22.06.2026

Schlüssige Darlegung eines weiteren Anspruchs der Erben auf Leistungen aus einer Kaskoversicherung

Es ist von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch ohne technischen Sachverstand zu erwarten, dass er weiß, welche Reparaturschritte er in Auftrag gegeben und nach Durchführung bezahlt hat, und zudem in der Lage ist zu erkennen, wenn nach der vermeintlich vollständigen Reparatur noch äußerlich sichtbare Unfallspuren an dem Fahrzeug verblieben sind. Auf nicht sichtbare, technische Mängel im Motorraum kommt es insoweit nicht an.

OLG Celle v. 19.3.2026 - 11 U 45/25
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind die Erben der verstorbenen Versicherungsnehmerin und begehrten von der beklagten Versicherung weitere Leistungen aus einer für ein Kraftfahrzeug bestehenden Kaskoversicherung. Das versicherte Fahrzeug war bei einem Unfall beschädigt worden. Die Beklagte regulierte den Schaden teilweise. Die Versicherungsnehmerin machte darüber hinaus weitere Reparaturkosten geltend und behauptete sowohl außergerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom 1.9.2021 als auch im anschließenden Rechtsstreit, das Fahrzeug sei vollständig und fachgerecht repariert worden. Zur Bezifferung ihres Anspruchs stützte sie sich auf ein Schadensgutachten vom 19.4.2021, das für die Ersatzteile die Preise von Neuteilen zugrunde legte.

Die Beklagte bestritt eine vollständige und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs. Im Verlauf des Rechtsstreits wurde ein weiteres Gutachten vom 27.7.2023 eingeholt. Dieses stellte fest, dass an dem Fahrzeug weiterhin Bauteile mit Unfallspuren vorhanden waren, die hätten erneuert werden müssen. Zudem stellte es weitere Unfallspuren fest und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Reparatur weder vollständig noch fachgerecht durchgeführt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 13.9.2023 erklärte die Versicherungsnehmerin, sie habe das zweite Gutachten zum Anlass genommen, weitere Reparaturmaßnahmen durchführen zu lassen. Nunmehr sei die vollständige und fachgerechte Reparatur nachgewiesen. Nach dem Tod der Versicherungsnehmerin führten die Kläger den Rechtsstreit fort.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Die Klage ist unbegründet.

Die Kläger hatten einen weitergehenden Anspruch aus A.2.7 AKB bereits nicht schlüssig dargetan. Nach dem objektivierten Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ergab sich aus A.2.7.1 AKB, dass die erhöhte Leistung bis zum Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts nur geschuldet ist, wenn das Fahrzeug tatsächlich vollständig und fachgerecht entsprechend den als erforderlich angesehenen Reparaturmaßnahmen instandgesetzt wird. Die Geltendmachung von auf Neuteilen beruhenden Gutachterkosten, obwohl nach der Beweisaufnahme teilweise Gebrauchtteile verwendet und Vorgaben des Gutachtens nicht umgesetzt wurden, überschritt diesen Rahmen. Die auf § 249 BGB und die 130 %-Rechtsprechung gestützten Erwägungen griffen schon mangels vertraglicher Verweisung nicht ein.

Unabhängig davon war die Beklagte wegen arglistiger Verletzung der Aufklärungsobliegenheit E.1.3 AKB leistungsfrei (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG). Die Erblasserin hatte zunächst eine vollständige und fachgerechte Reparatur behauptet, später aber selbst eingeräumt, dass nach dem Gutachten weitere Reparaturen erforderlich waren. Für jeden verständigen Versicherungsnehmer ist erkennbar, dass bei noch sichtbaren Unfallspuren und nicht ausgeführten Gutachtenpositionen keine vollständige und fachgerechte Reparatur vorliegt. Die gegenteilige Behauptung zielte hier ersichtlich auf eine unberechtigte Regulierung. Die Klagerücknahme war nach bereits erfolgter mündlicher Verhandlung mangels Zustimmung der Beklagten gem. § 269 ZPO unwirksam.

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Aufsatz
Dirk Looschelders
Schadensersatz bei unfallbedingtem Ausfall eines Fahrzeugs
VersR 2026, 737

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