03.07.2026

Sperrung eines ungekündigten Girokontos ist geschäftliche Handlung

Das Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens, das mit der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (hier: die von einer Bank vorgenommene Sperrung des ungekündigten Girokontos eines Verbrauchers), stellt unabhängig von seiner Eignung, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, eine geschäftliche Handlung dar, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung einer geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses (hier: die Nutzung des Girokontos) gerichtet ist.

BGH v. 26.3.2026 - I ZR 66/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein qualifizierter Verbraucherverband nach § 4 UKlaG. Die Beklagte ist eine deutsche Großbank. Der Klage liegt die Verbraucherbeschwerde eines ehemaligen Kunden der Beklagten zugrunde.

Der Kunde hatte mit einem Service-Mitarbeiter der Beklagten ein Telefonat mit streitigem Inhalt geführt. Der Service-Mitarbeiter vermerkte darüber systemintern, vom Kunden beleidigt und bedroht worden zu sein. Tags darauf konnte der Kunde am Automaten kein Bargeld abheben, weil sein Konto "gesperrt" sei. Auf Nachfrage in der Filiale erhielt er die Auskunft, sein Konto sei gekündigt und "gesperrt" worden. Dem liegt zugrunde, dass der Service-Mitarbeiter die Kontosperrung veranlasst und in das interne System als Grund "Kündigung nach 19.1 AGB" eingegeben hatte, ohne dass die Kündigung gegenüber dem Kunden erklärt worden war. Der Kunde eröffnete ein Konto bei einer anderen Bank.

Die Klägerin beantragte u.a., die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, einem Verbraucher, mit dem die Beklagte einen Girokontovertrag geschlossen hatte und der sich über eine aus seiner Sicht vertragswidrige Erhebung von Gebühren seitens der Beklagten beschwert hat, das Girokonto des Verbrauchers zu "sperren" und die auf dem Girokonto des Verbrauchers eingegangenen Geldbeträge für diesen nicht verfügbar zu machen, wie vorliegend geschehen.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 UWG im Hinblick auf die erfolgte Kontosperrung nicht verneint werden.

Bei der von der Klägerin beanstandeten Kontosperrung handelt es sich entgegen der Auffassung des OLG um eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Das Merkmal des unmittelbaren und objektiven Zusammenhangs i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer gerichtet ist. Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Geschäftliche Entscheidung in diesem Sinne ist nach der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgesehenen Legaldefinition jede Entscheidung des Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein (weiteres) Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher sich entschließt, tätig zu werden. 

Das Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens, das mit der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt, stellt unabhängig von seiner Eignung, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, eine geschäftliche Handlung dar, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses gerichtet ist. So verhält es sich, wenn der Verbraucher - etwa durch rechtsgeschäftliche Erklärungen oder tatsächliche Mitteilungen im Rahmen der Kundenbetreuung - an der Geltendmachung vertraglicher Rechte gehindert werden soll. Ein Verhalten, das - wie etwa eine Kündigung - auf eine Beendigung des Vertragsverhältnisses gerichtet ist, ist ebenfalls erfasst, denn es wirkt der Geltendmachung vertraglicher Rechte des Verbrauchers entgegen.

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG führt die Absatz- oder Bezugsförderung einerseits und den Abschluss oder die Durchführung eines Vertrags andererseits als eigenständige Anknüpfungspunkte einer geschäftlichen Handlung auf und trägt damit der Legaldefinition des Begriffs "Geschäftspraktiken" in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG Rechnung, die neben der Absatzförderung und dem Verkauf auch die Lieferung eines Produkts erwähnt. In gleicher Weise erstreckt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG den Anwendungsbereich der Richtlinie auf unlautere Geschäftspraktiken "während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts", also auf den Zeitraum, in dem das Absatzgeschäft bereits erfolgt ist. Gleichermaßen ist die Einbeziehung des Stadiums der Vertragsdurchführung in den Anwendungsbereich des harmonisierten Lauterkeitsrechts auch Art. 9 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG zu entnehmen. Mithin kommt es im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG nicht auf eine Absatz- oder Bezugsförderung an.

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