Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes
BGH v. 21.4.2026 - XI ZR 232/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund der Durchführung eines Treuhandvertrags in Anspruch. Die Klägerin ist ein in S. ansässiges Unternehmen, das u.a. Schutzausrüstung importiert. Die Beklagte ist eine in H. ansässige Steuerberatungsgesellschaft, die sich im Wesentlichen mit der Abwicklung von Treuhandmandaten beschäftigt. Im Juli 2020 schloss die Klägerin mit der U. GmbH (Verkäuferin) einen Vertrag über die Lieferung von Nitrilhandschuhen, deren Herstellung durch einen Dritten erfolgen sollte. Für die Abwicklung der Zahlungen sollte die Beklagte als Treuhänderin eingeschaltet werden. Der Beklagten wurde zunächst ein Vertragsentwurf zugesandt, dann aber von der Verkäuferin mitgeteilt, dass noch eine Überarbeitung des Entwurfs erfolgen und die Beklagte ihn deshalb noch nicht unterzeichnen solle.
Noch vor Abschluss des Vertrags überwies die Klägerin 1 Mio. € auf das in dem Vertragsentwurf bezeichnete Treuhandkonto der Beklagten. Die Zahlung ging am 30.7.2020 ein. Am 4.8.2020 schlossen die Parteien und die Verkäuferin den Treuhandvertrag. Dieser definiert die Verkäuferin als "Seller", die Klägerin als "Buyer", die Beklagte als "Escrow Agent" sowie den Kaufpreis i.H.v. rd. 10 Mio. € als "Agreed Sum" und enthält u.a. folgende Regelungen: "1.1 Buyer already transferred Euro 1.000.000,00 to the Escrow Account of the Escrow Agent. [...] 1.3 Escrow Agent shall, out of the Agreed Sum, transfer Euro 1.000.000,00 immediately to a bank account as designated by the Seller, which shall serve as down-payment, for the Goods ordered by the buyer."
Am 11.8.2020 wies die Verkäuferin die Beklagte an, 1 Mio. € auf ein bestimmtes Konto der N. Limited zu zahlen. Am Folgetag führte die Beklagte die Überweisung weisungsgemäß durch. In der Folge scheiterte die Abwicklung des Kaufvertrags. Die Klägerin forderte die Verkäuferin erfolglos zur Rückzahlung der 1 Mio. € auf. Auch durch die N. Limited erfolgte keine Rückzahlung an die Klägerin oder die Verkäuferin. Nachfolgend wurde in Ö. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verkäuferin eröffnet und die Forderung der Klägerin in diesem Verfahren angemeldet und festgestellt. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin ursprünglich - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - Zahlung von 1 Mio. € Zug um Zug gegen Abtretung der Insolvenzforderung und Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. rd. 6.800 €, jeweils nebst Zinsen.
Das LG wies die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Nachdem im Laufe des Berufungsverfahrens das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verkäuferin beendet worden war und die Klägerin aus der Schlussverteilung für die Hauptforderung rd. 43.000 € erhalten hatte, erklärte sie den Zahlungsantrag insoweit für erledigt und verfolgte ihn im Übrigen ohne den Zug-um-Zug-Vorbehalt weiter. Das OLG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von rd. 670.000 € und von rd. 5.500 €, jeweils nebst Zinsen, und stellte zudem fest, dass der Rechtsstreit i.H.v. rd. 43.000 € erledigt ist. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG auf und wies die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG insgesamt zurück.
Die Gründe:
Es kann dahinstehen, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist. Denn selbst wenn dies unterstellt wird, kommt eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil - entgegen der Annahme des OLG - der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin verlangt, außerhalb des sachlichen Schutzzwecks der Norm liegt.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG bedarf, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ZAG zu sein, der Erlaubnis der BaFin. Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG normierte - aufsichtsrechtliche - präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, dessen Nichteinhaltung gem. § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft wird, könnte zwar - ebenso wie § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG - als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren sein, das auch dem Schutz von Vermögensinteressen des einzelnen Zahlungsdienstnutzers vor Zahlungsinstituten dienen soll, die etwa mangels Einhaltung der gesetzlichen Eigenmittelanforderungen nach Empfang des zu transferierenden Geldbetrags, aber vor dessen Weiterleitung in Vermögensverfall geraten oder die wegen persönlicher Unzuverlässigkeit der Geschäftsleiter oder in Ermangelung ausreichender Sicherungsmaßnahmen anderweitig über den vom Zahler empfangenen Betrag verfügen. Aber auch wenn dies der Fall sein sollte, umfasst der sachliche Schutzzweck von § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG jedenfalls nicht den Schutz des Zahlungsdienstnutzers vor solchen Vermögensschäden, die diesem dadurch entstanden sind, dass der Zahlungsdienstleister, der nicht über eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG verfügt, ein Finanztransfergeschäft zwar entsprechend den Vorgaben des Zahlungsdienstnutzers vorgenommen, vor der Weiterleitung des Geldbetrags aber nicht die Sorgfaltspflichten aus §§ 10 ff. GwG eingehalten hat.
