15.09.2025

Streit um Sendefrequenzen: JazzRadio Berlin nur noch bis Jahresende auf UKW

Das Radioprogramm JazzRadio Berlin wird nur noch bis zum 31.12.2025 auf der Berliner UKW-Frequenz 106,8 MHz ausgestrahlt. Ab dem 1.1.2026 darf ein auf elektronische Musik ausgerichtetes Hörfunkprogramm die Frequenz übernehmen. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

VG Berlin v. 9.9.2025 - VG 32 L 347/25
Der Sachverhalt:
JazzRadio Berlin ist ein 24-stündiges moderiertes Musikprogramm mit Ausrichtung auf Jazz- und Jazz-Soul-Musik, ergänzt durch redaktionelle Beiträge sowie Nachrichten. Es ist seit dem Jahr 2010 auf der UKW-Frequenz Berlin 106,8 MHz zu empfangen. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) verlängerte den Sendebetrieb auf dieser Frequenz zuletzt bis zum 30.9.2025.

Im Dezember 2024 schrieb die mabb die Vergabe mehrerer UKW-Frequenzen neu aus, darunter die Frequenz Berlin 106,8 MHz ab dem 1.10.2025. Neben JazzRadio Berlin stellten zehn weitere Radiosender Anträge auf Zuweisung dieser Frequenz. Die mabb entschied, die Frequenz nicht mehr an JazzRadio Berlin zu vergeben, sondern vom 1.10. bis 31.12.2025 an einen anderen Jazz-Sender und ab dem 1.1.2026 an ein auf elektronische Musik ausgerichtetes Hörfunkprogramm. Dagegen richtete sich der gerichtliche Eilantrag der Veranstalterin von JazzRadio Berlin. Sie hält die Auswahlentscheidung der mabb für rechtswidrig und begehrt, über den 30.9.2025 hinaus auf der bisher von JazzRadio Berlin genutzten UKW-Frequenz 106,8 MHz senden zu dürfen.

Das VG hat den Eilantrag überwiegend zurückgewiesen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG eingelegt werden.

Die Gründe:
JazzRadio Berlin darf die Frequenz 106,8 MHz zwar noch bis zum 31.12.2025 weiter nutzen; insoweit ist die Entscheidung der mabb rechtswidrig. Die Zuweisung der Frequenz ab dem 1.1.2026 an den elektronischen Musiksender ist hingegen nicht zu beanstanden.

Der mabb steht bei der Vergabe der Frequenzen ein Beurteilungsspielraum zu. Ihre Auswahl kann gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der mabb schwerwiegende Fehler unterlaufen sind. Solche Beurteilungsfehler sind hinsichtlich der Zuweisung der Frequenz an den elektronischen Musiksender ab dem 1.1.2026 nicht erkennbar: Die mabb hat ihre Entscheidung damit begründet, dass mit der Ausrichtung des Programms auf die Berliner Techno- und Clubszene ein höherer programmlicher Vielfaltsbeitrag zu erwarten sei als von JazzRadio Berlin.

Außerdem hat die mabb darauf abgestellt, dass der elektronische Musiksender sein gesamtes Programm, insbesondere redaktionelle Wortbeiträge, in Eigenproduktion erstellt. Angesichts dessen hat die mabb dem Interesse von JazzRadio Berlin an der Weiterführung des bisherigen Programms weniger Gewicht beigemessen. Diese Erwägungen der mabb sind nicht zu beanstanden.

Anders ist die übergangsweise Vergabe der Frequenz an den anderen Jazz-Sender bis zum 31.12.2025 zu bewerten. Die mabb hat die Vergabe damit begründet, dem Sender, der ab dem 1.1.2026 auf einer anderen Frequenz zu empfangen ist, den Start seines neuen Hörfunkprogramms erleichtern zu wollen. Diese Erwägung findet keine Stütze im Gesetz. Die Entscheidung der mabb sei insoweit beurteilungsfehlerhaft.

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VG Berlin PM Nr. 40 vom 11.9.2025