Schutz des Unternehmerpersönlichkeitsrechts gegen inhaltlich unrichtige Informationen
OLG Dresden v 21.7.2026 - 4 W 358/26
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist eine liechtensteinische Handelsgesellschaft, die sich im Wesentlichen mit dem Verkauf von Feingoldbarren befasst. Auf der vom Antragsgegner betriebenen Internetplattform xxx.de wird seit März 2024 immer wieder kritisch über die Antragstellerin berichtet, was bereits mehrfach Gegenstand von Abmahnungen und Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz führte. Am 6/7.3.2026 kam es zu einem Whatsapp-Chatverkehr zwischen dem Antragsgegner und V., der in nicht näher bezeichneten Geschäftsbeziehungen zur Antragstellerin steht. Dabei wurden dem Antragsgegner sinngemäß direkt (Spende) und indirekt (Buchung einer Werbekampagne) Geldzahlungen angeboten, damit dieser seine Negativberichterstattung über die Antragstellerin einstelle. Dem Chat folgte ein Telefonat zwischen V. und dem Antragsgegner, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist.
Gegenstand der Unterlassungsanträge ist ein Beitrag auf der Plattform des Antragsgegners vom 5.5.2026 mit dem Titel "T. AG und das Lockangebot an unsere Redaktion". In dem Artikel werden Teile des Chatverkehrs mitgeteilt und zusätzlich wird darin beschrieben, die Werbekampagne könne laut Aussage von V. ein Volumen von 100.000 € betragen, der gesetzliche Vertreter der Antragstellerin sei nach seinen Aussagen auch bereit, 200.000 € zu bezahlen. Dies habe der Antragsgegner aber "natürlich nicht angenommen".
Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe das Angebot des V. nur deshalb nicht angenommen, weil er anstatt der angebotenen mtl. Zahlung von 10.000 € für die Dauer eines Jahres die Gesamtsumme von 120.000 € auf einmal gefordert habe - unter Hinweis auf ansonsten drohende Compliance-Prüfungen bei der Bank im Hinblick auf Geldwäschestraftaten. Außerdem habe V. dem Antragsgegner niemals den Abschluss eines Beratervertrags für 10.000 € mtl. oder die Buchung einer Werbekampagne für 100.000 € angeboten. Die Antragstellerin begehrt die Unterlassung letztgenannter Äußerungen und die Unterlassung der Behauptung eines Zahlungsangebots von 10.000 € mtl. im Gegenzug zur Einstellung der Negativberichterstattung über die Antragstellerin, hilfsweise deren Ergänzung um den Zusatz, der Antragsgegner habe stattdessen eine Einmalzahlung über 120.000 € verlangt.
Das LG wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das LG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Antragstellerin einen Verfügungsanspruch auf die begehrten Unterlassungen aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG, Art 8 EMRK wegen Verletzung ihres Unternehmerpersönlichkeitsrechts nicht glaubhaft gemacht hat. Ob die Antragstellerin einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat, kann offenbleiben, denn es fehlt an hinreichenden Darlegungen zum Verfügungsanspruch.
Die Antragstellerin kann sich grundsätzlich auf eine Verletzung ihres Unternehmerpersönlichkeitsrechts berufen. Sie ist Trägerin derjenigen Rechte, deren Verletzung sie geltend macht. Sie ist eine Handelsgesellschaft nach liechtensteinischem Recht und wird ausweislich ihres Namens als Aktiengesellschaft geführt. Als solche ist sie selbständige Trägerin des Unternehmenspersönlichkeitsrechts nach deutschem Recht. Juristische Personen mit Sitz in Island, Liechtenstein oder Norwegen genießen nach den Vorschriften des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das als Assoziierungsabkommen i.S.v. Art 217 AEUV zu qualifizieren ist, die gleichen Grundfreiheiten wie Binnenmarkt-Gesellschaften. Auch gilt nach Art 4 des Abkommens ein allgemeines Diskriminierungsverbot wegen der Staatsangehörigkeit. Daher können sich nach der Rechtsprechung des BVerfG auch diese Gesellschaften auf den Schutz des Art 14 GG berufen.
