18.09.2026

Sparkasse muss Konto des Rote Hilfe e.V. einstweilig weiterführen

Der Verein Rote Hilfe e.V. hat gegenüber der Sparkasse, bei der er ein Geschäftsgirokonto hält, Anspruch auf Weiterführung des Kontos bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Anstalten des öffentlichen Rechts dürfen den Zugang zu ihren Einrichtungen nur aus einem sachgerechten Grund beschneiden und unterliegen insoweit dem Willkürverbot. Der Sparkasse ist es nicht gelungen, einen sachgerechten Grund für die ordentliche Kündigung der Geschäftsbeziehung zu dem Verein hinreichend darzulegen und glaubhaft zu machen.

OLG Braunschweig v. 17.9.2026 - 4 U 693/26
Der Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelt es sich um den eingetragenen Verein Rote Hilfe e.V. mit rd. 18.500 Mitgliedern. Laut Satzung hat es sich der Kläger u.a. zur Aufgabe gemacht, von Strafverfolgung betroffenen Personen Zugang zu anwaltlicher Beratung und Vertretung zu ermöglichen. Der Kläger wird seit dem Jahr 2012 vom deutschen Verfassungsschutz beobachtet, ist aber weder verboten noch in nationalen oder europäischen Sanktionsverzeichnissen gelistet.

Der Kläger hält bei der beklagten Sparkasse ein Geschäftsgirokonto, auf das vor allem Mitgliedsbeiträge und Spenden eingezahlt werden. Seit dem Jahr 2015 überwacht die Beklagte zur Erfüllung ihrer im Geldwäschegesetz niedergelegten Sorgfaltspflichten die Transaktionen des Vereins in monatlichem Rhythmus. Im Oktober 2025 warb der Kläger unter der Überschrift "Weitere überregionale Spendenkampagnen" auch um Spenden "gegen die Auslieferung und Unterstützung verfolgter Antifas in Ungarn" und zur "Unterstützung im Antifa-Ost-Verfahren". Im November 2025 stufte das US-amerikanische Außenministerium eine Gruppierung namens "Antifa Ost" als terroristische Gruppierung ein. Dies wurde weder von der EU noch von der Bundesregierung übernommen.

Anfang Dezember 2025 beurteilte die Beklagte das Risiko der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger neu. Sie ging davon aus, dass der Kläger Spenden für die "Antifa Ost" sammle und insgesamt für diese Gruppierung als Unterstützer auftrete. Damit bestehe der Verdacht der Terrorismusfinanzierung. Infolgedessen begann die Beklagte mit einer werktäglichen Überprüfung der Kontobewegungen. Aufgrund des dadurch notwendigen zusätzlichen Personalaufwands sei ihr die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zumutbar, weshalb sie schließlich das streitgegenständliche Girokonto kündigte.

Der Kläger will die Beklagte im Weg der einstweiligen Verfügung verpflichten, das Konto bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache fortzuführen. Die Kündigung beruhe nicht auf einem sachgerechten Grund. Er unterstütze nicht die "Antifa Ost". Man wolle für die Angeklagten im "Antifa Ost"-Komplex entsprechend des Vereinszwecks die Einhaltung eines fairen Verfahrens unter Hinzunahme eines Wahlverteidigers sicherstellen.

Das LG gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Die Gründe:
Der Beklagten ist nicht gelungen, einen sachgerechten Grund für die ordentliche Kündigung der Geschäftsbeziehung zu dem Kläger hinreichend darzulegen und glaubhaft zu machen. Anstalten des öffentlichen Rechts dürfen den Zugang zu ihren Einrichtungen nur aus einem sachgerechten Grund beschneiden und unterliegen insoweit dem Willkürverbot, weshalb die Wirksamkeit einer ihrerseits ausgesprochenen Kündigung zusätzlich vom Vorliegen eines sachgerechten Grundes abhängig ist.

Die Beklagte hat nicht plausibel gemacht, weshalb sie im Dezember 2025 von einem im Vergleich zu den Vorjahren (noch) "höheren Risiko" ausgegangen ist. Unstreitig hat sie wegen des Umstandes, dass der Verfügungskläger vom Verfassungsschutz beobachtet wird, bereits seit 2015 ein "höheres Risiko" bejaht und deshalb die klägerischen Transaktionen monatlich auf Auffälligkeiten geprüft. Ebenfalls unstreitig sah die Beklagte trotz dieses sie seit zehn Jahren treffenden Aufwandes keinen Anlass, das Geschäftsverhältnis zu kündigen.

Die Annahme eines nunmehr erhöhten Risikos auf Grundlage der Risikoanalyse im Dezember 2025 lässt sich weder aus der Einstufung der "Antifa Ost" als Terrorgruppe durch die USA noch aufgrund des Spendenaufrufs des Vereins nachvollziehen. Die Beklagte selbst ging davon aus, dass die Einstufung der "Antifa Ost" keine unmittelbare Wirkung in Deutschland entfaltet. Soweit sie sich darauf beruft, der Kläger trete als Unterstützer der "Antifa-Ost" auf, liefern die festgestellten Tatsachen keine Grundlage für diese Behauptung.

Der Satzung des Vereins folgend unterstützt der Kläger nicht die Gruppierung, sondern hat es sich zur Aufgabe gemacht, diejenigen Personen zu unterstützen, die aufgrund ihrer politischen Betätigung Nachteile erleiden. Bei dem Spendenaufruf ging es daher nicht um die Antifa-Bewegung als solche, er bezog sich vielmehr eindeutig auf das Anliegen, Angeschuldigte bzw. Angeklagte sowie bereits inhaftierte Personen in ihrem Verfahren zu unterstützen und ggf. gegen deren Auslieferung vorzugehen. Auch etwaige Nachfragen anderer Institutionen zu dem Kläger rechtfertigen die Annahme eines erhöhten Risikos nicht. Die Beklagte kann sich nach dem bisherigen Vortrag auch nicht auf einen möglichen Reputationsverlust berufen.

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Aufsatz
Bericht über den Bankrechtstag am 26. Juni 2026
Lukas Konradi, WM 2026, 1504
Rz. 1 - 1
WM2002809

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OLG Braunschweig PM vom 17.9.2026