29.10.2019

Stadtsparkasse Düsseldorf nicht zur Kontoeröffnung gegenüber einem in Krisengebieten aktiven Verein verpflichtet

Ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß in Krisengebieten wie Syrien und Afghanistan tätig ist, hat keinen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der Stadtsparkasse Düsseldorf. Bei potenziellen Kunden, die Geschäftskontakte zu solchen Ländern haben oder dort aktiv sind, haben Kreditinstitute verstärkte Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz zu beachten. Der deutlich erhöhte Kontrollaufwand stellt einen sachlichen Grund dar, dem Verein die Eröffnung eines Girokontos zu versagen.

VG Düsseldorf v. 24.10.2019 - 20 K 6668/18
Der Sachverhalt:
Der klagende eingetragene Verein ist satzungsgemäß in Krisengebieten wie Syrien und Afghanistan tätig. Der Verein beantragte bei der beklagten Stadtsparkasse Düsseldorf die Eröffnung eines Girokontos. Die Beklagte lehnte dies ab.

Das VG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG möglich.

Die Gründe:
Die Ablehnung der Kontoeröffnung durch die Stadtsparkasse Düsseldorf ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Diese bestehen in den besonderen Restriktionen, die das Geldwäschegesetz den Kreditinstituten auferlegt.

Der Verein bezeichnet sich ausweislich seiner Homepage als "Hilfsbund", der "um Allahs Wohlgefallen Projekte plant und durchführt, mit dem Ziel, unsere notleidenden Menschen im In- und Ausland zu unterstützen". Nach seinem Satzungszweck und seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren verwendet er die von ihm erhaltenen Spendengelder schwerpunktmäßig für Projekte in Ländern wie Syrien, Afghanistan, Somalia und Eritrea.

Bei potenziellen Kunden, die Geschäftskontakte zu solchen Ländern haben oder dort aktiv sind, haben Kreditinstitute verstärkte Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz zu beachten. Der deutlich erhöhte Kontrollaufwand stellt einen sachlichen Grund dar, dem Kläger die Eröffnung eines Girokontos zu versagen. Mit Blick darauf kommt es nicht darauf an, ob sich ein sachlicher Grund auch aus der Bewertung des Vereins in den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen über die Jahre 2013 bis 2018 als extremistisch-salafistisch ergibt.
VG Düsseldorf PM vom 24.10.2019
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