Die Antragstellerin hat aber keinen Anspruch auf die Unterlassung bzw. Ergänzung der beanstandeten Äußerungen, da sie durch diese nicht in rechtswidriger Weise in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt ist. Bei sämtlichen angegriffenen Mitteilungen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Ob V. - für den gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin, und damit für die Antragstellerin selbst sprechend - dem Antragsgegner konkrete Geldsummen und oder den Abschluss von Berater- oder Werbeverträgen angeboten hat, ist eine Frage äußerer Umstände, die einem Beweis zugänglich sind. Damit handelt es sich bei den beanstandeten Äußerungen ausnahmslos um Tatsachenbehauptungen.
Die angegriffenen Mitteilungen greifen auch in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin ein. Betroffen ist ihr durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteter sozialer Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen und das durch Art. 12 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieses schützt das Interesse eines Unternehmens daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit diesem Unternehmen abgehalten werde. Die Berichterstattung über das "Lockangebot" der Antragstellerin ist ohne Zweifel geeignet, diese in schlechtem Licht erscheinen zu lassen.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Mitteilung "Was wäre wenn er eine Werbekampagne bucht, sagen wir mal für 100.000 €. ...", weil diese auch nach ihrem eigenen Vorbringen wahr ist. Die beanstandete Mitteilung stellt sich auch dann als von der Antragstellerin hinzunehmen an, wenn sie sich hinsichtlich der Form der Äußerung (im Chatverkehr anstatt im Telefonat) als unwahr herausstellen sollte. Die allein geltend gemachte Abweichung der angegriffenen Äußerung von der geltend gemachten Wahrheit, die allein den Umstand des Übermittlungsweges der geforderten Geldzahlung betrifft (Whatsapp-Chat oder Telefonat), ist nämlich ungeeignet, den sozialen Achtungsanspruch der Antragstellerin in mehr als lediglich unerheblicher Weise zu beeinträchtigten.
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Die Antragstellerin ist eine liechtensteinische Handelsgesellschaft, die sich im Wesentlichen mit dem Verkauf von Feingoldbarren befasst. Auf der vom Antragsgegner betriebenen Internetplattform xxx.de wird seit März 2024 immer wieder kritisch über die Antragstellerin berichtet, was bereits mehrfach Gegenstand von Abmahnungen und Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz führte. Am 6/7.3.2026 kam es zu einem Whatsapp-Chatverkehr zwischen dem Antragsgegner und V., der in nicht näher bezeichneten Geschäftsbeziehungen zur Antragstellerin steht. Dabei wurden dem Antragsgegner sinngemäß direkt (Spende) und indirekt (Buchung einer Werbekampagne) Geldzahlungen angeboten, damit dieser seine Negativberichterstattung über die Antragstellerin einstelle. Dem Chat folgte ein Telefonat zwischen V. und dem Antragsgegner, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist.
Gegenstand der Unterlassungsanträge ist ein Beitrag auf der Plattform des Antragsgegners vom 5.5.2026 mit dem Titel "T. AG und das Lockangebot an unsere Redaktion". In dem Artikel werden Teile des Chatverkehrs mitgeteilt und zusätzlich wird darin beschrieben, die Werbekampagne könne laut Aussage von V. ein Volumen von 100.000 € betragen, der gesetzliche Vertreter der Antragstellerin sei nach seinen Aussagen auch bereit, 200.000 € zu bezahlen. Dies habe der Antragsgegner aber "natürlich nicht angenommen".
Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe das Angebot des V. nur deshalb nicht angenommen, weil er anstatt der angebotenen mtl. Zahlung von 10.000 € für die Dauer eines Jahres die Gesamtsumme von 120.000 € auf einmal gefordert habe - unter Hinweis auf ansonsten drohende Compliance-Prüfungen bei der Bank im Hinblick auf Geldwäschestraftaten. Außerdem habe V. dem Antragsgegner niemals den Abschluss eines Beratervertrags für 10.000 € mtl. oder die Buchung einer Werbekampagne für 100.000 € angeboten. Die Antragstellerin begehrt die Unterlassung letztgenannter Äußerungen und die Unterlassung der Behauptung eines Zahlungsangebots von 10.000 € mtl. im Gegenzug zur Einstellung der Negativberichterstattung über die Antragstellerin, hilfsweise deren Ergänzung um den Zusatz, der Antragsgegner habe stattdessen eine Einmalzahlung über 120.000 € verlangt.
Das LG wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das LG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Antragstellerin einen Verfügungsanspruch auf die begehrten Unterlassungen aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG, Art 8 EMRK wegen Verletzung ihres Unternehmerpersönlichkeitsrechts nicht glaubhaft gemacht hat. Ob die Antragstellerin einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat, kann offenbleiben, denn es fehlt an hinreichenden Darlegungen zum Verfügungsanspruch.
Die Antragstellerin kann sich grundsätzlich auf eine Verletzung ihres Unternehmerpersönlichkeitsrechts berufen. Sie ist Trägerin derjenigen Rechte, deren Verletzung sie geltend macht. Sie ist eine Handelsgesellschaft nach liechtensteinischem Recht und wird ausweislich ihres Namens als Aktiengesellschaft geführt. Als solche ist sie selbständige Trägerin des Unternehmenspersönlichkeitsrechts nach deutschem Recht. Juristische Personen mit Sitz in Island, Liechtenstein oder Norwegen genießen nach den Vorschriften des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das als Assoziierungsabkommen i.S.v. Art 217 AEUV zu qualifizieren ist, die gleichen Grundfreiheiten wie Binnenmarkt-Gesellschaften. Auch gilt nach Art 4 des Abkommens ein allgemeines Diskriminierungsverbot wegen der Staatsangehörigkeit. Daher können sich nach der Rechtsprechung des BVerfG auch diese Gesellschaften auf den Schutz des Art 14 GG berufen.
Die Antragstellerin hat aber keinen Anspruch auf die Unterlassung bzw. Ergänzung der beanstandeten Äußerungen, da sie durch diese nicht in rechtswidriger Weise in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt ist. Bei sämtlichen angegriffenen Mitteilungen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Ob V. - für den gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin, und damit für die Antragstellerin selbst sprechend - dem Antragsgegner konkrete Geldsummen und oder den Abschluss von Berater- oder Werbeverträgen angeboten hat, ist eine Frage äußerer Umstände, die einem Beweis zugänglich sind. Damit handelt es sich bei den beanstandeten Äußerungen ausnahmslos um Tatsachenbehauptungen.
Die angegriffenen Mitteilungen greifen auch in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin ein. Betroffen ist ihr durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteter sozialer Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen und das durch Art. 12 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieses schützt das Interesse eines Unternehmens daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit diesem Unternehmen abgehalten werde. Die Berichterstattung über das "Lockangebot" der Antragstellerin ist ohne Zweifel geeignet, diese in schlechtem Licht erscheinen zu lassen.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Mitteilung "Was wäre wenn er eine Werbekampagne bucht, sagen wir mal für 100.000 €. ...", weil diese auch nach ihrem eigenen Vorbringen wahr ist. Die beanstandete Mitteilung stellt sich auch dann als von der Antragstellerin hinzunehmen an, wenn sie sich hinsichtlich der Form der Äußerung (im Chatverkehr anstatt im Telefonat) als unwahr herausstellen sollte. Die allein geltend gemachte Abweichung der angegriffenen Äußerung von der geltend gemachten Wahrheit, die allein den Umstand des Übermittlungsweges der geforderten Geldzahlung betrifft (Whatsapp-Chat oder Telefonat), ist nämlich ungeeignet, den sozialen Achtungsanspruch der Antragstellerin in mehr als lediglich unerheblicher Weise zu beeinträchtigten.
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