Streitwertbemessung einer lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsklage eines Wirtschaftsverbandes
OLG Celle v. 13.2.2025 - 7 W 2/25
Der Sachverhalt:
Das Ausgangsverfahren betrifft die Unterlassungsklage eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Die Beklagte ist Herstellerin und Verkäuferin von Spirituosen, die sie über ihren Online-Shop vertreibt. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte verschaffe sich durch unzulässige Produktbezeichnungen bzw. Werbeaussagen einen Wettbewerbsvorteil beim Absatz der Spirituosen. Konkret rügt sie eine wegen eines zu geringen Alkoholgehalts unzulässige Bezeichnung einer Spirituose als "Rum" sowie unzulässige gesundheitsbezogene Werbeaussagen für zwei weitere Produkte.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich gegen den Streitwertbeschluss des LG in erster Instanz. Die Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unbegründet.
In Verfahren über Ansprüche aus dem UWG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache (§ 51 Abs. 2 GKG). Bei der Unterlassungsklage eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) ist dessen Interesse im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers. Die Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber ist anhand des drohenden Schadens zu bestimmen und hängt von den Umständen ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer, die Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten, Ausmaß, Intensität, Häufigkeit und Auswirkungen möglicher künftiger Verletzungshandlungen, die Intensität der Wiederholungsgefahr, die sich nach dem Verschuldensgrad beurteilt, sowie die Nachahmungsgefahr.
Das hiernach maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers der Beklagten hat das LG mit insgesamt bis zu 15.000 € angemessen bewertet. Die Klaganträge zu 1) - 3), mit denen eine wegen eines zu geringen Alkoholgehalts unzulässige Bezeichnung einer Spirituose als "Rum" sowie unzulässige gesundheitsbezogene Werbeaussagen für zwei weitere im Onlineshop der Beklagten angebotene Produkte beanstandet wurden, sind mit jeweils 5.000 € nicht zu niedrig bewertet.
Nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung unzulässiger gesundheitsbezogener Werbung. Der Kläger bezweckt mit seiner Rechtsverfolgung die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren, nicht allgemeine Belange des Gesundheitsschutzes zu verfolgen. Der Streitwert bemisst sich daher allein nach dem wirtschaftlichen Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers an dem begehrten Verbot. Dieses besteht hier im Wesentlichen darin, zu verhindern, dass sich die Beklagte durch unzulässige Produktbezeichnungen bzw. Werbeaussagen einen Wettbewerbsvorteil beim Absatz der Spirituosen verschafft. Daneben ist eine gewisse Nachahmungsgefahr zu berücksichtigen, die durch derartige unzulässige Werbung auf dem Markt für Spirituosen begründet werden kann und den Interessen eines redlichen Mitbewerbers zuwiderläuft.
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Das Ausgangsverfahren betrifft die Unterlassungsklage eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Die Beklagte ist Herstellerin und Verkäuferin von Spirituosen, die sie über ihren Online-Shop vertreibt. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte verschaffe sich durch unzulässige Produktbezeichnungen bzw. Werbeaussagen einen Wettbewerbsvorteil beim Absatz der Spirituosen. Konkret rügt sie eine wegen eines zu geringen Alkoholgehalts unzulässige Bezeichnung einer Spirituose als "Rum" sowie unzulässige gesundheitsbezogene Werbeaussagen für zwei weitere Produkte.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich gegen den Streitwertbeschluss des LG in erster Instanz. Die Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unbegründet.
In Verfahren über Ansprüche aus dem UWG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache (§ 51 Abs. 2 GKG). Bei der Unterlassungsklage eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) ist dessen Interesse im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers. Die Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber ist anhand des drohenden Schadens zu bestimmen und hängt von den Umständen ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer, die Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten, Ausmaß, Intensität, Häufigkeit und Auswirkungen möglicher künftiger Verletzungshandlungen, die Intensität der Wiederholungsgefahr, die sich nach dem Verschuldensgrad beurteilt, sowie die Nachahmungsgefahr.
Das hiernach maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers der Beklagten hat das LG mit insgesamt bis zu 15.000 € angemessen bewertet. Die Klaganträge zu 1) - 3), mit denen eine wegen eines zu geringen Alkoholgehalts unzulässige Bezeichnung einer Spirituose als "Rum" sowie unzulässige gesundheitsbezogene Werbeaussagen für zwei weitere im Onlineshop der Beklagten angebotene Produkte beanstandet wurden, sind mit jeweils 5.000 € nicht zu niedrig bewertet.
Nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung unzulässiger gesundheitsbezogener Werbung. Der Kläger bezweckt mit seiner Rechtsverfolgung die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren, nicht allgemeine Belange des Gesundheitsschutzes zu verfolgen. Der Streitwert bemisst sich daher allein nach dem wirtschaftlichen Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers an dem begehrten Verbot. Dieses besteht hier im Wesentlichen darin, zu verhindern, dass sich die Beklagte durch unzulässige Produktbezeichnungen bzw. Werbeaussagen einen Wettbewerbsvorteil beim Absatz der Spirituosen verschafft. Daneben ist eine gewisse Nachahmungsgefahr zu berücksichtigen, die durch derartige unzulässige Werbung auf dem Markt für Spirituosen begründet werden kann und den Interessen eines redlichen Mitbewerbers zuwiderläuft.
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