07.12.2023

Schufa: DSGVO steht Scoring und längerer Speicherung von Informationen zur Restschuldbefreiung teilweise entgegen

Die DSGVO steht zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entgegen. Während das "Scoring" nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, steht die längere Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung im Widerspruch zur DSGVO.

EuGH v. 7.12.2023 - C-634/21 u.a.
Der Sachverhalt:
Mehrere Bürger fochten vor dem VG Wiesbaden Bescheide des zuständigen Datenschutzbeauftragten an, mit denen er sich weigerte, gegen bestimmte Tätigkeiten der Schufa, einer privaten Wirtschaftsauskunftei, vorzugehen, zu deren Kunden insbesondere Banken zählen. Sie wandten sich konkret gegen das "Scoring" sowie gegen die Speicherung von aus öffentlichen Registern übernommenen Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung.

Das "Scoring" ist ein mathematisch-statistisches Verfahren, das es ermöglicht, die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verhaltens, wie etwa die Rückzahlung eines Kredits, vorauszusagen. Die Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung werden im deutschen öffentlichen Insolvenzregister sechs Monate lang gespeichert, während Verhaltensregeln der deutschen Wirtschaftsauskunfteien für ihre eigenen Datenbanken eine Speicherdauer von drei Jahren vorsehen.

Das VG setzte das Verfahren aus und ersuchte den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens, den Umfang des Schutzes der personenbezogenen Daten, wie er von der DSGVO vorgesehen ist, näher zu erläutern.

Die Gründe:
"Scoring" ist als eine von der DSGVO grundsätzlich verbotene "automatisierte Entscheidung im Einzelfall" anzusehen, sofern die Kunden der Schufa, wie etwa Banken, ihm eine maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung beimessen. Nach Ansicht des VG ist dies der Fall. Es obliegt dem VG zu beurteilen, ob das deutsche BDSG im Einklang mit der DSGVO eine gültige Ausnahme von diesem Verbot enthält. Trifft dies zu, wird es außerdem zu prüfen haben, ob die in der DSGVO vorgesehenen allgemeinen Voraussetzungen für die Datenverarbeitung erfüllt sind.

In Bezug auf die Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung ist festzustellen, dass es im Widerspruch zur DSGVO steht, wenn private Auskunfteien solche Daten länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister. Die erteilte Restschuldbefreiung soll der betroffenen Person ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen, und hat daher für sie existenzielle Bedeutung. Diese Informationen werden bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person stets als negativer Faktor verwendet. Im vorliegenden Fall hat der deutsche Gesetzgeber eine sechsmonatige Speicherung der Daten vorgesehen. Er geht daher davon aus, dass nach Ablauf der sechs Monate die Rechte und Interessen der betroffenen Person diejenigen der Öffentlichkeit, über diese Information zu verfügen, überwiegen. Soweit die Speicherung der Daten nicht rechtmäßig ist, wie dies nach Ablauf der sechs Monate der Fall ist, hat die betroffene Person das Recht auf Löschung dieser Daten, und die Auskunftei ist verpflichtet, sie unverzüglich zu löschen.

Was die parallele Speicherung solcher Informationen durch die Schufa während dieser sechs Monate angeht, ist es Sache des VG, die in Rede stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen, um die Rechtmäßigkeit dieser Speicherung zu beurteilen. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, dass die parallele Speicherung während der sechs Monate rechtmäßig ist, hat die betroffene Person dennoch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten einzulegen, sowie das Recht auf deren Löschung, es sei denn, die Schufa weist das Vorliegen zwingender schutzwürdiger Gründe nach. Grundsätzlich müssen die nationalen Gerichte jeden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung unterziehen können.

Mehr zum Thema:

Kurzbeitrag:
EuGH GA: Geschäftsmodell der SCHUFA datenschutzrechtlich unter Druck
ZIP 2023, R5
ZIP0053525

Kurzbeitrag:
BGH: Aussetzung des Verfahrens gegen die SCHUFA wegen Anspruchs auf Löschung der Eintragung einer Restschuldbefreiung
ZIP 2023, R4
ZIP0053868

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EuGH PM Nr. 186 vom 7.12.2023
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