Schadensersatz wegen angeblich pflichtwidrig ausgeführtem Dokumenteninkassoauftrag?
BGH v. 3.2.2026 - XI ZR 159/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines angeblich pflichtwidrig ausgeführten Dokumenteninkassoauftrags in Anspruch. Die Klägerin, ein mittelständisches Chemieunternehmen, schloss im Jahr 2023 mit einem sich als I. Inc. ausgebenden kanadischen Unternehmen (nachfolgend: Importeur) einen Vertrag über die Lieferung von 98.400 kg Sodium Hydrogencarbonat nach M. zum Preis von 103.320 €. Die Abwicklung des Vertrags sollte im Wege des "cash against documents" erfolgen. Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Durchführung des Dokumenteninkassos. Im zugehörigen Antragsformular vom 20.3.2023, das für die Abwicklung auf die Einheitlichen Richtlinien für Inkassi in der gültigen Fassung verweist (im Folgenden: ERI 522), ist entsprechend den Angaben der Klägerin als Inkassobank Folgendes angegeben: "Bank".
Mit E-Mail vom 27.3.2023 bat eine Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin im Hinblick auf das Auseinanderfallen des Sitzes des Importeurs und der Inkassobank um Überprüfung der Angaben zur Inkassobank. Eine Mitarbeiterin der Klägerin bestätigte mit E-Mail vom gleichen Tag die im Antragsformular angegebene Bank als Inkassobank und gab zusätzlich die ihr vom Importeur mitgeteilte angebliche Adresse der Bank in New York wie folgt an: "Bank, United States". Noch am gleichen Tag fragte die Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin per E-Mail, ob der Bezogene jemanden in New York habe, der die Dokumente dort abhole, wenn die Beklagte die Dokumente nach New York versende. Einen Tag später, am 28.3.2023, teilte die Klägerin der Beklagten per E-Mail mit, folgende Information vom Importeur erhalten zu haben: "I can confirm that the bank information I provided is correct. Although our headquarters are in Canada, we have significant operations in the USA. It is normal for us to make payment via USA bank."
Daraufhin bestätigte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass sie die Inkassodokumente an die genannte Adresse in New York via DHL versenden werde. Die Klägerin erhob hiergegen keine Einwände. Beiden Parteien war unbekannt, dass die Bank unter der angegebenen Adresse in New York keine Niederlassung unterhält. Die Inkassodokumente wurden an der von der Klägerin benannten Adresse in New York an eine unbekannte Person übergeben. Anschließend wurde mit den Dokumenten die Herausgabe der Waren in M. erreicht. Eine Zahlung an die Klägerin erfolgte allerdings nicht. Die Klägerin macht die Beklagte für den Zahlungsausfall verantwortlich, weil diese ihre Pflichten aus dem Dokumenteninkassoauftrag verletzt habe, indem sie die Herausgabe der Dokumente ohne Zahlung ermöglicht habe.
LG und OLG wiesen die auf Zahlung von 103.320 € nebst Zinsen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das OLG hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB zusteht, weil die Beklagte ihre Pflichten aus dem Dokumenteninkassoauftrag nicht verletzt hat.
Die Beklagte hat aus dem ihr erteilten Inkassoauftrag keine Hauptleistungspflicht verletzt. Sie ist ihrer Verpflichtung nachgekommen, den von der Klägerin erteilten Inkassoauftrag nebst Dokumenten an die ihr vorgegebene Inkassobank weiterzuleiten. Entgegen der Auffassung der Revision erschöpft sich die Verpflichtung der Beklagten bei Würdigung der hier gegebenen Gesamtumstände in dieser Tätigkeit. Den tatsächlichen Eingang von Inkassoauftrag und -dokumenten bei der von der Klägerin benannten Inkassobank und den damit verbundenen Abschluss eines Unterauftrags nach § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Inkassobank schuldete die Beklagte vorliegend nicht. Die Klägerin hat der Beklagten die Inkassobank ausweislich des Auftragsformulars vom 20.3.2023 ausdrücklich vorgegeben. Diese Pflicht hat die Beklagte erfüllt, indem sie den Kurierdienst DHL beauftragt hat, Inkassoauftrag und -dokumente direkt an die ihr von der Klägerin mitgeteilte Anschrift in New York zu übersenden. Eine solche direkte Übersendung war der Beklagten gemäß Art. 5 Buchst. e ERI 522 gestattet. Da die von der Klägerin als Inkassobank vorgegebene Bank international allgemein bekannt ist, bestand für die Beklagte kein Anlass, von einem Direktversand Abstand zu nehmen und die Dokumente stattdessen über eine zwischengeschaltete Korrespondenzbank zu versenden.
