28.09.2021

Schmerzensgeld nach Werbung mittels E-Mail-Marketing ohne vorherige Einwilligung

Die Werbung mittels E-Mail-Marketing setzt für ihre Zulässigkeit außerhalb der Fälle des § 7 Abs. 3 UWG eine - vorherige und ausdrückliche - Einwilligung voraus, mithin eine Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt.

AG Pfaffenhofen v. 9.9.2021, 2 C 133/21
Der Sachverhalt:
Der Kläger nutzt eine Adresse von gmx.de für seine E-Mail-Korrespondenz. Er behauptete, die Adresse sei nicht allgemein zugänglich und trug weiter - insoweit unstreitig - vor, die Adresse der Beklagten nicht mitgeteilt zu haben, da keine geschäftlichen oder persönlichen Beziehungen zwischen den Parteien bestünden.

Am 25.1.2021 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Werbe-E-Mail, unstreitig ohne dass er zuvor eine Anfrage an die Beklagte gerichtet hatte. Die E-Mail ist überschrieben mit "Ihre Anfrage zu Kinder FFP 2 NR Masken" und bewarb ein "Vorteilspaket FFP 2 Masken für Kinder und Erwachsene". Der Kläger bat daraufhin mit Antwort-E-Mail die Beklagte um Mitteilung, wann sie seine Adresse gespeichert habe und woher sie diese erhalten habe, und um Übersendung einer Unterlassungserklärung verbunden mit einem Vertragsstrafeversprechen.

Zur Herkunft der Adresse teilte die Beklagte mit E-Mail vom 6.2.2021 mit, sie habe sich bezüglich einer Rechtsberatung im Heimatort umgesehen und darunter die Dienstleistung bzw. Kontaktdaten des Klägers entdeckt; da sich die Fragestellungen klären konnten, habe es keinen weiteren Bedarf für eine Kontaktaufnahme gegeben. Die Mailing-Aktion habe ausschließlich auf Kontaktdaten basiert, die manuell erfasst wurden. Sie gab daraufhin die vom Kläger erbetene Unterlassungsverpflichtung ab.

Der Kläger machte geltend, es bedürfe einer gerichtlichen Klärung, da er ein besonderes Interesse habe, dass die anwaltlich genutzte Adresse nicht missbräuchlich angesprochen werde. Schließlich werde sie u.a. für den Kontakt mit beA verwendet und alle eingehenden E-Mails seien mit besonderer Sorgfalt zu bearbeiten. Der Kläger forderte die Beklagte dazu auf, ein Schmerzensgeld zu zahlen, das 300 € nicht unterschreitet.

Das AG gab der Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der sich stellenden Rechtsfragen die Berufung zugelassen.

Die Gründe:
Dem Kläger steht gem. Art. 82 DS-GVO ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens i.H.v. 300 € zu.

Die Beklagte hat gegen Bestimmungen der DS-GVO verstoßen, die Verstöße haben nach dem - insoweit auch unwidersprochen gebliebenen und damit zugestandenen (§ 138 Abs. 3 ZPO) Vorbringen des Klägers kausal zu einem immateriellen Schaden geführt. Die Beklagte hat zum einen die E-Mail-Adresse des Klägers ohne Rechtfertigung i.S.d. Art. 6 DSGVO verarbeitet, zum anderen dem Kläger verspätet bzw. zunächst nicht vollständig Auskunft erteilt. Die Beklagte behauptete insbesondere schon selbst nicht (geschweige denn belegte dies), dass der Kläger hierin eingewilligt hätte. Sie trug vielmehr vor, die E-Mail-Adresse des Klägers aus frei zugänglicher Quelle im Internet gefunden zu haben, bei der Suche nach einer Rechtsberatung. Sie hat die E-Mail-Adresse jedoch unstreitig nicht hierfür gespeichert und verwendet, sondern zum Zwecke der Werbung, die jedoch mangels vorheriger Einwilligung des Klägers gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und Art. 6 Abs. 1 S. 1 verstieß.

Die Werbung mittels E-Mail-Marketing setzt für ihre Zulässigkeit außerhalb der Fälle des § 7 Abs. 3 UWG eine - vorherige und ausdrückliche - Einwilligung voraus, mithin eine Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt. Eine solche wird schon durch die Beklagte - welche insoweit darlegungs- und beweisbelastet wäre - nicht im Ansatz behauptet oder vorgetragen. Ebenso wenig ist aus dem Vorbringen einer - auch nur z.B. konkludent - erteilte Einwilligung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit a. DS-GVO zu entnehmen. Auch keiner der weiteren Fälle der Vorschrift ist zu erkennen, insbesondere auch nicht ein Fall des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f. DSGVO (überwiegende berechtigte Interessen des Verwantwortlichen oder eines Dritten).

Zudem hat die Beklagte gegen Art. 14 DSGVO verstoßen. Danach hat der Verantwortliche in dem Fall, dass die Erhebung der Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erfolgt ist, eine Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen über die in Art. 14 Abs. 1, 2 genannten Einzelheiten, welche gem. Art. 14 Abs. 3 lit, a, b DS-GVO unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats, bzw. falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie zu erfüllen ist. Eine Erfüllung dieser Pflicht - insbesondere innerhalb der Frist (die Beklagte speicherte die Daten ihrer eigenen Einlassung nach bereits ab 25.12.2020) - wurde nicht ersichtlich.

Letztlich hat der Betroffene gem. Art. 15 DS-GVO ein Auskunftsrecht bzgl. der personenbezogenen Daten sowie über

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Art. 22 Absätze 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Jedenfalls hinsichtlich der Herkunft hat die Beklagte auf entsprechende Aufforderung des Klägers außergerichtlich keine Auskunft erteilt. Der Kläger hatte hinreichend präzise danach gefragt, woher die Beklagte seine E-Mail-Adresse erhalten habe.
Bayern.Recht
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