09.03.2012

Streit um Behauptung der Marktführerschaft im Sportartikelbereich an Berufungsgericht zurückverwiesen

Der BGH hat die Verurteilung des Warenhausunternehmens Karstadt im Streit um die Behauptung, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Maßgeblich ist insbesondere, ob die unter dem Logo der klagenden INTERSPORT-Gruppe auftretenden Sportfachgeschäfte, die in der Summe einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaften, vom Verkehr als wirtschaftliche Einheit angesehen werden.

BGH 8.3.2012, I ZR 202/10
Der Sachverhalt:
Auf der Internetseite des beklagten Warenhausunternehmens Karstadt fand sich im August 2007 unter der Rubrik "Das Unternehmen" die Angabe, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport. Die Klägerin, die deutsche Organisation der international tätigen INTERSPORT-Gruppe, beanstandete diese Angabe als irreführend und nahm Karstadt auf Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin macht geltend, die in ihrem Verbund unter dem INTERSPORT-Logo auftretenden Sportfachgeschäfte hätten im Geschäftsjahr 2005/06 einen deutlich höheren Jahresumsatz als die Beklagte erzielt.

LG und OLG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Für die Frage der Irreführung ist es nicht ausreicht, wenn sich - wie vom OLG festgestellt - nur ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher aufgrund der beanstandeten Werbung irrige Vorstellungen über die Marktstellung von Karstadt macht. Eine Irreführung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen.

Aufgrund des Gesamteindrucks, den die konkrete Werbung vermittelt, sehen die angesprochenen Verbraucher in der behaupteten Marktführerschaft die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Nach dem, was das OLG bislang festgestellt hat, ist diese Werbeaussage nicht unrichtig, auch wenn die in der Klägerin zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaften.

Bei einem Vergleich mit der Beklagten zieht das von der Werbung angesprochene Publikum erfahrungsgemäß nur diejenigen Unternehmen in Betracht, die ebenso wie die Beklagte für ihre Umsatzentwicklung als einzelne Unternehmen verantwortlich sind. Für eine Irreführung ist daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansieht.

Da das OLG hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, war der Rechtsstreit an das OLG zurückzuverweisen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 33 vom 9.3.2012
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