Straftatverdacht ohne Entlastung: Einseitige Berichterstattung ist unzulässig
LG Berlin II v. 22.9.2026 - 27 O 332/26 eV
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten im einstweiligen Verfügungsverfahren über einen Artikel der Antragsgegnerin auf der Webseite "X", der den Antragsteller betraf. Dieser war in einem Strafurteil gegen einen Dritten erwähnt worden. Eine daraufhin gegen ihn erhobene Anklage wurde mangels hinreichenden Tatverdachts rechtskräftig nicht zur Hauptverhandlung zugelassen.
Vor Veröffentlichung des Artikels war der Antragsteller nicht angehört worden. Seine Aufforderung, die beanstandeten Äußerungen nicht zu wiederholen, blieb erfolglos. Er hielt die Berichterstattung wegen ihrer Unvollständigkeit und der fehlenden Anhörung für persönlichkeitsrechtsverletzend.
Nachdem die Antragsgegnerin nicht zur Verhandlung erschienen war, erging gegen sie ein Versäumnisurteil. Hiergegen legte sie fristgerecht Einspruch ein. Der Antragsteller beantragte, das Urteil aufrechtzuerhalten. Die Antragsgegnerin beantragte dessen Aufhebung und die Zurückweisung des Verfügungsantrags.
Das LG hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die Gründe:
Dem Antragsteller steht wegen unvollständiger Berichterstattung ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Der Artikel erweckte beim unbefangenen Leser den Eindruck, der Antragsteller habe sich in einem Prozess etwas zu Schulden kommen lassen. Zwar dürfen Medien auch nachteilige wahre Tatsachen berichten. Sie dürfen aber keine wesentlichen, ihnen bekannten Umstände verschweigen, deren Mitteilung die Bewertung des Betroffenen erheblich verändern könnte. Eine bewusst einseitige Darstellung kann wie eine unwahre Tatsachenbehauptung rechtswidrig sein.
Hier erwähnte der Artikel eine ehrabträgliche Bewertung der Zeugenaussagen des Antragstellers in einem Strafurteil gegen einen Dritten, verschwieg aber, dass eine gegen den Antragsteller erhobene Anklage wegen angeblicher Aussagedelikte mangels hinreichenden Tatverdachts rechtskräftig nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden war. Dieser Umstand hätte den Vorwurf aus Sicht der Leser erheblich relativiert. Die Auslassung war daher nicht persönlichkeitsrechtsneutral.
Auf berechtigte Interessen konnte sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Sie hatte weder hinreichende Recherchen dargelegt noch den Antragsteller vor der reputationsschädigenden Veröffentlichung angehört. Auch nach Kenntnis des Nichteröffnungsbeschlusses im Eilverfahren hat sie den Onlineartikel nicht angepasst und ihn nicht offline genommen. Damit verletzte sie journalistische Sorgfaltspflichten. Die Wiederholungsgefahr konnte vermutet werden und war mangels strafbewehrter Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt worden. Die erforderliche Dringlichkeit bestand. Der Antragsteller hatte mit der Antragstellung nicht länger als einen Monat zugewartet.
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Die Parteien stritten im einstweiligen Verfügungsverfahren über einen Artikel der Antragsgegnerin auf der Webseite "X", der den Antragsteller betraf. Dieser war in einem Strafurteil gegen einen Dritten erwähnt worden. Eine daraufhin gegen ihn erhobene Anklage wurde mangels hinreichenden Tatverdachts rechtskräftig nicht zur Hauptverhandlung zugelassen.
Vor Veröffentlichung des Artikels war der Antragsteller nicht angehört worden. Seine Aufforderung, die beanstandeten Äußerungen nicht zu wiederholen, blieb erfolglos. Er hielt die Berichterstattung wegen ihrer Unvollständigkeit und der fehlenden Anhörung für persönlichkeitsrechtsverletzend.
Nachdem die Antragsgegnerin nicht zur Verhandlung erschienen war, erging gegen sie ein Versäumnisurteil. Hiergegen legte sie fristgerecht Einspruch ein. Der Antragsteller beantragte, das Urteil aufrechtzuerhalten. Die Antragsgegnerin beantragte dessen Aufhebung und die Zurückweisung des Verfügungsantrags.
Das LG hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die Gründe:
Dem Antragsteller steht wegen unvollständiger Berichterstattung ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Der Artikel erweckte beim unbefangenen Leser den Eindruck, der Antragsteller habe sich in einem Prozess etwas zu Schulden kommen lassen. Zwar dürfen Medien auch nachteilige wahre Tatsachen berichten. Sie dürfen aber keine wesentlichen, ihnen bekannten Umstände verschweigen, deren Mitteilung die Bewertung des Betroffenen erheblich verändern könnte. Eine bewusst einseitige Darstellung kann wie eine unwahre Tatsachenbehauptung rechtswidrig sein.
Hier erwähnte der Artikel eine ehrabträgliche Bewertung der Zeugenaussagen des Antragstellers in einem Strafurteil gegen einen Dritten, verschwieg aber, dass eine gegen den Antragsteller erhobene Anklage wegen angeblicher Aussagedelikte mangels hinreichenden Tatverdachts rechtskräftig nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden war. Dieser Umstand hätte den Vorwurf aus Sicht der Leser erheblich relativiert. Die Auslassung war daher nicht persönlichkeitsrechtsneutral.
Auf berechtigte Interessen konnte sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Sie hatte weder hinreichende Recherchen dargelegt noch den Antragsteller vor der reputationsschädigenden Veröffentlichung angehört. Auch nach Kenntnis des Nichteröffnungsbeschlusses im Eilverfahren hat sie den Onlineartikel nicht angepasst und ihn nicht offline genommen. Damit verletzte sie journalistische Sorgfaltspflichten. Die Wiederholungsgefahr konnte vermutet werden und war mangels strafbewehrter Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt worden. Die erforderliche Dringlichkeit bestand. Der Antragsteller hatte mit der Antragstellung nicht länger als einen Monat zugewartet.
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