Zwar dient das ZAG auch der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dementsprechend sieht § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG vor, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation eines Zahlungsinstituts insbesondere angemessene Maßnahmen, die die Einhaltung der Anforderungen des GwG gewährleisten, umfasst. Außerdem muss ein Erlaubnisantrag gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ZAG eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen enthalten, die der Antragsteller eingeführt hat, um die Anforderungen des § 27 ZAG zu erfüllen. Fehlen entsprechende angemessene Kontrollverfahren, ist die Erlaubnis nach § 12 Nr. 6 ZAG zu versagen. Selbst wenn daraus abzuleiten wäre, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG auch die Einhaltung der Anforderungen des GwG sicherstellen soll, umfasst dieser Zweck - entgegen der Annahme des OLG - nicht den Schutz der Vermögensinteressen einzelner Zahlungsdienstnutzer vor Verlusten, die bei diesen eingetreten sind, nachdem das Zahlungsinstitut im konkreten Fall ein Finanztransfergeschäft entsprechend den Vorgaben des Zahlungsdienstnutzers ausgeführt hat, dabei aber seine Sorgfaltspflichten aus dem GwG nicht vollständig eingehalten hat, und die bei Einhaltung dieser Pflichten möglicherweise hätten verhindert werden können. Denn § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG kann im Hinblick auf den Zweck der Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des GwG keine weitergehende Schutzwirkung zugunsten der Vermögensinteressen einzelner Zahlungsdienstnutzer zukommen als den Vorschriften des GwG selbst. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden regeln (§§ 10 ff. GwG), sind aber keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.
In Bezug auf einen Sachverhalt aus den Jahren 2000 und 2001 hat der Senat mit Urteil vom 6.5.2008 (XI ZR 56/07) entschieden, dass die Vorschriften des GwG keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sind. Wie der Senat eingehend begründet hat, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, dass den Identifizierungs- und Anzeigepflichten des GwG nach dem Willen des Gesetzgebers zumindest auch die Funktion zukommen soll, die Vermögensinteressen der durch die Vortaten Geschädigten zu schützen. Dies gilt auch für die im August 2020, dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisung, geltende Fassung von §§ 10 ff., 43 GwG. Die nach dem Jahr 2002 vorgenommenen Änderungen des GwG lassen nicht erkennen, dass die Identifizierungs- und Anzeige- bzw. Meldepflichten nunmehr auch dem Schutz der Vermögensinteressen eines einzelnen Kunden dienen sollen. Vielmehr schützt das GwG weiterhin nur das Finanzsystem als solches, aber keine Individualinteressen.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund der Durchführung eines Treuhandvertrags in Anspruch. Die Klägerin ist ein in S. ansässiges Unternehmen, das u.a. Schutzausrüstung importiert. Die Beklagte ist eine in H. ansässige Steuerberatungsgesellschaft, die sich im Wesentlichen mit der Abwicklung von Treuhandmandaten beschäftigt. Im Juli 2020 schloss die Klägerin mit der U. GmbH (Verkäuferin) einen Vertrag über die Lieferung von Nitrilhandschuhen, deren Herstellung durch einen Dritten erfolgen sollte. Für die Abwicklung der Zahlungen sollte die Beklagte als Treuhänderin eingeschaltet werden. Der Beklagten wurde zunächst ein Vertragsentwurf zugesandt, dann aber von der Verkäuferin mitgeteilt, dass noch eine Überarbeitung des Entwurfs erfolgen und die Beklagte ihn deshalb noch nicht unterzeichnen solle.
Noch vor Abschluss des Vertrags überwies die Klägerin 1 Mio. € auf das in dem Vertragsentwurf bezeichnete Treuhandkonto der Beklagten. Die Zahlung ging am 30.7.2020 ein. Am 4.8.2020 schlossen die Parteien und die Verkäuferin den Treuhandvertrag. Dieser definiert die Verkäuferin als "Seller", die Klägerin als "Buyer", die Beklagte als "Escrow Agent" sowie den Kaufpreis i.H.v. rd. 10 Mio. € als "Agreed Sum" und enthält u.a. folgende Regelungen: "1.1 Buyer already transferred Euro 1.000.000,00 to the Escrow Account of the Escrow Agent. [...] 1.3 Escrow Agent shall, out of the Agreed Sum, transfer Euro 1.000.000,00 immediately to a bank account as designated by the Seller, which shall serve as down-payment, for the Goods ordered by the buyer."
Am 11.8.2020 wies die Verkäuferin die Beklagte an, 1 Mio. € auf ein bestimmtes Konto der N. Limited zu zahlen. Am Folgetag führte die Beklagte die Überweisung weisungsgemäß durch. In der Folge scheiterte die Abwicklung des Kaufvertrags. Die Klägerin forderte die Verkäuferin erfolglos zur Rückzahlung der 1 Mio. € auf. Auch durch die N. Limited erfolgte keine Rückzahlung an die Klägerin oder die Verkäuferin. Nachfolgend wurde in Ö. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verkäuferin eröffnet und die Forderung der Klägerin in diesem Verfahren angemeldet und festgestellt. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin ursprünglich - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - Zahlung von 1 Mio. € Zug um Zug gegen Abtretung der Insolvenzforderung und Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. rd. 6.800 €, jeweils nebst Zinsen.
