10.12.2025

Schutz der Privatsphäre: Veröffentlichung eines Badefotos der Fürstenfamilie aus Monaco unzulässig

Eine bundesweite Tageszeitung darf nicht in der streitgegenständlichen Weise in Wort und Bild über das Fürstenpaar in Monaco berichten. Die Berichterstattung greift rechtswidrig in die Privatsphäre der Fürstin und des Fürsten ein. 

OLG Frankfurt a.M. v. 27.11.2025 - 16 U 148/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der regierende Fürst von Monaco. Gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern wendet er sich im Eilverfahren gegen Wort- und Bildberichterstattung einer bundesweiten Tageszeitung in zwei Artikeln im August 2023 über den Urlaub der Familie.

Das LG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte antragsgemäß zum Unterlassen der angegriffenen Äußerungen über den Zustand der Ehe, die Wohnverhältnisse und der Bebilderung mit einem Foto, auf dem auch die Kinder badend zu sehen waren. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Wortberichterstattung greift rechtswidrig in die Privatsphäre der Fürstin und des Fürsten ein. Zur Privatsphäre gehört das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Die hier streitgegenständliche Berichterstattung mit Mutmaßungen über den Zustand der Ehe und die Ausgestaltung des ehelichen Zusammenlebens bzw. der Wohnsituation unterfallen dem Bereich der Privatsphäre. Sie gehen die Öffentlichkeit grundsätzlich nichts an. Daran ändert der Umstand der in Monaco herrschenden Erbmonarchie nichts, wonach die Ehe unmittelbaren Einfluss auf die Leitung der Staatsgeschicke hat. Die streitigen Äußerungen betreffen hier nicht den Bestand der Ehe an sich und stellen auch das formale Bestehen nicht in Abrede.

Hinsichtlich der internen Ausgestaltung ihrer Ehe haben sich die Betroffenen auch nicht bereits selbst der Öffentlichkeit gegenüber geöffnet. Insbesondere sagen die Veröffentlichungen auf dem Instagram-Account des Palastes nichts über die internen Eheverhältnisse des Fürstenpaares aus. Bei der gebotenen Abwägung überwiegt auch nicht ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Eingriff in die Privatsphäre. Aufgrund der hohen Bekanntheit des Fürstenpaares kommt ihnen zwar eine Kontrast- und Leitbildfunktion zu. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass es sich bei den Äußerungen "um (vage) Gerüchte" handelt, die die Beklagte ihrerseits einem anderen Presseorgan entnommen hat. Die Äußerungen befriedigen in erster Linie die Neugier an den privaten Angelegenheiten des Paares. Die Berichterstattung befasst sich weniger mit etwaigen meinungsbildenden Aspekten, sondern zielt auf das Bedürfnis der Leser, bislang verborgene Tatsachen aus dem Privatleben zu erfahren.

Auch die Veröffentlichung des Fotos, auf dem die beiden Kinder des Fürstenpaares zu sehen sind, ist zu unterlassen. Es dient nicht der Bebilderung der Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte. Selbst wenn man ein gewisses Informationsinteresse an dem Urlaub des Fürstenpaares auf der Yacht eines kasachischen Oligarchen bejaht, rechtfertigt dies nicht einen durch die Illustration verstärkten Eingriff in (das) Persönlichkeitsrecht durch Veröffentlichung eines Bildes, auf dem die der Privatsphäre zuzuordnende Eltern-Kind-Situation beim Baden im Urlaub zu sehen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Yacht gut einsehbar war. Auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit besteht das Recht auf räumliche Privatheit für Momente der Entspannung. Kinder bedürfen dabei des besonderen und umfassenderen Schutzes, da sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen.

Die Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte gegenüber Dritten, hier den Kindern des Fürstenpaares, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat.

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Aufsatz
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Tobias Hermann, AfP 2025, 484
| Rz. 1 - 15
AFP0085563

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