Entgegen der Ansicht der Revision hat sich die Beklagte nicht etwa deswegen pflichtwidrig verhalten, weil sie tatsächlich kein Unterauftragsverhältnis i.S.v. § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der von der Klägerin als Inkassobank vorgegebenen Bank begründet, sondern lediglich einen "bloßen Substitutionsversuch" vorgenommen hat. Einreicherbank und Inkassobank treten vor der Übersendung von Inkassoauftrag und -dokumenten in der Regel nicht in Kontakt. Die Unterbeauftragung mit dem Inkasso wird von der Inkassobank als Substitutin regelmäßig erst mit der Entgegennahme des von der Einreicherbank weitergeleiteten Inkassoauftrags konkludent angenommen. Das Risiko, dass die von der Klägerin als Inkassobank vorgegebene Bank an der - ebenfalls von der Klägerin vorgegebenen - Anschrift tatsächlich keine Niederlassung unterhält, so dass der von der Beklagten als Einreicherbank an diese Anschrift weitergeleitete Inkassoauftrag nicht bei der benannten Inkassobank eingeht, trägt nicht die Beklagte, sondern die den Auftrag erteilende Klägerin. Denn diese hat der Beklagten die nicht existierende Anschrift der Bank in New York mitgeteilt und auf Nachfrage der Beklagten ausdrücklich bestätigt.
Vor dem Hintergrund der Korrespondenz der Prozessparteien vom 27./28.3.2023 kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien konkludent vereinbart haben, die Beklagte übernehme nicht nur die Tätigkeit der Weiterleitung von Inkassoauftrag und -dokumenten, sondern verpflichte sich gegenüber der Klägerin zugleich, dafür zu sorgen, dass die Sendung tatsächlich bei der benannten Inkassobank in New York eingeht und diese im Wege der Substitution den Inkassoauftrag ausführt. Der Abschluss des mit einem solchen Eingang bei der Inkassobank regelmäßig zustande kommenden Unterauftragsverhältnisses i.S.v. § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB zwischen Einreicher- und Inkassobank war von der Beklagten vorliegend folglich nicht geschuldet. Die Beantwortung der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob der Abschluss eines Unterauftragsverhältnisses zwischen der Beklagten und der von der Klägerin als Inkassobank benannten Bank in New York unmöglich i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB war, ist daher nicht entscheidungserheblich und kann offenbleiben.
Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin auch keine Rückfrage-, Aufklärungs- oder Hinweispflicht aus dem Inkassoauftrag verletzt. Die Beklagte war vorliegend insbesondere nicht verpflichtet, die von der Klägerin angegebene Adresse der Bank in New York selbst zu überprüfen. Die Beklagte hat die Klägerin mit E-Mail vom 27.3.2023 ausdrücklich um Überprüfung der Angaben zur Inkassobank gebeten, woraufhin die Klägerin der Beklagten die angebliche Adresse der Bank in New York mitteilte. Auch auf weitere Nachfrage der Beklagten bestätigte die Klägerin die zur Inkassobank gemachten Angaben. Vor diesem Hintergrund bestand für die Beklagte kein Anlass, bei der Klägerin erneut nachzufragen, oder, wie die Revision meint, eigene Recherchen bzgl. der Anschrift der Bank in New York durch Nutzung des SWIFT-Systems oder des Internets vorzunehmen. Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus Art. 4 Buchst. b iv. ERI 522 nichts anderes. Nach dieser Regelung sollte ein Inkassoauftrag Einzelheiten über die etwaige vorlegende Bank einschließlich des vollständigen Namens, der Postanschrift und ggf. der Telex-, Telefon- und Telefax-Nummern enthalten. Diese Angaben zur Inkassobank dienen - anders als die Revision meint - nicht dazu, eine Überprüfung der Identität der Inkassobank durch die Einreicherbank zu ermöglichen, sondern dazu, den Auftrag ohne Rückfragen ausführen zu können und unklare Weisungen zu verhindern
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines angeblich pflichtwidrig ausgeführten Dokumenteninkassoauftrags in Anspruch. Die Klägerin, ein mittelständisches Chemieunternehmen, schloss im Jahr 2023 mit einem sich als I. Inc. ausgebenden kanadischen Unternehmen (nachfolgend: Importeur) einen Vertrag über die Lieferung von 98.400 kg Sodium Hydrogencarbonat nach M. zum Preis von 103.320 €. Die Abwicklung des Vertrags sollte im Wege des "cash against documents" erfolgen. Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Durchführung des Dokumenteninkassos. Im zugehörigen Antragsformular vom 20.3.2023, das für die Abwicklung auf die Einheitlichen Richtlinien für Inkassi in der gültigen Fassung verweist (im Folgenden: ERI 522), ist entsprechend den Angaben der Klägerin als Inkassobank Folgendes angegeben: "Bank".
