Sportschuhhersteller verletzt Pumas Markenrechte
OLG Düsseldorf v. 25.9.2025 - I-20 U 35/25
Der Sachverhalt:
Die antragstellende Puma SE ist eine weltweit führende Sportartikelherstellerin. Sie kennzeichnet ihre Schuhe mit einem bestimmten Formstreifen, der europaweiten Markenschutz als Bildmarke genießt. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine in Spanien ansässige Herstellerin von Sportschuhen, die ihre Produkte über eine eigene Internetseite auch nach Deutschland vertreibt, darunter auch drei Schuhmodelle mit verschiedenen Streifengestaltungen. Die Antragstellerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und beantragte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, der Antragsgegnerin das Angebot, den Vertrieb und die Bewerbung der drei Schuhmodelle in der EU zu untersagen.
Das LG erließ zunächst eine entsprechende einstweilige Verfügung, jedoch nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hob es diese Beschlussverfügung wieder auf; es liege schon keine markenmäßige Benutzung und jedenfalls keine Verwechslungsgefahr vor. Eine sofortige Beschwerde gegen die Teilabweisung ihres Antrags - im Hinblick auf die unionsweite Untersagung - legte die Antragstellerin nicht ein. Auf die Berufung der Antragstellerin, mit der sie ihren Antrag auf Erlass eines unionsweiten Vertriebsverbots der drei Schuhmodelle weiterverfolgt, gab das OLG dem Antrag hinsichtlich zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen statt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Antrag ist zulässig, soweit er sich auf ein Verbot für die Bundesrepublik Deutschland richtet. Das OLG Düsseldorf ist gem. Art. 131 Abs. 2 i.V.m. Art. 125 Abs. 4 lit. b UMV zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen international zuständig, da sich die Antragsgegnerin rügelos (mangels erneuter Rüge im Berufungsverfahren) auf das Verfahren eingelassen hat (Art. 26 Brüssel la-VO). Die einstweilige Verfügung kann jedoch nicht unionsweit, sondern nur für Deutschland erlassen werden. Der erste Beschluss des LG ist insoweit rechtskräftig geworden, da sich die Antragstellerin nicht mit einer sofortigen Beschwerde dagegen gewehrt hat, dass das LG ein unionsweites Verbot zurückgewiesen hat.
Soweit sich die Antragstellerin gegen die Streifengestaltung auf zwei Schuhmodellen wendet, ist ihr Antrag begründet und der Antragsgegnerin eine entsprechende Verwendung zu untersagen. Denn diese verletzt die Markenrechte von PUMA aus ihrer Unionsbildmarke, die u.a. für Schuhe eingetragen ist ("Verfügungsmarke"). Zwischen der Verfügungsmarke und den angegriffenen Streifengestaltungen besteht auch Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der Bildmarke hat durch ihre Bekanntheit eine erhebliche Steigerung erfahren und die verwendeten Zeichen sind sich aufgrund ihres Gesamteindrucks ausreichend ähnlich.
So steigen sowohl die Verfügungsmarke als auch die Streifen auf den Schuhen von links unten nach rechts oben an, wobei der Anstiegswinkel in allen drei Fällen in etwa 15 Grad beträgt. Dabei verjüngen sich sowohl die Verfügungsmarke als auch zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen in ihrem Verlauf von links unten nach rechts oben. Soweit die Streifen auf den Schuhen zwei Unterbrechungen aufweisen, wird hierdurch der Eindruck eines durchgehenden Streifens nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin hat die zwei Streifengestaltungen auch markenmäßig verwendet, da in diesen, wie bei Sportschuhen üblich, ein Hinweis auf die Herkunft aus dem Unternehmen der Antragstellerin zu sehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Schuhmodelle der Antragsgegnerin sichtbar mit ihrem Namen gekennzeichnet sind. Dabei kann es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers auch um eine Zweitmarke oder Modellbezeichnung handeln.
Bezüglich der dritten angegriffenen Streifengestaltung hatte die Berufung keinen Erfolg, da von keiner für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichenden Zeichenähnlichkeit auszugehen ist. Im Gegensatz zu den anderen beiden Streifengestaltungen fehlt es an dem für den Gesamteindruck zentralen Element eines durchgehenden Streifens, da der Schuh vielmehr zwei Streifenelemente aufweist.
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OLG Düsseldorf PM vom 25.9.2025
Die antragstellende Puma SE ist eine weltweit führende Sportartikelherstellerin. Sie kennzeichnet ihre Schuhe mit einem bestimmten Formstreifen, der europaweiten Markenschutz als Bildmarke genießt. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine in Spanien ansässige Herstellerin von Sportschuhen, die ihre Produkte über eine eigene Internetseite auch nach Deutschland vertreibt, darunter auch drei Schuhmodelle mit verschiedenen Streifengestaltungen. Die Antragstellerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und beantragte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, der Antragsgegnerin das Angebot, den Vertrieb und die Bewerbung der drei Schuhmodelle in der EU zu untersagen.
Das LG erließ zunächst eine entsprechende einstweilige Verfügung, jedoch nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hob es diese Beschlussverfügung wieder auf; es liege schon keine markenmäßige Benutzung und jedenfalls keine Verwechslungsgefahr vor. Eine sofortige Beschwerde gegen die Teilabweisung ihres Antrags - im Hinblick auf die unionsweite Untersagung - legte die Antragstellerin nicht ein. Auf die Berufung der Antragstellerin, mit der sie ihren Antrag auf Erlass eines unionsweiten Vertriebsverbots der drei Schuhmodelle weiterverfolgt, gab das OLG dem Antrag hinsichtlich zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen statt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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So steigen sowohl die Verfügungsmarke als auch die Streifen auf den Schuhen von links unten nach rechts oben an, wobei der Anstiegswinkel in allen drei Fällen in etwa 15 Grad beträgt. Dabei verjüngen sich sowohl die Verfügungsmarke als auch zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen in ihrem Verlauf von links unten nach rechts oben. Soweit die Streifen auf den Schuhen zwei Unterbrechungen aufweisen, wird hierdurch der Eindruck eines durchgehenden Streifens nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin hat die zwei Streifengestaltungen auch markenmäßig verwendet, da in diesen, wie bei Sportschuhen üblich, ein Hinweis auf die Herkunft aus dem Unternehmen der Antragstellerin zu sehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Schuhmodelle der Antragsgegnerin sichtbar mit ihrem Namen gekennzeichnet sind. Dabei kann es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers auch um eine Zweitmarke oder Modellbezeichnung handeln.
Bezüglich der dritten angegriffenen Streifengestaltung hatte die Berufung keinen Erfolg, da von keiner für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichenden Zeichenähnlichkeit auszugehen ist. Im Gegensatz zu den anderen beiden Streifengestaltungen fehlt es an dem für den Gesamteindruck zentralen Element eines durchgehenden Streifens, da der Schuh vielmehr zwei Streifenelemente aufweist.
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