07.04.2026

Stasi-Unterlagen zu Angela Merkel: Kein Herausgabeanspruch für ein Publikationsprojekt

Ein Sachbuchautor ist vor dem VG Berlin mit dem Ansinnen gescheitert, das Bundesarchiv zur Herausgabe von Stasi-Unterlagen zu Angela Merkel zu verurteilen. Zwar könne zu Zwecken der Forschung über die Tätigkeit der Stasi Zugang zu Unterlagen gewährt werden, wenn die Unterlagen eine Person der Zeitgeschichte, Amtsträger oder Inhaber einer politischen Funktion betreffen. Jedoch habe Angela Merkel im Zeitraum der operativen Tätigkeit der Stasi noch keine dieser Rollen ausgeübt.

VG Berlin v. 12.3.2026 - VG 1 K 297/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein ehemaliges Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses und Sachbuchautor. Er begehrt vom Bundesarchiv die Herausgabe sämtlicher Stasi-Unterlagen zu Angela Merkel. Diese benötige er für die geplante Veröffentlichung eines Werkes zum Zusammenspiel von MfS, SED und FDJ und weiterer Institutionen der DDR. Das Bundesarchiv bestreitet die Existenz herausgabefähiger Unterlagen zu Angela Merkel.

Das VG hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG gestellt werden.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der begehrten Unterlagen. Der Zugang zu Stasi-Unterlagen ist speziell im Stasi-Unterlagen-Gesetz geregelt. Der Gesetzgeber hat damit einen Ausgleich zwischen den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen einerseits und dem Interesse an einer Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit andererseits schaffen wollen. Entsprechend hat er keinen einschränkungslosen Zugang zu Unterlagen der Stasi vorgesehen, sondern diesen an spezielle Voraussetzungen geknüpft.

Zu Zwecken der Forschung über die Tätigkeit der Stasi kann Zugang zu Unterlagen gewährt werden. Bei Unterlagen mit personenbezogenen Daten bei noch lebenden Personen ist dies aber nur möglich, wenn die Person Mitarbeiter oder Begünstigte der Stasi gewesen ist, oder wenn die Unterlagen eine Person der Zeitgeschichte, Amtsträger oder Inhaber einer politischen Funktion in eben dieser Rolle betreffen.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Stasi Angela Merkel zielgerichtet begünstigt hat, gibt es nicht. Dies folgt auch nicht daraus, dass die DDR Angela Merkel Reisen nach Polen genehmigt hat und eine Strafverfolgung unterblieben ist, nachdem Zollbeamte bei ihrer Rückkehr aus Polen in ihrem Gepäck Solidarnosc-Unterlagen entdeckt hatten, und obwohl Angela Merkel in der Nähe des Hauses des Regimekritikers Robert Havemann gesichtet wurde.

Auch in vergleichbaren Fällen hat keine Strafverfolgung stattgefunden. Die Genehmigung von Reisen mit der FDJ ins sozialistische Ausland und ab 1987 auch in die Bundesrepublik ist weit verbreitet gewesen. Darüber hinaus ist Angela Merkel im maßgeblichen Zeitraum der operativen Tätigkeit der Stasi noch keine Person der Zeitgeschichte oder Amtsträgerin gewesen. Erst Anfang Februar 1990 ist sie Pressesprecherin des Demokratischen Aufbruchs und erst im April 1990 stellvertretende Regierungssprecherin der DDR geworden. Zu diesen Zeitpunkten hat sich die Stasi bereits in Abwicklung befunden und ist nicht mehr operativ tätig gewesen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Antrag eines Journalisten auf Zugang zu Informationen über ehemals möglicherweise mit der DDR-Staatssicherheit zusammenarbeitende Mitarbeiter der Justiz
EGMR (Vierte Sektion) vom 28.3.2023 - 6091/16
AfP 2023, 235 | Rz. 1 - 76

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VG Berlin PM Nr. 19 vom 26.3.2026