Mit E-Mail vom 27.3.2023 bat eine Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin im Hinblick auf das Auseinanderfallen des Sitzes des Importeurs und der Inkassobank um Überprüfung der Angaben zur Inkassobank. Eine Mitarbeiterin der Klägerin bestätigte mit E-Mail vom gleichen Tag die im Antragsformular angegebene Bank als Inkassobank und gab zusätzlich die ihr vom Importeur mitgeteilte angebliche Adresse der Bank in New York wie folgt an: "Bank, United States". Noch am gleichen Tag fragte die Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin per E-Mail, ob der Bezogene jemanden in New York habe, der die Dokumente dort abhole, wenn die Beklagte die Dokumente nach New York versende. Einen Tag später, am 28.3.2023, teilte die Klägerin der Beklagten per E-Mail mit, folgende Information vom Importeur erhalten zu haben: "I can confirm that the bank information I provided is correct. Although our headquarters are in Canada, we have significant operations in the USA. It is normal for us to make payment via USA bank."
Daraufhin bestätigte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass sie die Inkassodokumente an die genannte Adresse in New York via DHL versenden werde. Die Klägerin erhob hiergegen keine Einwände. Beiden Parteien war unbekannt, dass die Bank unter der angegebenen Adresse in New York keine Niederlassung unterhält. Die Inkassodokumente wurden an der von der Klägerin benannten Adresse in New York an eine unbekannte Person übergeben. Anschließend wurde mit den Dokumenten die Herausgabe der Waren in M. erreicht. Eine Zahlung an die Klägerin erfolgte allerdings nicht. Die Klägerin macht die Beklagte für den Zahlungsausfall verantwortlich, weil diese ihre Pflichten aus dem Dokumenteninkassoauftrag verletzt habe, indem sie die Herausgabe der Dokumente ohne Zahlung ermöglicht habe.
LG und OLG wiesen die auf Zahlung von 103.320 € nebst Zinsen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das OLG hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB zusteht, weil die Beklagte ihre Pflichten aus dem Dokumenteninkassoauftrag nicht verletzt hat.
Die Beklagte hat aus dem ihr erteilten Inkassoauftrag keine Hauptleistungspflicht verletzt. Sie ist ihrer Verpflichtung nachgekommen, den von der Klägerin erteilten Inkassoauftrag nebst Dokumenten an die ihr vorgegebene Inkassobank weiterzuleiten. Entgegen der Auffassung der Revision erschöpft sich die Verpflichtung der Beklagten bei Würdigung der hier gegebenen Gesamtumstände in dieser Tätigkeit. Den tatsächlichen Eingang von Inkassoauftrag und -dokumenten bei der von der Klägerin benannten Inkassobank und den damit verbundenen Abschluss eines Unterauftrags nach § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Inkassobank schuldete die Beklagte vorliegend nicht. Die Klägerin hat der Beklagten die Inkassobank ausweislich des Auftragsformulars vom 20.3.2023 ausdrücklich vorgegeben. Diese Pflicht hat die Beklagte erfüllt, indem sie den Kurierdienst DHL beauftragt hat, Inkassoauftrag und -dokumente direkt an die ihr von der Klägerin mitgeteilte Anschrift in New York zu übersenden. Eine solche direkte Übersendung war der Beklagten gemäß Art. 5 Buchst. e ERI 522 gestattet. Da die von der Klägerin als Inkassobank vorgegebene Bank international allgemein bekannt ist, bestand für die Beklagte kein Anlass, von einem Direktversand Abstand zu nehmen und die Dokumente stattdessen über eine zwischengeschaltete Korrespondenzbank zu versenden.
