Strenge Anforderungen an die Richtigkeit von Testsiegeln für Ärztinnen und Ärzte
BGH v. 30.7.2026 - I ZR 130/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte verlegt die mehrmals im Jahr erscheinende Zeitschrift "FOCUS GESUNDHEIT", die einmal jährlich unter dem Titel "Ärzteliste" herausgebracht wird. Die "Ärzteliste 2020" und die "Ärzteliste 2021" bestehen jeweils aus einer nach Fachbereichen geordneten Aufstellung von Medizinern. Neben verschiedenen Kategorien wie "Fachrichtung", "Behandlungsspektrum" und "Publikationen" enthält die "Ärzteliste 2020" auch die Kategorien "von Kollegen empfohlen" und "von Patienten empfohlen" und die "Ärzteliste 2021" die Kategorie "Reputation" mit den Untergruppen "von Ärzten empfohlen" und "Patientenbewertung".
An die in den Ärztelisten aufgeführten Ärztinnen und Ärzte verleiht die Beklagte ein Siegel, das diese als "FOCUS Top Mediziner" ausweist. Darüber hinaus zeichnet die Beklagte bestimmte Fachärzte und Fachärztinnen mit einem Siegel als "FOCUS Empfehlung" aus. Gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr können diese Siegel von den jeweiligen Ärztinnen und Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden.
Die Klägerin hatte sich nicht gegen die Veröffentlichung der Ärztelisten der Beklagten gewandt. Sie hielt aber das nachfolgende Anbieten und Zurverfügungstellen der für die Jahre 2020 und 2021 erteilten Siegel für unlauter und meinte, den Siegelvergaben hätten keine sachgerechten Kriterien zugrunde gelegen und die Gestaltung der Siegel sei irreführend. Sie nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG die Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem BGH war erfolgreich und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG.
Gründe:
Bei den Siegeln "FOCUS Top Mediziner" und "FOCUS Empfehlung" handelt es sich um gesundheitsbezogene Testlogos. Für sie gelten die strengen Maßstäbe der Gesundheitswerbung: Es bestehen besonders hohe Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit, weil Gesundheit ein hohes Schutzgut ist und gesundheitsbezogene Werbung besonders wirksam ist. Meinungs‑, Presse‑ und Medienfreiheit stehen der Anwendung dieses strengen Maßstabs nicht entgegen.
Gesundheitsbezogene Testlogos müssen sowohl im Hinblick auf das Testverfahren als auch ihre Gestaltung strengen Anforderungen an Richtigkeit und Seriosität genügen. Einschränkungen der Aussagekraft des Tests dürfen sich nicht in uneingeschränkten Qualitätsaussagen niederschlagen, sondern müssen im Logo erkennbar werden.
Das OLG hat jedoch nicht hinreichend festgestellt, dass das Testverfahren den strengen Anforderungen genügte. Bedenken bestanden hier insbesondere, weil eine frühere Auszeichnung für die erneute Aufnahme genügte, die Kriterien der Punktevergabe an die 75.000 ausgewählten Mediziner nicht geprüft wurden und die Beurteilung wesentlich auf Selbstauskünften der Ärzte beruhte.
Auch die Gestaltung der Logos könnte irreführend sein, weil sie eine uneingeschränkte Qualitätsauszeichnung vermitteln, ohne die zugrunde liegenden Kriterien und subjektiven Einschätzungen offenzulegen und damit eine nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchen. Die entgeltliche Bereitstellung der Siegel an Ärzte stellt zudem eine geschäftliche Handlung i.S.d. UWG dar und kann bei Irreführung einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG begründen. Im weiteren Verfahren sind hierzu weitere Feststellungen zu treffen.
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BGH PM Nr. 137/2026 v. 30.7.2026
Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte verlegt die mehrmals im Jahr erscheinende Zeitschrift "FOCUS GESUNDHEIT", die einmal jährlich unter dem Titel "Ärzteliste" herausgebracht wird. Die "Ärzteliste 2020" und die "Ärzteliste 2021" bestehen jeweils aus einer nach Fachbereichen geordneten Aufstellung von Medizinern. Neben verschiedenen Kategorien wie "Fachrichtung", "Behandlungsspektrum" und "Publikationen" enthält die "Ärzteliste 2020" auch die Kategorien "von Kollegen empfohlen" und "von Patienten empfohlen" und die "Ärzteliste 2021" die Kategorie "Reputation" mit den Untergruppen "von Ärzten empfohlen" und "Patientenbewertung".
An die in den Ärztelisten aufgeführten Ärztinnen und Ärzte verleiht die Beklagte ein Siegel, das diese als "FOCUS Top Mediziner" ausweist. Darüber hinaus zeichnet die Beklagte bestimmte Fachärzte und Fachärztinnen mit einem Siegel als "FOCUS Empfehlung" aus. Gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr können diese Siegel von den jeweiligen Ärztinnen und Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden.
Die Klägerin hatte sich nicht gegen die Veröffentlichung der Ärztelisten der Beklagten gewandt. Sie hielt aber das nachfolgende Anbieten und Zurverfügungstellen der für die Jahre 2020 und 2021 erteilten Siegel für unlauter und meinte, den Siegelvergaben hätten keine sachgerechten Kriterien zugrunde gelegen und die Gestaltung der Siegel sei irreführend. Sie nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG die Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem BGH war erfolgreich und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG.
Gründe:
Bei den Siegeln "FOCUS Top Mediziner" und "FOCUS Empfehlung" handelt es sich um gesundheitsbezogene Testlogos. Für sie gelten die strengen Maßstäbe der Gesundheitswerbung: Es bestehen besonders hohe Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit, weil Gesundheit ein hohes Schutzgut ist und gesundheitsbezogene Werbung besonders wirksam ist. Meinungs‑, Presse‑ und Medienfreiheit stehen der Anwendung dieses strengen Maßstabs nicht entgegen.
Gesundheitsbezogene Testlogos müssen sowohl im Hinblick auf das Testverfahren als auch ihre Gestaltung strengen Anforderungen an Richtigkeit und Seriosität genügen. Einschränkungen der Aussagekraft des Tests dürfen sich nicht in uneingeschränkten Qualitätsaussagen niederschlagen, sondern müssen im Logo erkennbar werden.
Das OLG hat jedoch nicht hinreichend festgestellt, dass das Testverfahren den strengen Anforderungen genügte. Bedenken bestanden hier insbesondere, weil eine frühere Auszeichnung für die erneute Aufnahme genügte, die Kriterien der Punktevergabe an die 75.000 ausgewählten Mediziner nicht geprüft wurden und die Beurteilung wesentlich auf Selbstauskünften der Ärzte beruhte.
Auch die Gestaltung der Logos könnte irreführend sein, weil sie eine uneingeschränkte Qualitätsauszeichnung vermitteln, ohne die zugrunde liegenden Kriterien und subjektiven Einschätzungen offenzulegen und damit eine nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchen. Die entgeltliche Bereitstellung der Siegel an Ärzte stellt zudem eine geschäftliche Handlung i.S.d. UWG dar und kann bei Irreführung einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG begründen. Im weiteren Verfahren sind hierzu weitere Feststellungen zu treffen.
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