24.09.2026

Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bei Aufstellung einer Betriebsplanung für Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs?

Der BGH hat sich vorliegend mit einem möglichen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Aufstellung einer Betriebsplanung für die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs befasst.

BGH v. 3.9.2026 - III ZR 95/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen (behaupteter) fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Aufstellung einer für die Finanzierung eines Boxenlaufstalls erforderlichen Betriebsplanung in Anspruch.

Der Kläger ist Landwirt. Der Beklagte bietet laut seiner Satzung seinen Mitgliedern landwirtschaftliche Unternehmensberatung an. Der Kläger erwog im Jahr 2012, seinen landwirtschaftlichen Milchviehbetrieb zu erweitern. Er wandte sich an Dipl.-Ing. T. und an den Beklagten. Von beiden ließ er sich beraten. T. erstellte ein Investitionskonzept. Der Beklagte wurde über das Investitionsvorhaben des Klägers durch dessen Vater informiert. Für die V. eG als finanzierende Bank wurde eine Betriebsplanung erstellt, an welcher der Beklagte zumindest mitwirkte. Der Kläger erhielt von der V. im Jahr 2013 und in den Folgejahren mehrere Kredite. Da der Kläger diese nicht bedienen konnte, wurde im August 2022 eine Umschuldung durchgeführt. Nach seinem Vorbringen wurde deswegen am 4.8.2022 ein Darlehensvertrag über 1,95 Mio. € geschlossen.

Der Kläger trägt weiter vor, der Boxenlaufstall habe sich als schwerwiegende Fehlinvestition herausgestellt. Hätte der Beklagte die Betriebsplanung pflichtgemäß durchgeführt, hätte er - der Kläger - von der Investition in den Boxenlaufstall abgesehen und die Kredite nicht aufgenommen. Der Beklagte habe daher für den entstandenen Schaden in Form von bereits angefallenen sowie künftigen Zins- und Tilgungsraten einzustehen.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Die Erwägungen des OLG halten der rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

Die Revision macht geltend, der Kläger habe in seiner Stellungnahme vorgetragen, sein Vater habe den beim Beklagten beschäftigten Dipl.-Agrar-Ing. H. kontaktiert und diesen über damals aktuelle Überlegungen zur Errichtung eines Boxenlaufstalls informiert. H. habe ihn dahingehend beraten sollen, ob sich eine solche Investition rentiere. Zu dem Zeitpunkt sei noch alles offen, das heißt die Investitionsentscheidung noch nicht getroffen gewesen. Der Kläger habe in seiner Stellungnahme zudem auf seinen Vortrag aus einem Schriftsatz und die dortigen Beweisantritte verwiesen. Darin habe er vorgetragen, er habe im Rahmen einer Besprechung darum gebeten, dass der Beklagte eine ordnungsgemäße Betriebsplanung erstelle. Aufgrund dieser Besprechung habe H. die vorgelegte Betriebsplanung erstellt und der V. übermittelt. Der Kläger habe außerdem in seiner Stellungnahme vorgetragen, dass die Betriebsplanung des Beklagten fälschlicherweise einen positiven "cashflow" von rd. 27.000 € ergeben habe. H. habe dem Kläger und dem Zeugen M. K. auf der Grundlage dieses positiven Ergebnisses in einer Besprechung mitgeteilt, gegen das Investitionsvorhaben bestünden keine Bedenken, und er - der Kläger - habe sich aufgrund dieser Aussage für die Investition entschieden.

Vor diesem Hintergrund rügt die Revision mit Blick auf § 286 Abs. 1 ZPO zu Recht, dass die Erwägungen des OLG nur den Schluss zulassen, dass es den Vortrag des Klägers entweder übergangen oder die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags überspannt hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte für den Kläger eine Betriebsplanung für die Zwecke der Bewilligung von Bankkrediten erstellen sollte. Daran anknüpfend lässt der - vom OLG übergangene oder wegen zu hoher Substantiierungsanforderungen unberücksichtigt gelassene - Vortrag des Klägers, im Rahmen dieser Besprechung habe H. erklärt, es bestünden unter dem Aspekt der Betriebsplanung keine Bedenken gegen die Investition, woraufhin sich der Kläger zu deren Umsetzung entschlossen habe, den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, §§ 278, 662 BGB als möglich erscheinen. Denn sollte sich erweisen, dass H. gegenüber dem Kläger diese Erklärung abgab, verstieß er jedenfalls gegen eine Nebenpflicht aus dem Auftrag zur Erstellung einer Betriebsplanung, sofern die zugrunde liegende Würdigung bei der gebotenen ex ante-Betrachtung unzutreffend sowie schuldhaft und die Investitionsentscheidung wirtschaftlich nachteilig war. 

Mangels entgegenstehender Feststellungen in den Tatsacheninstanzen ist hiervon im Revisionsverfahren auszugehen. Das gilt auch dann, wenn man - mit dem Beklagten - unterstellt, dass eine (darüber hinausgehende) betriebswirtschaftliche Risikoanalyse vom Kläger nicht erbeten worden war, weil ohne (Auftrag und) Durchführung einer solchen Risikoanalyse der Mitarbeiter der Beklagten erst recht eine solche Erklärung nicht hätte abgeben dürfen. Dass der Kläger, wie er behauptet, vom konkreten Inhalt der Betriebsplanung eigenem Vorbringen zufolge erst im November 2019 Kenntnis erhielt, steht einem (etwaigen) Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Für die Kausalität genügten insoweit die im Juni 2013 erlangte Kenntnis vom (positiv dargelegten End-)Ergebnis der Betriebsplanung - "cashflow" von 27.000 € - und die Erklärung von H. in der Besprechung vom selben Tage, es bestünden unter dem Aspekt der Betriebsplanung keine Bedenken gegen die Investition. Dass der Kläger hierauf vertraut und seine Investitionsentscheidung hierauf gestützt habe, hat er - beweisbewehrt - vorgetragen.

Die Revision macht des Weiteren geltend, das OLG habe die Anforderungen an den Parteivortrag überspannt, indem es ausführe, es fehle an jeglicher überprüfbarer Darstellung eines Schadenseintritts, weil das Ansinnen des Klägers, wonach der Beklagte ihm obliegende Zins- und Tilgungsraten ausgleichen solle, den im Zusammenhang mit der finanzierten Investition entstandenen Wertzuwachs im Vermögen des Klägers unberücksichtigt lasse. Auch diese Rüge ist mit Blick auf § 286 Abs. 1 ZPO begründet. Die Revision beanstandet außerdem mit Recht, dass dem OLG gleich mehrere Rechtsfehler unterlaufen sind indem es weiter angenommen hat, die Voraussetzungen einer Klage auf künftige Leistung lägen nicht vor, weil ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten im Hinblick auf erst künftig fällig werdende eigene Belastungen des Klägers noch nicht entstanden sei und er den Beklagten insoweit allenfalls auf Freistellung in Anspruch nehmen könne.

Mehr zum Thema:

Beratermodul ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
BGH online