Entgegen der Ansicht der Revision hat sich die Beklagte nicht etwa deswegen pflichtwidrig verhalten, weil sie tatsächlich kein Unterauftragsverhältnis i.S.v. § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der von der Klägerin als Inkassobank vorgegebenen Bank begründet, sondern lediglich einen "bloßen Substitutionsversuch" vorgenommen hat. Einreicherbank und Inkassobank treten vor der Übersendung von Inkassoauftrag und -dokumenten in der Regel nicht in Kontakt. Die Unterbeauftragung mit dem Inkasso wird von der Inkassobank als Substitutin regelmäßig erst mit der Entgegennahme des von der Einreicherbank weitergeleiteten Inkassoauftrags konkludent angenommen. Das Risiko, dass die von der Klägerin als Inkassobank vorgegebene Bank an der - ebenfalls von der Klägerin vorgegebenen - Anschrift tatsächlich keine Niederlassung unterhält, so dass der von der Beklagten als Einreicherbank an diese Anschrift weitergeleitete Inkassoauftrag nicht bei der benannten Inkassobank eingeht, trägt nicht die Beklagte, sondern die den Auftrag erteilende Klägerin. Denn diese hat der Beklagten die nicht existierende Anschrift der Bank in New York mitgeteilt und auf Nachfrage der Beklagten ausdrücklich bestätigt.
Vor dem Hintergrund der Korrespondenz der Prozessparteien vom 27./28.3.2023 kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien konkludent vereinbart haben, die Beklagte übernehme nicht nur die Tätigkeit der Weiterleitung von Inkassoauftrag und -dokumenten, sondern verpflichte sich gegenüber der Klägerin zugleich, dafür zu sorgen, dass die Sendung tatsächlich bei der benannten Inkassobank in New York eingeht und diese im Wege der Substitution den Inkassoauftrag ausführt. Der Abschluss des mit einem solchen Eingang bei der Inkassobank regelmäßig zustande kommenden Unterauftragsverhältnisses i.S.v. § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB zwischen Einreicher- und Inkassobank war von der Beklagten vorliegend folglich nicht geschuldet. Die Beantwortung der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob der Abschluss eines Unterauftragsverhältnisses zwischen der Beklagten und der von der Klägerin als Inkassobank benannten Bank in New York unmöglich i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB war, ist daher nicht entscheidungserheblich und kann offenbleiben.
Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin auch keine Rückfrage-, Aufklärungs- oder Hinweispflicht aus dem Inkassoauftrag verletzt. Die Beklagte war vorliegend insbesondere nicht verpflichtet, die von der Klägerin angegebene Adresse der Bank in New York selbst zu überprüfen. Die Beklagte hat die Klägerin mit E-Mail vom 27.3.2023 ausdrücklich um Überprüfung der Angaben zur Inkassobank gebeten, woraufhin die Klägerin der Beklagten die angebliche Adresse der Bank in New York mitteilte. Auch auf weitere Nachfrage der Beklagten bestätigte die Klägerin die zur Inkassobank gemachten Angaben. Vor diesem Hintergrund bestand für die Beklagte kein Anlass, bei der Klägerin erneut nachzufragen, oder, wie die Revision meint, eigene Recherchen bzgl. der Anschrift der Bank in New York durch Nutzung des SWIFT-Systems oder des Internets vorzunehmen. Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus Art. 4 Buchst. b iv. ERI 522 nichts anderes. Nach dieser Regelung sollte ein Inkassoauftrag Einzelheiten über die etwaige vorlegende Bank einschließlich des vollständigen Namens, der Postanschrift und ggf. der Telex-, Telefon- und Telefax-Nummern enthalten. Diese Angaben zur Inkassobank dienen - anders als die Revision meint - nicht dazu, eine Überprüfung der Identität der Inkassobank durch die Einreicherbank zu ermöglichen, sondern dazu, den Auftrag ohne Rückfragen ausführen zu können und unklare Weisungen zu verhindern
Kommentierung | BGB
§ 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
Berger in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023 | Rz. 1 - 10
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