11.03.2020

Sofort-Bonus II: Werbung niederländischer Versandapotheke mit Sofortbonus pro Rezept ist rechtmäßig

Die Werbung einer Versandapotheke aus dem EU-Ausland gegenüber privatversicherten Verbrauchern mit einem diesen auf deren Kundenkonto gutgeschriebenen und mit dem Kaufpreis für nicht rezeptpflichtige Produkte zu verrechnenden Sofortbonus von bis zu 30 € pro Rezept stellt, falls der Bonus nicht auf der zur Vorlage beim privaten Krankenversicherer vorgesehenen Quittung vermerkt wird, keinen im Hinblick auf die von den Verbrauchern zu wahrenden Interessen ihrer Krankenversicherer begründeten Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt und, falls der Bonus auf dieser Quittung vermerkt wird, auch keine Irreführung des Kunden dar.

BGH v. 20.2.2020 - I ZR 5/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Berufsvertretung der Apotheker im Bezirk Nordrhein. Die Beklagte betreibt eine Versandapotheke in den Niederlanden und beliefert auch Kunden in Deutschland. Sie hatte auf ihrer Homepage und in der Zeitschrift "BUNTE" mit einem Sofortbonus i.H.v. "bis zu 30 € pro Rezept" geworben. Dieser wurde bei Privatrezepten für rezeptpflichtige Arzneimittel einem Kundenkonto gutgeschrieben und mit dem Kaufpreis nicht rezeptpflichtiger Produkte verrechnet.

Die Klägerin ließ die Beklagte im April 2017 erfolglos wegen vier verschiedener, aus ihrer Sicht in der Werbung liegender Verstöße abmahnen, die alle Gegenstand der Klage gewesen sind. Mit dem davon in der Revisionsinstanz allein noch relevanten Klageantrag hat sie auf Unterlassung hinsichtlich der auf den Sofortbonus gerichteten Werbung geklagt.

Das LG hat der Klage hinsichtlich des oben genannten Unterlassungsantrags abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung sowie die Revision der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben.

Gründe:
Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht angenommen, dass ein von der Beklagten möglicherweise begangener Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung einen von der Klägerin nicht in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführten eigenen Streitgegenstand darstellte und hier maßgebliche Klageantrag nicht zu prüfen war. Denn für die Frage des Streitgegenstands ist es unerheblich, ob die Klagepartei ihre Klage auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat; entscheidend ist vielmehr, dass sie einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der sich rechtlich unter diesen Gesichtspunkt einordnen lässt.

Der Klägerin steht aber weder ein Anspruch wegen eines Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung aus §§ 8, 3 Abs. 1, § 3a UWG, § 78 Abs. 2 und 3 AMG noch wegen Verletzung der unternehmerischen Sorgfalt gem. §§ 8, 3 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG noch auch wegen Irreführung der Verbraucher gem. §§ 8, 3, 5 UWG zu.

Ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung gem. § 78 Abs. 1 AMG und § 1 Abs. 1 und 4 AMPreisV kommt zwar auch im Fall privat Krankenversicherter bei verschreibungspflichtigen Medikamenten durch das Werben mit einem über einen bestimmten Geldbetrag lautenden Gutschein in Betracht, dessen Einlösung keine wesentlichen Hinderungsgründe entgegenstehen. Die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG, wonach die auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 Satz 1 AMG erlassene Arzneimittelpreisverordnung auch für Arzneimittel gilt, die gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG von einer Apotheke eines Mitgliedstaats der EU an den Endverbraucher im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbracht werden, steht mit der Regelung in Art. 34 und 36 AEUV nicht in Einklang und ist daher gegenüber einer in den Niederlanden ansässigen Apotheke nicht anwendbar.

Das Berufungsgericht hat auch für den Fall, dass die Beklagte den Bonus nicht auf der zur Vorlage beim privaten Krankenversicherer vorgesehenen Quittung vermerkt, einen Anspruch der Klägerin aus §§ 8, 3 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG rechtsfehlerfrei verneint. Die streitgegenständliche Werbung mit einem Sofort-Bonus stellt in einem solchen Fall keinen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt dar. Ein Verstoß wäre nur anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer sich gegenüber seinem privaten Krankenversicherer durch die Einreichung eines Rezepts, das den Bonus nicht ausweist, vertragswidrig verhalten würde. Daran fehlte es aber im Streitfall. Eine versicherungsrechtliche Pflicht oder Obliegenheit des Versicherungsnehmers, gegenüber seinem privaten Krankenversicherer anzuzeigen, dass er bei der Einlösung eines Rezepts über ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel von der Apotheke - wie im Streitfall - einen Gutschein erhalten hat, den er beim späteren Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Produkte einlösen kann, besteht nicht.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus §§ 8, 3, 5 Abs. 1 UWG wegen irreführender Werbung für den Fall zu, dass die Beklagte auf der dem Versicherer vorzulegenden Quittung den Betrag der Gutschrift für den Kauf eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels offenlegt. Denn auch bezogen auf diesen Streitgegenstand bestehen keine Anhaltspunkte für ein unlauteres Verhalten der Beklagten. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die jeweilige Krankenkasse die Höhe der Gutschrift bei Erstattung des vom Versicherungsnehmer verauslagten Betrags berechtigterweise berücksichtigen könnte.
BGH online
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