage unbefugt genutzt worden seien.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die vom Kläger begehrte Feststellung der Schadenersatzpflicht kann bereits deshalb nicht getroffen werden, weil nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit feststeht, dass die Treuhandanstalt etwas verkauft hat, was ihr nicht gehört, also die Annahme des Klägers gerechtfertigt ist, dass die beiden Verlage nicht nach den Vorschriften des TreuhG in die Rechtsträgerschaft der Treuhandanstalt übergegangen sind. Aufgrund der unübersichtlichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit ab 1962 kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die beiden Verlage im Jahre 1990 volkseigene Betriebe (VEB) waren und damit ihr Vermögen auf die Treuhandanstalt übergegangen ist. Für das Bestehen der von ihm geltend gemachten Schadenersatzansprüche trägt aber der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Die verbleibenden Zweifel gehen daher zu seinen Lasten.

Die vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüche sind auch aus weiteren Gründen nicht gegeben. Selbst wenn man statt des zuvor dargestellten Ergebnisses der Beweiswürdigung zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Treuhandanstalt nicht Rechtsträgerin der beiden Verlage geworden ist, stehen dem Kläger Schadenersatzansprüche nicht zu. Solche Schadenersatzansprüche bestehen weder wegen einer Nichtigkeit der Verträge noch wegen Verletzung vor- oder nachvertraglicher Aufklärungspflichten durch die Treuhandanstalt, ebenso wenig aufgrund der vom Kläger erklärten Anfechtung der Verträge, wegen einer vom Kläger behaupteten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung seitens der Treuhandanstalt oder aufgrund einer dieser vorzuwerfenden Amtspflichtverletzung.

Auch die geforderte Feststellung, dass die Treuhandanstalt Ersatz für unberechtigte Nutzungen von Verlags- und sonstigen Vermögenswerten des einen Verlages zu leisten habe, scheitert daran, dass das OLG sich nicht mit der gebotenen Gewissheit die Überzeugung bilden konnte, dass die Treuhandanstalt nicht die alleinige Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile des Verlages geworden war.

OLG Frankfurt a.M. PM vom 16.7.2014
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