Das LG wies die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Nachdem im Laufe des Berufungsverfahrens das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verkäuferin beendet worden war und die Klägerin aus der Schlussverteilung für die Hauptforderung rd. 43.000 € erhalten hatte, erklärte sie den Zahlungsantrag insoweit für erledigt und verfolgte ihn im Übrigen ohne den Zug-um-Zug-Vorbehalt weiter. Das OLG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von rd. 670.000 € und von rd. 5.500 €, jeweils nebst Zinsen, und stellte zudem fest, dass der Rechtsstreit i.H.v. rd. 43.000 € erledigt ist. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG auf und wies die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG insgesamt zurück.
Die Gründe:
Es kann dahinstehen, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist. Denn selbst wenn dies unterstellt wird, kommt eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil - entgegen der Annahme des OLG - der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin verlangt, außerhalb des sachlichen Schutzzwecks der Norm liegt.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG bedarf, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ZAG zu sein, der Erlaubnis der BaFin. Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG normierte - aufsichtsrechtliche - präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, dessen Nichteinhaltung gem. § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft wird, könnte zwar - ebenso wie § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG - als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren sein, das auch dem Schutz von Vermögensinteressen des einzelnen Zahlungsdienstnutzers vor Zahlungsinstituten dienen soll, die etwa mangels Einhaltung der gesetzlichen Eigenmittelanforderungen nach Empfang des zu transferierenden Geldbetrags, aber vor dessen Weiterleitung in Vermögensverfall geraten oder die wegen persönlicher Unzuverlässigkeit der Geschäftsleiter oder in Ermangelung ausreichender Sicherungsmaßnahmen anderweitig über den vom Zahler empfangenen Betrag verfügen. Aber auch wenn dies der Fall sein sollte, umfasst der sachliche Schutzzweck von § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG jedenfalls nicht den Schutz des Zahlungsdienstnutzers vor solchen Vermögensschäden, die diesem dadurch entstanden sind, dass der Zahlungsdienstleister, der nicht über eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG verfügt, ein Finanztransfergeschäft zwar entsprechend den Vorgaben des Zahlungsdienstnutzers vorgenommen, vor der Weiterleitung des Geldbetrags aber nicht die Sorgfaltspflichten aus §§ 10 ff. GwG eingehalten hat.
Zwar dient das ZAG auch der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dementsprechend sieht § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG vor, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation eines Zahlungsinstituts insbesondere angemessene Maßnahmen, die die Einhaltung der Anforderungen des GwG gewährleisten, umfasst. Außerdem muss ein Erlaubnisantrag gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ZAG eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen enthalten, die der Antragsteller eingeführt hat, um die Anforderungen des § 27 ZAG zu erfüllen. Fehlen entsprechende angemessene Kontrollverfahren, ist die Erlaubnis nach § 12 Nr. 6 ZAG zu versagen. Selbst wenn daraus abzuleiten wäre, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG auch die Einhaltung der Anforderungen des GwG sicherstellen soll, umfasst dieser Zweck - entgegen der Annahme des OLG - nicht den Schutz der Vermögensinteressen einzelner Zahlungsdienstnutzer vor Verlusten, die bei diesen eingetreten sind, nachdem das Zahlungsinstitut im konkreten Fall ein Finanztransfergeschäft entsprechend den Vorgaben des Zahlungsdienstnutzers ausgeführt hat, dabei aber seine Sorgfaltspflichten aus dem GwG nicht vollständig eingehalten hat, und die bei Einhaltung dieser Pflichten möglicherweise hätten verhindert werden können. Denn § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG kann im Hinblick auf den Zweck der Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des GwG keine weitergehende Schutzwirkung zugunsten der Vermögensinteressen einzelner Zahlungsdienstnutzer zukommen als den Vorschriften des GwG selbst. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden regeln (§§ 10 ff. GwG), sind aber keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.
In Bezug auf einen Sachverhalt aus den Jahren 2000 und 2001 hat der Senat mit Urteil vom 6.5.2008 (XI ZR 56/07) entschieden, dass die Vorschriften des GwG keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sind. Wie der Senat eingehend begründet hat, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, dass den Identifizierungs- und Anzeigepflichten des GwG nach dem Willen des Gesetzgebers zumindest auch die Funktion zukommen soll, die Vermögensinteressen der durch die Vortaten Geschädigten zu schützen. Dies gilt auch für die im August 2020, dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisung, geltende Fassung von §§ 10 ff., 43 GwG. Die nach dem Jahr 2002 vorgenommenen Änderungen des GwG lassen nicht erkennen, dass die Identifizierungs- und Anzeige- bzw. Meldepflichten nunmehr auch dem Schutz der Vermögensinteressen eines einzelnen Kunden dienen sollen. Vielmehr schützt das GwG weiterhin nur das Finanzsystem als solches, aber keine Individualinteressen.
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