24.03.2023

Strom- und Gaspreiserhöhung trotz Preisgarantie

Das OLG Düsseldorf hat im Prozess um Strom- und Gaspreiserhöhungen bei vertraglich zugesagten Preisgarantien entschieden, dass sich der antragstellende Verbraucherschutzverein nicht mit Erfolg mit einer Unterlassungsklage gegen eine einseitige Preisanpassung des Energieversorgungsunternehmens als solche wenden kann. Dass die vom Energieversorger vertretene Auffassung, zur einseitigen Preisanpassung berechtigt zu sein, unrichtig ist, stellt keine Täuschung des Kunden dar.

OLG Düsseldorf v. 23.3.2023 - I-20 U 318/20
Der Sachverhalt:
Der antragstellende Verein widmet sich u.a. der Durchsetzung von Verbraucherinteressen und -rechten. Er nimmt im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Beklagte, ein deutschlandweit tätiges Energieversorgungsunternehmen, wegen irreführender Angaben sowie wegen unwirksamer AGB auf Unterlassung in Anspruch.

Das LG gab dem Antrag statt und untersagte es der Antragsgegnerin u.a., während des vereinbarten Zeitraums einer Preisfixierung einseitig eine Erhöhung des Strom- und/oder Gaspreises mitzuteilen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Antragsgegnerin wies das OLG den Antrag teilweise ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Antragsgegnerin stand zwar ein auf § 313 BGB gestütztes Recht zur einseitigen Preiserhöhung nicht zu, weil der Gesetzgeber auf die "Gaskrise" reagiert und in § 24 EnSiG ein spezialgesetzliches Preisänderungsrecht eingeführt hat, das die Anwendung des § 313 BGB verdrängt. Dass die Voraussetzungen des § 24 EnSiG nicht vorliegen, weil die Bundesnetzagentur nicht eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen festgestellt hat, ist unerheblich. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 24 EnSiG zu erkennen gegeben, dass ein einseitiges Preiserhöhungsrecht der Versorger nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich ist.

Der Unterlassungsanspruch hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein Unterlassungsbegehren gegen Äußerungen u.a. dann fehlt, wenn damit unmittelbar auf die Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren Einfluss genommen werden soll. Damit scheidet eine Verurteilung zur Unterlassung einer einseitigen Preisanpassung als solche gegenüber Kunden aus. Ohne eine derartige Gestaltungserklärung könnte die Antragsgegnerin das von ihr beanspruchte Recht nicht wahrnehmen und dessen Berechtigung im Verhältnis zu Kunden nicht klären. Im Übrigen handelt es sich bei der Preisanpassungserklärung auch nicht um eine täuschende Angabe.

Demgegenüber darf die Antragsgegnerin nicht in ihren AGB eine Klausel verwenden, in der in Verträgen mit unbestimmter Laufzeit und Preisfixierung ein beidseitiges Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat eingeräumt wird. Eine solche Klausel führt zu einer vollständigen Aushöhlung der Preisgarantie und ist unwirksam. Insoweit war die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

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OLG Düsseldorf PM vom 23.3.2023
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