19.01.2016

Schaltanlagen-Kartell: Geldbußen gegen Toshiba und Mitsubishi Electric nicht zu beanstanden

Das EuG hat die Geldbußen gegen Toshiba und Mitsubishi Electric i.H.v. rd. 132 Mio. € bestätigt. Die EU-Kommission hatte die Geldbußen wegen der Beteiligung der Unternehmen an einem Kartell auf dem Markt für gasisolierte Schaltanlagen verhängt.

EuG 19.1.2016, T-404/12 u.a.
Der Sachverhalt:
Im Januar 2007 verhängte die Kommission gegen 20 europäische und japanische Unternehmen Geldbußen i.H.v. insgesamt rd. 750 Mio. € wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für gasisolierte Schaltanlagen (GIS) zwischen 1988 und 2004. GIS sind der Hauptbestandteil von Umspannwerken, die dazu dienen, elektrischen Strom mit hoher Spannung in solchen mit niedriger Spannung umzuwandeln und umgekehrt. Ihre Aufgabe ist es, den Transformator vor einer Überlast zu schützen und/oder den Stromkreis und einen defekten Transformator zu isolieren.

Die gegen Mitsubishi Electric und Toshiba verhängten Geldbußen beliefen sich auf rd. 114 Mio. € bzw. rd. 86 Mio. €. Hinzu kam eine weitere Geldbuße i.H.v. rd. 5 Mio. €, die von den beiden japanischen Gesellschaften gesamtschuldnerisch zu zahlen war. Mit Urteilen vom 12.7.2011 hob das EuG die gegen Mitsubishi und Toshiba verhängten Geldbußen auf, da die Kommission seiner Ansicht nach bei der Berechnung dieser Geldbußen den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt hatte. Dagegen bestätigte das EuG, dass Mitsubishi und Toshiba am Kartell beteiligt waren. Mit Urteil vom 19.12.2013 bestätigte der EuGH die Urteile des EuG.

Die Kommission berechnete die gegen Mitsubishi und Toshiba verhängten Geldbußen neu und setzte sie auf rd. 75 Mio. € und rd. 57 Mio. € fest. Der von den beiden Gesellschaften als Gesamtschuldner zu zahlende Betrag wurde erneut auf rd. 5 Mio. € festgesetzt. Mit ihren Klagen beantragten die beiden japanischen Hersteller, die neuen Geldbußen aufheben zu lassen.

Das EuG wies die Klagen ab.

Die Gründe:
Die von der Kommission gegen die beiden japanischen Hersteller verhängten neuen Geldbußen sind rechtmäßig.

Die Hersteller werfen der Kommission insbesondere vor, sie für das Kartell im selben Maß zur Verantwortung gezogen zu haben wie die europäischen Hersteller, obwohl sie anders als diese nur an einem Aspekt des Kartells beteiligt gewesen seien. Die japanischen Hersteller hätten sich nämlich gegenüber den europäischen Herstellern nur dazu verpflichtet, nicht auf den EWR-Markt vorzudringen, so dass sich ihre Beteiligung auf eine bloße Unterlassung beschränke. Dagegen hätten sie sich nicht an der Aufteilung der Marktanteile im EWR beteiligt. Dies überzeugt jedoch nicht. Das Unterlassen der beiden japanischen Unternehmen stellt eine Vorbedingung für die Aufteilung der Marktanteile zwischen den europäischen Herstellern im EWR dar, so dass diese Unternehmen einen für das Funktionieren der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit notwendigen Beitrag leisteten und der Grad ihrer Verantwortlichkeit nicht als geringer eingestuft werden kann.

Die Unternehmen machen ferner geltend, dass die Festsetzung der Geldbußen auf ihre jeweiligen GIS-Umsätze im Jahr 2003 hätte gestützt werden müssen. Die Kommission hat bei der Berechnung der neuen Geldbußen jedoch nicht die jeweiligen Umsätze dieser beiden Unternehmen berücksichtigt, sondern die von TM T & D, einem Gemeinschaftsunternehmen, das sich zu je 50 % im Besitz der beiden japanischen Hersteller befand. Die Kommission war nach der Aufhebung der zuerst festgesetzten Geldbußen insoweit verpflichtet, bei der Ermittlung der Umsätze auf das Jahr 2003 als Bezugsjahr abzustellen. In diesem Jahr erzielten Toshiba und Mitsubishi Electric aber selbst keine GIS-Umsätze, da sie ihre Tätigkeiten in diesem Bereich auf ihr Gemeinschaftsunternehmen TM T & D übertragen hatten. Daraus folgt, dass die Kommission die Umsätze unter Heranziehung des neuen Bezugsjahrs 2003 anhand besonderer Modalitäten bestimmen und sich dabei auf die Umsätze von TM T & D stützen konnte.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung mit weiterführenden Links zu den (u.a.) englischsprachigen Volltexten der Entscheidungen klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 2 vom 19.1.2016
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