20.11.2020

Sparkassenstiftung muss Auskunft über Zuwendungen und Stiftungsvermögen geben

Stiftungen bürgerlichen Rechts, die mit ihren Stiftungszwecken öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, können nach dem nordrhein-westfälischen Informationsfreiheitsgesetz zur Auskunftserteilung verpflichtet sein. Die Bürger- und Kulturstiftung der Sparkasse an der Lippe ist danach verpflichtet, einem Bürger der Stadt Lünen Informationen über bestimmte Zuwendungen an Dritte und über die Höhe ihres Stiftungsvermögens zu erteilen.

OVG Münster v. 17.11.2020 - 15 A 4409/18
Der Sachverhalt:
Die beklagte Stiftung wurde von der Sparkasse Lünen als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts gegründet. Ihr satzungsmäßiger Zweck liegt u.a. in der Förderung von Kunst und Kulturwerten und des gemeinnützigen bürgerschaftlichen Engagements. Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über von ihr geleistete Zuwendungen an Dritte und über die Höhe ihres Stiftungsvermögens für bestimmte Zeiträume. Er beruft sich dazu auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW).

Der Kläger hegt den Verdacht, die Stiftung habe der Stadt Lünen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, obwohl die Stiftungssatzung dies verbiete. Als juristische Person des Privatrechts sieht sich die Stiftung nicht zur Auskunftserteilung an den Kläger verpflichtet.

Das VG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab das OVG der Klage statt. Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die beklagte Stiftung ist informationspflichtig, auch wenn sie eine juristische Person des privaten Rechts ist.

Nach den Bestimmungen des IFG NRW gilt die Stiftung als Behörde, weil sie mit ihren Stiftungszwecken öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt. Wie die Sparkasse, von der sie gegründet worden ist und unter deren Einfluss und Kontrolle sie steht, ist die Stiftung in die Erfüllung kommunaler gemeinwohlorientierter Aufgaben eingebunden. Diese nimmt sie im Rahmen ihrer Stiftungszwecke auch eigenverantwortlich wahr.

Der Informationszugang ist nicht durch Vorschriften des Stiftungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen, nach denen behördliche Unterlagen der Stiftungsaufsicht nicht dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegen. Diese Vorschriften besagen nichts darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Stiftung selbst zur Auskunft über ihre Verhältnisse verpflichtet ist.

Der Gesetzgeber hat Stiftungen privaten Rechts, die unter dem Einfluss der öffentlichen Hand stehen und sich dementsprechend nicht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen können, vor Informationsansprüchen der Öffentlichkeit nicht ausnahmslos schützen wollen. Soweit eine Erteilung von stiftungsbezogenen Auskünften personenbezogene Daten eines Dritten betrifft, sieht das Informationsfreiheitsgesetz ein entsprechendes Beteiligungsverfahren vor, das den Dritten ausreichend schützt.
OVG Münster PM vom 18.11.2020
Zurück