24.06.2013

Stromversorger müssen erdverlegte Kabel nicht regelmäßig kontrollieren

Nach § 11 ENWG ist ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen zwar verpflichtet das Netz sicher zu betreiben und zu warten. Die Pflicht besteht aber nur, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist und verlangt vom Betreiber keine nicht anlassbezogenen, regelmäßigen generellen Kontrollen der erdverlegten Stromkabel.

OLG Hamm 8.5.2013, 11 U 145/12
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute und beziehen den Strom für das von ihnen bewohnte Hausgrundstück über erdverlegte Kabel von einem ortsansässigen Energieversorgungsunternehmen. Infolge einer Stromversorgungsstörung hatten die Kläger am 22.9.2011 einen Überspannungsschaden erlitten, dessen Regulierung sie daraufhin von der Beklagten verlangten.

Wie sich herausstellte war vor etwa 20 Jahren ein auf dem Grundstück der Kläger verlegtes Niederspannungskabel der Beklagten unbemerkt beschädigt worden. Bedingt hierdurch kam es am Schadenstag zu einer "Nullleiterunterbrechung", die den Schaden im Zusammentreffen mit einem Kurzschluss auslöste. Ihr Begehren auf Ersatz von Reparaturkoten i.H.v. rund 4.500 € begründeten die Kläger damit, dass die Beklagte das von ihr betriebene Stromnetz unzureichend kontrolliert und gewartet habe. Ihre Kontroll- und Wartungspflicht ergebe sich aus § 11 ENWG. Außerdem habe es die Beklagte versäumt, die Kläger auf den fehlenden Einbau von Überspannungsschutzmaßnahmen hinzuweisen.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Kläger vor dem OLG blieb erfolglos. Die Beschlüsse des OLG sind rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keinerlei Schadensersatzansprüche.

Der Beklagten konnte keine für den Schaden der Kläger verantwortliche Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Nach § 11 ENWG ist ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen zwar verpflichtet das Netz sicher zu betreiben und zu warten. Die Pflicht besteht aber nur, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist. Die Norm verlangt vom Betreiber keine nicht anlassbezogenen, regelmäßigen generellen Kontrollen der erdverlegten Stromkabel. Schließlich ist ein Freilegen der Kabel zum Zweck ihrer Kontrolle wirtschaftlich nicht zumutbar. Das gilt ebenfalls für eine Kontrolle mittels Isolationsmessungen.

Die Beklagte haftete im vorliegenden Fall auch nicht, weil sie es versäumt hatte, die Kläger auf die Gefahrenlage hinzuweisen. Über den Umfang der bei den Klägern konkret erforderlichen Sicherungsmaßnahmen musste die Beklagte nicht informieren. Die Annahme einer derartigen Aufklärungspflicht ist zu weitreichend, weil sie von den beim jeweiligen Kunden vorhandenen technischen Geräten abhängt. Außerdem hatten die Kläger bereits nicht ausreichend dargetan, dass sie in Kenntnis der Gefahrenlage auf eigene Kosten Überspannungsschutzmaßnahmen installiert hätten.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM v. 21.6.2013
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