06.05.2026

Spiegel siegt vor BGH: Art. 5 GG schützt auch die "falsche" und die nicht begründete Meinung

Eine abschätzige, als Meinungsäußerung zu qualifizierende Kritik ist nicht deshalb unzulässig, weil sie als Ergebnis einer von einem Presseorgan durchgeführten Recherche dargestellt wird, die hierfür bei objektiver Betrachtung keine ausreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte bietet. Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die "falsche" und die nicht begründete Meinung; es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker seine Bewertung von Vorgängen als seine (Rechts-)Auffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhält.

BGH v. 10.3.2026 - VI ZR 194/23
Der Sachverhalt:
Die Kläger, Mitgründer eines großen Sportwettenunternehmens T., klagen gegen die Herausgeberin des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL. Anlass ist ein Artikel aus dem Jahr 2021, der die Unternehmensgeschichte kritisch darstellt und u.a. Verbindungen zu kriminellen Kreisen sowie Steuertricks thematisiert. U.a. ging es folgende Aussagen:

"... des Wettanbieters T[...]. Vier Männer aus K[...] haben die Firma gegründet und aufgebaut; sie gingen an die Grenzen des rechtlich Erlaubten und darüber hinaus"

"Mehrere Betreiber der Wettshops haben nach SPIEGEL-Informationen eine kriminelle Vergangenheit. T[...] arbeitete mit Partnern zusammen, die wegen illegalen Waffenbesitzes, Körperverletzung, Betrug, Beleidigung und Steuervergehen verurteilt wurden. Ein Geschäftspartner galt als große Nummer im europäischen Kokainhandel und wurde per Haftbefehl gesucht. Ein anderer organisierte einen der größten Wettskandale aller Zeiten. Und wieder andere führten schwarze Kassen im Ausland, auf die T[...] unversteuerte Provisionen überwies. Wer die vertraulichen Unterlagen liest, fühlt sich schnell an alte Mafiafilme erinnert."

Die Kläger verlangen die Unterlassung bestimmter Aussagen im Artikel (u.a. Nähe zur Kriminalität, rechtliche Grenzüberschreitungen). Das LG gab der Klage teilweise statt und verbot einzelne Aussagen. Das OLG hob das Urteil teilweise auf, bestätigte aber wesentliche Verbote.

Der BGH hat nun zugunsten der Beklagten (SPIEGEL) entschieden und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger von der Beklagten nicht entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG die Unterlassung der Äußerungen verlangen. Zwar greifen diese in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger ein. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger ist aber nicht rechtswidrig. Das Interesse der Kläger am Schutz ihrer Persönlichkeit überwiegt das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit nicht.

Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen hat, ist die angegriffene Aussage als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Nach Sinn und Kontext versteht der durchschnittliche Leser die Behauptung, die Kläger seien bei der Gründung und beim Aufbau ihres Unternehmens über die Grenzen des rechtlich Erlaubten hinausgegangen, als zusammenfassende Bewertung der im Hauptartikel der Zeitschrift im Einzelnen dargestellten Ergebnisse der Recherchen der Beklagten. Die Bewertung selbst hat keinen tatsächlichen Gehalt. Der Vorwurf der Grenzüberschreitung erschöpft sich in der pauschalen, schlagwortartigen Beschreibung einer durch die mitgeteilten Beurteilungsgrundlagen als solcher verdeutlichten Auffassung, die allein auf subjektiver Bewertung beruht. Die Vertretbarkeit der subjektiven Bewertung der im Hauptartikel geschilderten Vorfälle ist dem Beweis gerade nicht zugänglich.

Da die in Rede stehende Meinungsäußerung keine unzulässige Schmähkritik darstellt, ist eine alle Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen geboten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fällt diese allerdings zugunsten der Meinungsfreiheit der Beklagten und des von ihr verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit aus. Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht die Tragweite des in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Rechts der freien Meinungsäußerung verkannt.

Die Auffassung des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, dass der sich Äußernde seine Meinung begründen müsste und die Begründung von den Gerichten auf ihre Tragfähigkeit überprüft würde. Die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung hinge von ihrer objektiven "Berechtigung" ab. Art. 5 Abs. 1 GG schützt aber auch die "falsche" und die nicht begründete Meinung; es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker seine Bewertung von Vorgängen als seine (Rechts-)Auffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhält.

Dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit kommt im Rahmen der Abwägung ein hohes Gewicht zu. Insgesamt im Rahmen der Grenzen zulässiger Kritik hält sich die pauschale Bewertung der im Hauptartikel dargestellten Rechercheergebnisse als Grenzüberschreitung. Schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht der Kläger sind nicht zu besorgen. Die Bewertung ist insbesondere nicht geeignet, eine besondere Stigmatisierung der Kläger nach sich zu ziehen mit der Folge, dass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung werden könnte.

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