27.03.2015

Schutz von Geschäftsgeheimnissen schließt Presseauskunftsansprüche gegenüber der staatlichen Liegenschaftsverwaltung nicht aus

Pressevertreter können bei überwiegendem Informationsinteresse von der staatlichen Liegenschaftsverwaltung Auskunft auch über Sachverhalte verlangen, die dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unterliegen.

BVerwG 25.3.2015, 6 C 12.14
Der Sachverhalt:
Die Bundesrepublik Deutschland und das beigeladene Bundesland Berlin waren jeweils Eigentümer von Teilflächen des Flughafens Tempelhof. Im Anschluss an die Schließung des Flughafens schlossen sie mit der ebenfalls beigeladenen Bread & butter GmbH & Co. KG einen privatrechtlichen Mietvertrag über Teile des ehemaligen Flughafengeländes zur Durchführung von zwei etwa vierwöchigen Modemessen pro Jahr.

Der Kläger, ein Journalist, begehrte von der beklagten Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) u.a. Auskunft über die Höhe des Mietzinses sowie weitere Vertragsbestimmungen. Die BImA verweigerte diese Auskunft. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.

Das OVG gab der Klage statt und verurteilte die BImA, dem Kläger Auskunft über die betroffenen Bestimmungen des Mietvertrags zu erteilen. Die Revisionen der BImA und der BREAD & butter GmbH & Co. KG blieben vor dem BVerwG ohne Erfolg.

Die Gründe:
Das OVG hat zwar zu Unrecht das Landespressegesetz für anwendbar gehalten. Die Regelung von Presseauskunftspflichten obliegt in Bezug auf das Bundesliegenschaftswesen ebenso wie bei anderen dem Bund zugewiesenen Sachmaterien nicht den Gesetzgebern der Länder, sondern dem Bundesgesetzgeber. Das angefochtene Berufungsurteil stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar.

Da der Bundesgesetzgeber bislang keine Regelungen zu Presseauskunftspflichten getroffen hat, steht - wie das BVerwG bereits im Februar 2013 entschieden hat - Pressevertretern ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Auskunftserteilung zu, soweit nicht berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Im vorliegenden Fall überwiegt das Informationsinteresse des Klägers als Pressevertreter die Vertraulichkeitsinteressen der übrigen Beteiligten.

Anhand der betroffenen Vertragsbestimmungen wird dem Kläger ermöglicht, sich ein Urteil über die Wirtschaftlichkeit der Vermietung an die Bread & butter GmbH & Co. KG zu bilden. Dem kommt deshalb besonderes Gewicht zu, weil in der Öffentlichkeit angesichts bestimmter Umstände des Entscheidungsverfahrens Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Vermietung artikuliert worden sind. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, dem die betroffenen Vertragsbestimmungen unterliegen, muss dahinter zurückstehen.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BVerwG finden Sie die Pressemitteilung hier.

BVerwG PM Nr. 22 vom 25.3.2015
Zurück