07.11.2014

Schadensersatz für unberechtigt abgebrochene eBay-Auktion

Bricht ein Verkäufer seine eBay-Auktion grundlos ab, schuldet er demjenigen Schadensersatz, der mit seinem Höchstgebot nicht zum Zuge kommt. Das kann auch dann gelten, wenn sich der Höchstbietende als so genannter "Abbruchjäger" an der eBay-Auktion beteiligt haben sollte.

OLG Hamm 30.10.2014, 28 U 199/13
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine Gewerbetreibende. Sie hatte im September 2011 einen gebrauchten Gabelstapler mit einem Startpreis von 1 € in der Internetauktion des Anbieters eBay zum Verkauf eingestellt. Mit einem Maximalbetrag von 345 € beteiligte sich daraufhin der Kläger an der Auktion. Nachdem die Beklagte den Gabelstapler während der noch laufenden eBay-Auktion für 5.355 € anderweitig veräußert hatte, brach sie die Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Betrag von 301 € Höchstbietender.

Wegen der Nichterfüllung des nach seiner Auffassung mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages machte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatz geltend. Das LG gab der Klage statt und sprach dem Kläger 5.054 € Schadensersatz zu. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch, da zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen war, der die Beklagte dazu verpflichtete, dem Kläger den von ihr angebotenen Gabelstapler gegen Zahlung von 301 € zu liefern. Die Beklagte hat vor allem ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben, indem sie den Gabelstapler auf der Webseite von eBay zur Versteigerung inseriert und die Internetauktion gestartet hatte. Der Kläger war sodann ihr Vertragspartner geworden, da er innerhalb der Laufzeit der Option das höchste Angebot abgegeben hatte.

Entgegen der Ansicht der Beklagten war am Rechtsbindungswillen des Klägers nicht zu zweifeln. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass er sein Kaufangebot nur zum Schein oder zum Scherz abgegeben hatte. Jeder Teilnehmer einer eBay-Auktion wird schließlich vor der Abgabe eines Gebots darauf hingewiesen, dass dieses Gebot verbindlich ist und zum Abschluss eines Kaufvertrages führen kann. Das spricht somit für die Verbindlichkeit der mit einem Angebot abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man dem Kläger unterstellen wollte, dass er sich als sog. "Abbruchjäger" systematisch an eBay-Auktionen beteilige, um gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zu realisieren, setzt auch ein solches Vorhaben gerade voraus, dass das jeweilige Höchstgebot bindend abgegeben werden soll.

Entscheidend war vielmehr, ob die Beklagte die von ihr begonnene eBay-Auktion überhaupt vorzeitig beenden durfte. Sie hatte ihr Verkaufsangebot im Rahmen der eBay-Auktion nicht als unverbindlich gekennzeichnet und somit nach den eBay-internen Bestimmungen kein Recht zum Widerruf ihres Angebots gehabt. Schließlich berechtigt nach den Bestimmungen allein der Wunsch eines Verkäufers, den angebotenen Gegenstand während der laufenden Auktion losgelöst von eBay anderweitig zu veräußern, nicht zur Rücknahme des eBay-Angebots, wenn für dieses bereits Gebote abgegeben wurden. Die Gebote dürften nur aus berechtigten, in den eBay-Bestimmungen geregelten Gründen gestrichen werden. Derartige Gründe lagen hier allerdings nicht vor.

Der letztlich zustande gekommene Kaufvertrag konnte auch nicht als nichtiges Wuchergeschäft ausgelegt werden. Schließlich hatte der Kläger keine Schwächesituation der Beklagten ausgenutzt. Vielmehr war es die Beklagte, die den Gabelstapler zum Mindestverkaufspreis von nur 1 € bei eBay angeboten hatte. Infolgedessen schuldete die Beklagte wegen schuldhafter Nichterfüllung des Kaufvertrages dem Kläger Schadensersatz in Höhe des Wertes des Gabelstaplers. Dieser konnte im vorliegenden Fall nach dem von der Beklagten anderweitig erzielten Kaufpreis bemessen werden, von dem dann bei der Schadensberechnung der vom Kläger zu zahlende Betrag von 301 € in Abzug zu bringen war.

OLG Hamm PM v. 6.11.2014
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