22.03.2023

Streit um (nicht) klickbaren Link zur sog. OS-Plattform

Die Bereitstellung eines Links zur sog. OS-Plattform (Internetplattform zur Online-Streitbeilegung) ist zwar verpflichtend (Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 524/2013), die Teilnahme an der Online-Streitbeilegung aber nicht. Insofern ist die Bedeutung eines funktionstüchtigen Links nicht zu hoch zu bewerten. Entsprechend gering ist der Nachteil zu gewichten, der dem Verbraucher durch die Funktionsuntüchtigkeit des Links entsteht.

OLG Schleswig-Holstein v. 9.3.2023 - 6 U 36/22
Der Sachverhalt:
Die Beklagte hatte sich aufgrund einer Abmahnung durch den Kläger mit Unterlassungserklärung vom 30.8.2021 u.a. dazu verpflichtet, ihre Warenangebote mit einem klickbaren Link zur sog. OS-Plattform (Internetplattform zur Online-Streitbeilegung) zu versehen und bei Angeboten für Waren, die nach Gewicht oder in offener Verpackung abgegeben werden, den Grundpreis in bestimmter Form anzugeben. Am 23.9.2021 fand der Kläger bei E-Bay Angebote der Beklagten vor, die seines Erachtens in beiderlei Hinsicht gegen die Unterlassungsvereinbarung verstießen. Am 7.12.2021 hat er Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 3.000 € erhoben.

Das LG hat einen schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung angenommen. Die Einrichtung eines anklickbaren Links genüge nicht. Für das Verschulden der mit der Einrichtung des Links beauftragten Mitarbeiterin hafte die Beklagte nach § 278 BGB. Dagegen habe die Beklagte nicht gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe verstoßen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Vertragsstrafe zu. Die Beklagte hat nicht schuldhaft gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Grundpreisangabe fehlte es schon objektiv an einem Verstoß. Gegen ihre Verpflichtung zur Einrichtung eines klickbaren OS-Links hatte die Beklagte zwar verstoßen. Der Verstoß war jedoch nicht schuldhaft.

Die Unterlassungsvereinbarung sah ausdrücklich nur eine Vertragsstrafe für den Fall schuldhafter Zuwiderhandlung vor. Das Verschulden des Unterlassungsschuldners wird demnach widerleglich vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Beklagten war allerdings der Entlastungsbeweis gelungen. Sie hatte es nicht bei der Einrichtung des Links bewenden lassen, sondern seine Funktionstüchtigkeit auch später noch einmal überprüfen lassen. Die Angaben auf der Website werden etwa alle zwei bis sechs Wochen überprüft. Mehr als das Einrichten eines klickbaren Links, dessen anschließende Überprüfung und eine weitere Überprüfung im Rahmen routinemäßiger Kontrollen konnte von der Beklagten nicht verlangt werden. Auch die Kontrolldichte war ausreichend.

In welchem Umfang die Beklagte Maßnahmen zur Umsetzung und Kontrolle der Verpflichtung tätig zu treffen hatte, musste sich maßgeblich danach bemessen, welche Bedeutung die Verpflichtung für den lauteren Geschäftsverkehr, dessen Durchsetzung die Unterlassungsvereinbarung dient, und für den Schutz der Verbraucher hat, ferner welche Gefahr von einer pflichtwidrigen Unterlassung ausginge und nicht zuletzt, wie hoch die Gefahr eines nachträglichen Funktionsverlusts des Links einzuschätzen war. Die Bereitstellung des Link ist zwar verpflichtend (Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 524/2013), die Teilnahme an der Online-Streitbeilegung aber nicht. Insofern war im vorliegenden Fall die Bedeutung des funktionstüchtigen Links nicht zu hoch. Entsprechend gering war der Nachteil zu gewichten, der dem Verbraucher durch die Funktionsuntüchtigkeit des Links entsteht.

Entscheidend fiel aber vor allem  ins Gewicht, dass die Beklagte nicht mit Änderungen an den von ihr gemachten Angaben rechnen musste. Hier stand nicht die inhaltliche Gestaltung der Angebote in Rede, sondern die Funktionstüchtigkeit eines nach Anmeldung namens der Beklagten gesetzten Links. Auch bei einer solchen Angabe besteht zwar eine Kontrollpflicht. Denn es kann nie ausgeschlossen werden, dass der Link durch nicht vorhersehbare nicht vorhersehbare äußere Einflüsse seine Funktionstüchtigkeit verliert. Da aber keine konkrete Gefährdungssituation bestand und zudem die Bedeutung der Angabe aus den dargestellten Gründen eher gering zu veranschlagen war, erschien eine routinemäßige monatliche Kontrolle als noch ausreichend.

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